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VBG 15 Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren

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Inhaltsverzeichnis
Seite
I. Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich ........................................................................ 5
II. Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen ............................................................. 5
III. Bau und Ausrüstung
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 3 Allgemeines ............................................................................... 7
§ 4 Lüftungseinrichtungen .............................................................. 7
§ 5 Schutzeinrichtungen gegen optische Strahlung ........................ 13
B. Einrichtungen der Gasversorgung
§ 6 Druckminderer ........................................................................... 14
§ 7 Überdruckmeßgeräte ................................................................. 17
§ 8 Gasschläuche ............................................................................ 17
C. Einrichtungen der Autogentechnik
§ 9 Sicherheitseinrichtungen gegen Gasrücktritt und
Flammendurchschlag ............................................................... 19
§ 10 Sicherheitseinrichtungen gegen Flüssiggasaustritt bei
Schlauchbeschädigungen auf Baustellen ................................. 21
§ 11 Autogenbrenner für Brenngas/Sauerstoff und
Brenngas/Druckluft ................................................................... 22
§ 12 Luftansaugbrenner .................................................................... 24
§ 13 Brennschneidmaschinen ........................................................... 25
§ 14 Mikro-Löt- und -Schweißgeräte mit eigener Wasserstoff-
Sauerstoff-Erzeugung ............................................................... 26
D. Einrichtungen der Lichtbogentechnik
§ 15 Schweißstromquellen ................................................................ 27
§ 16 Drahtvorschubgeräte ................................................................ 33
§ 17 Stabelektrodenhalter ................................................................. 33
§ 18 Lichtbogenbrenner ..................................................................... 34
§ 19 Schweißleitungsanschlüsse und -verbinder .............................. 34
§ 20 Schweißstromkreis ..................................................................... 36

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E. Widerstandsschweißeinrichtungen
Seite
§ 21 Widerstandsschweißeinrichtungen ............................................ 37
F. Reibschweißmaschinen
§ 22 Reibschweißmaschinen.............................................................. 38
G. Unterwasserschweiß- und -schneideinrichtungen
§ 23 Unterwasserschweiß- und -schneideinrichtungen ..................... 39
IV. Betrieb
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 24 Auswahl von Verfahren und Arbeitspositionen ......................... 40
§ 25 Beschäftigungsbeschränkungen .............................................. 41
§ 26 Betriebsanweisungen ................................................................ 41
§ 27 Persönliche Schutzausrüstungen .............................................. 42
§ 28 Arbeitskleidung .......................................................................... 47
§ 29 Enge Räume ............................................................................. 47
§ 30 Brand- und explosionsgefährdete Bereiche ............................. 49
§ 31 Behälter mit gefährlichem Inhalt ............................................... 52
§ 32 Lüftung ...................................................................................... 54
§ 33 Instandsetzung........................................................................... 54
B. Gasversorgung
§ 34 Aufstellen von Einzelflaschenanlagen und
Flaschenbatterieanlagen .......................................................... 55
§ 35 Gasentnahme aus Einzelflaschenanlagen ................................ 57
§ 36 Gasentnahme aus Flaschenbatterieanlagen ............................. 58
§ 37 Mit Sauerstoff in Berührung kommende Einrichtungen ............ 59
§ 38 Umgang mit Gasschläuchen ..................................................... 60
§ 39 Anzeigen von Schadensfällen ................................................... 61
C. Autogenverfahren
§ 40 Umgang mit Autogenbrennern .................................................. 61
§ 41 Überwachen von nassen Gebrauchsstellenvorlagen ................ 63
D. Lichtbogenverfahren
§ 42 Umgang mit Schweißstromquellen ........................................... 63

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Seite
§ 43 Errichten und Trennen des Schweißstromkreises .................... 64
§ 44 Verhalten bei Lichtbogenarbeiten ............................................. 67
§ 45 Schutz gegen erhöhte elektrische Gefährdung ......................... 70
E. Gießschmelzschweißen
§ 46 Gießschmelzschweißen ............................................................ 72
F. Unterwasserschweißen und -schneiden
§ 47 Unterwasserschweißen und -schneiden ................................... 73
G. Schweißarbeiten in Druckluft
§ 48 Schweißarbeiten in Druckluft .................................................... 75
V. Prüfung
§ 49 Regelmäßige Prüfungen ........................................................... 77
VI. Ordnungswidrigkeiten
§ 50 Ordnungswidrigkeiten ................................................................ 79
VII. Inkrafttreten
§ 51 Inkrafttreten ............................................................................... 80
Anhang
...................................................................................................... 81
Stichwortverzeichnis
................................................................................ 82
Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverhü-
tungsvorschriften normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen
andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in techni-
schen Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten ihren Niederschlag gefunden haben
können. Durchführungsanweisungen enthalten darüber hinaus weitere Erläute-
rungen zu Unfallverhütungsvorschriften.

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I. Geltungsbereich
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Schweißen, Schneiden und ver-
wandte Verfahren zum Bearbeiten metallischer Werkstücke sowie für zugehöri-
ge Einrichtungen.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht, soweit ihr Gegenstand durch
staatliche Rechtsvorschriften geregelt ist.
Durchführungsanweisungen:
Zu § 1 Abs. 1:
Für die Erzeugung, Übertragung und Anwendung von Laserstrahlung sie-
he auch UVV Laserstrahlung" (VBG 93).
Zu § 1 Abs. 2:
Siehe insbesondere
- Acetylenverordnung,
- Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager
(TRAC),
- Druckbehälterverordnung,
- Technische Regeln Druckbehälter (TRB),
- Technische Regeln Druckgase (TRG).
II. Begriffsbestimmungen
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1)
Schweißen
im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist ein Verfahren
zum Vereinigen metallischer Werkstoffe unter Anwendung von Wärme oder
Kraft oder von beiden mit oder ohne Schweißzusatz.
(2)
Schneiden
im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist ein thermi-
sches Trennen metallischer Werkstoffe.
(3)
Verwandte Verfahren
im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind
insbesondere Löten, thermisches Spritzen, Flammwärmen, Flammrichten,
Flammhärten und Widerstandswärmen.
(4)
Schweißarbeiten
im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Arbei-
ten nach den Verfahren der Absätze 1 bis 3.
(5)
Einrichtungen
im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind alle Anla-
gen, Maschinen, Betriebsmittel, Geräte und deren Teile zum Schweißen,
Schneiden und für verwandte Verfahren.

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Durchführungsanweisungen:
Zu § 2 Abs. 1:
Schweißverfahren sind z. B. Gasschweißen, Lichtbogenschweißen
(z. B. Lichtbogenhandschweißen, Schutzgasschweißen, Plasmaschwei-
ßen, Unterpulverschweißen), Gießschmelzschweißen (Thermitschwei-
ßen), Widerstandsschweißen (z. B. Punktschweißen, Rollennahtschwei-
ßen, Buckelschweißen, Abbrennstumpfschweißen), Reibschweißen.
Hinsichtlich der Begriffsbestimmungen siehe auch
DIN 1919 Teil 1 Schweißen; Begriffe, Einteilung der Schweißverfahren",
DIN 1910 Teil 2 Schweißen; Schweißen von Metallen; Verfahren",
DIN 1910 Teil 4 Schweißen; Schutzgasschweißen; Verfahren",
DIN 1910 Teil 5 Schweißen; Schweißen von Metallen; Widerstands-
schweißen; Verfahren".
Zu § 2 Abs. 2:
Schneidverfahren (thermische Trennverfahren) sind z. B. Brennschnei-
den, Brennfugen, Brennbohren, Flämmen, Flammstrahlen, Plasma-
schneiden, Lichtbogen-Sauerstoffschneiden, Lichtbogen-Druckluftfugen.
Siehe auch DIN 2310 Teil 6 Thermisches Schneiden; Einteilung, Verfah-
ren".
Zu § 2 Abs. 3:
Siehe auch
DIN 8505 Teil 1 Löten; Allgemeines, Begriffe",
DIN 8505 Teil 3 Löten; Einteilung der Verfahren nach Energieträgern;
Verfahrensbeschreibungen",
DIN 8522
Fertigungsverfahren der Autogentechnik; Übersicht",
DIN 32 572
Wärmen beim Schweißen, Löten, Schneiden und bei
verwandten Verfahren; Begriffe, Verfahren",
DIN 32 530
Thermisches Spritzen; Begriffe",
DVS-Merkblatt Arbeitsschutz beim Flammspritzen",
2307 Teil 2
DVS-Merkblatt Arbeitsschutz beim Lichtbogenspritzen",
2307 Teil 3
DVS-Merkblatt Arbeitsschutz beim Plasmaspritzen".
2307 Teil 4

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III. Bau und Ausrüstung
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 3
Allgemeines
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Einrichtungen zum Schweis-
sen, Schneiden und für verwandte Verfahren entsprechend den Bestimmungen
dieses Abschnittes III beschaffen sind.
(2) Für Einrichtungen zum Schweißen, Schneiden und für verwandte Verfah-
ren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni
1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen
(89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni
1991 (91/368/EWG), und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über
Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von
Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) fallen, gelten
die folgenden Bestimmungen.
(3) Für Einrichtungen zum Schweißen, Schneiden und für verwandte Verfah-
ren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und
nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten
anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffen-
heitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese
Einrichtungen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit
den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach
Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen
ist.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Einrichtungen zum Schweißen, Schneiden und für
verwandte Verfahren, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen
und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.
(5) Einrichtungen zum Schweißen, Schneiden und für verwandte Verfahren,
die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 minde-
stens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.
Durchführungsanweisungen:
Zu § 3 Abs. 3:
Beschaffenheitsanforderungen enthalten die Bestimmungen des § 13
Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 3 und 4 und § 22.
§ 4
Lüftungseinrichtungen
(1) Arbeitsplätze müssen unter Berücksichtigung von Verfahren, Werkstof-
fen und Einsatzbedingungen so eingerichtet sein, daß die Atemluft der Versi-
cherten von gesundheitsgefährlichen Stoffen freigehalten wird durch

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1. Absaugung im Entstehungsbereich,
2. technische Lüftung,
3. freie Lüftung,
4. andere geeignete Einrichtungen
oder
5. eine Kombination aus vorgenannten Einrichtungen.
(2) Abgesaugte Luft darf Arbeits- und Verkehrsbereichen nur nach ausrei-
chender Abscheidung der gesundheitsgefährlichen Stoffe zugeführt werden.
(3) Sind Einrichtungen nach Absatz 1 nicht möglich oder in ihrer Wirkung
nicht ausreichend, müssen geeignete Atemschutzgeräte zur Verfügung gestellt
sein.
Durchführungsanweisungen:
Zu § 4 Abs. 1:
Gesundheitsgefährliche Stoffe sind Gase, Dämpfe, Rauche und Stäube
in unzuträglicher Konzentration; siehe auch Technische Regeln für Ge-
fahrstoffe TRGS 900 MAK-Werte; Maximale Arbeitsplatzkonzentratio-
nen und Biologische Arbeitsstofftoleranzwerte" (ZH 1/401).
Diese Forderung ist in der Regel erfüllt durch Lüftung nach
- Tabelle 1: Lüftung in Räumen bei Verfahren mit Zusatzwerkstoff
oder
- Tabelle 2: Lüftung in Räumen bei Verfahren ohne Zusatzwerkstoff.
Bei den in der nachstehenden Tabelle 1 aufgeführten Verfahren ist der
Gehalt an gesundheitsgefährlichen Stoffen wesentlich abhängig vom Zu-
satzwerkstoff bzw. von der Beschichtung.
Bei den in der nachstehenden Tabelle 2 aufgeführten Verfahren ist der
Gehalt an gesundheitsgefährlichen Stoffen wesentlich abhängig vom
Grundwerkstoff bzw. von der Beschichtung.
Diese Forderung ist für Schweißarbeiten im Freien z. B. durch natürliche
Luftbewegung erfüllt, sofern sichergestellt ist, daß die entstehenden ge-
sundheitsgefährlichen Stoffe nicht in die Atemluft der Versicherten gelan-
gen.
Diese Forderung ist für enge Räume z. B. durch Absaugen der Raumluft
oder Einblasen von Frischluft erfüllt, siehe auch § 29.
Hinweise zur Auswahl und Gestaltung der Absaugungen enthalten z.B.:
-
Sicherheitsregeln für Anlagen zur Luftreinhaltung am Arbeitsplatz"
(ZH 1/140),
-
DVS-Merkblatt 1201 Absaugung an Schweißerarbeitsplätzen",
- Arbeitsstätten-Richtlinie (ARS) Lüftung".

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Nach §§ 5 und 14 Arbeitsstättenverordnung muß eine Störung an Anla-
gen der Technischen Lüftung der für den Betrieb der Anlage zuständigen
Person durch eine selbsttätig wirkende Warneinrichtung angezeigt wer-
den können.
Atemluft ist die Luft im Atembereich der Versicherten.
Technische Lüftung (maschinelle Raumlüftung) ist der Austausch von
Raumluft gegen Außenluft durch Strömungsmaschinen (z. B. Ventilato-
ren, Gebläse).
Freie Lüftung (natürliche Raumlüftung) ist der Austausch von Raumluft
gegen Außenluft durch Druckunterschiede infolge Wind oder Tempera-
turdifferenzen zwischen Außen und Innen.
Andere geeignete Einrichtungen zur Reinhaltung der Atemluft sind
z. B. Wasserbadanlagen beim Plasmaschneiden oder Wassersprühan-
lagen beim maschinellen Brennschneiden zur Erfassung und Abschei-
dung der gesundheitsgefährlichen Stoffe.

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Tabelle 1:
Lüftung in Räumen bei Verfahren mit Zusatzwerkstoff
Zusatzwerkstoff
Verfahren
Unlegierter und
Hochleg. Stahl,
Schweißen an
niedriglegierter
NE-Werkstoffe
beschichtetem
Stahl, Alum.-
(außer Alum.-
Stahl
Werkstoff
Werkstoff)
k
l
k
l
k
l
Gasschweißen
ortsgebunden
nicht ortsgebunden
Lichtbogenhand-
schweißen
ortsgebunden
nicht ortsgebunden
MIG-, MAG-Schweißen
ortsgebunden
nicht ortsgebunden
WIG-Schweißen
ortsgebunden
nicht ortsgebunden
Unterpulver-
schweißen
ortsgebunden
nicht ortsgebunden
Thermisches Spritzen
F
T
T
A
T
A
F
T
F
A
F
A
T
A
A
A
A
A
F
T
T
A
T
A
T
A
A
A
A
A
F
T
T
A
T
A
F
T
F
T
F
T
F
F
F
T
F
T
F
T
T
T
T
T
F
F
F
T
F
T
A
A
A
A
-
-
k = kurzzeitig
F = freie (natürliche Lüftung)
l = länger dauernd
T = technische (maschinelle Lüftung)
A = Absaugung im Entstehungsbereich der
gesundheitsgefährlichen Stoffe

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Tabelle 2:
Lüftung in Räumen bei Verfahren ohne Zusatzwerkstoff
Grundwerkstoff
Verfahren
Unlegierter und
Hochleg. Stahl,
Beschichteter
niedriglegierter
NE-Werkstoffe
Stahl
Stahl, Alum.-
(außer Alum.-
Werkstoff
Werkstoff)
k
l
k
l
k
l
Flammwärmen,
Flammrichten
F
T
F
T
F
T
Flammhärten
F
T
-
-
-
-
Flammstrahlen
F
T
-
-
T
A
Brennschneiden
ortsgebunden
F
T
A
A
T
T
nicht ortsgebunden
F
T
T
A
T
T
Brennfugen
F
T
-
-
T
T
Flämmen
ortsgebunden
A
A
A
A
-
-
nicht ortsgebunden
F
T
A
A
-
-
WIG-Schweißen
ortsgebunden
F
T
F
T
F
T
nicht ortsgebunden
F
F
F
T
F
T
Plasmaschneiden
ortsgebunden
nicht ortsgebunden
Lichtbogen-Sauer-
stoffschneiden
Lichtbogen-Druck-
luftfugen
ortsgebunden
nicht ortsgebunden
Abbrennstumpf-
schweißen
Andere Widerstands-
schweißverfahren
A
A
A
A
A
A
F
T
T
A
T
T
T
A
A
A
T
A
F
T
T
A
F
T
T
A
A
A
T
A
F
F
F
T
F
T
k = kurzzeitig
F = freie (natürliche Lüftung)
l = länger dauernd
T = technische (maschinelle Lüftung)
A = Absaugung im Entstehungsbereich der
gesundheitsgefährlichen Stoffe

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Erklärungen und Hinweise zu den Tabellen 1 und 2:
- Hochlegierter Stahl enthält üblicherweise als Legierungsbestandteile
Chrom und/oder Nickel. Beim Schweißen, Schneiden oder bei ver-
wandten Verfahren können sich dadurch Rauche oder Stäube mit
krebserzeugenden Anteilen bilden. Als hochlegierter Stahl im Sinne
dieser Unfallverhütungsvorschrift gilt solcher mit mindestens 5
Gew.-% Chrom oder Nickel.
- Als kurzzeitig gilt, wenn die Brenndauer der Flamme oder des Lichtbo-
gens täglich nicht mehr als eine halbe Stunde oder wöchentlich nicht
mehr als zwei Stunden beträgt. Als länger dauernd gilt, wenn die
Brenndauer die vorgenannten Werte überschreitet.
- Die Anwendung eines Verfahrens gilt als ortsgebunden, wenn es wie-
derholt am gleichen, dafür eingerichteten Platz durchgeführt wird (z. B.
Schweißkabine, Schweißtisch, Werkstückaufnahme bis etwa 10 m
2
).
Abweichend von den Angaben in den Tabellen 1 und 2 kann intensivere
Lüftung erforderlich oder - bei meßtechnischem Nachweis - geringere
Lüftung ausreichend sein, z. B. bei
- besonders großen oder kleinen Gasdurchsätzen,
- besonders hohen oder niedrigen Schweißstromstärken,
- Verunreinigungen von Werkstückoberflächen,
- ungünstigen Raumverhältnissen (z. B. kleine Räume, ungünstige Strö-
mungsverhältnisse),
- günstigen Raumverhältnissen (z. B. hohe Hallen, günstige Strömungs-
verhältnisse),
- günstigen Strömungsverhältnissen (z. B. bei Dachöffnungen und Luft-
zufuhr im Bodenbereich),
- Beschichtungen, für die durch ein neutrales Gutachten nachgewiesen
ist, daß gesundheitsgefährliche Stoffe nicht in den Atembereich der
Versicherten gelangen können.
Die Eignung einer Lüftung kann durch Konzentrationsmessungen ge-
sundheitsgefährlicher Stoffe nachgewiesen werden. Als Schwellenwerte
für die Konzentration gesundheitsgefährlicher Stoffe sind festgelegt
MAK-Werte (MAK = Maximale Arbeitsplatzkonzentration) und TRK-Werte
(TRK = Technische Richtkonzentration).
Ermittlung und Beurteilung des Ausmaßes der Gefährdung siehe
Gefahrstoffverordnung,
Technische Regeln für Gefahrstoffe:
TRGS 900 MAK-Werte; Maximale Arbeitsplatzkonzentrationen und
Biologische Arbeitsstofftoleranzwerte" (ZH 1/401),
TRGS 402 Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährli-
cher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen",

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DIN 32 507 Probenahme zur Ermittlung der Konzentration luftverun-
reinigender Stoffe im Atembereich beim Schweißen und
bei verwandten Verfahren".
Zu § 4 Abs. 2:
Eine Abscheidung gilt als ausreichend, wenn die Konzentration der Stoffe
in der rückgeführten Luft ¼ des jeweiligen MAK-Wertes nicht überschrei-
tet.
Enthalten die Schweißrauche krebserzeugende Anteile - wie Nickelver-
bindungen oder Chromate - gelten die Technischen Regeln für gefährli-
che Arbeitsstoffe TRgA 560 Luftrückführung beim Umgang mit krebser-
zeugenden Arbeitsstoffen".
Zu § 4 Abs. 3:
Geeignete Atemschutzgeräte siehe Durchführungsanweisungen zu § 27
Nr. 4.
§ 5
Schutzeinrichtungen gegen optische Strahlung
(1) Arbeitsplätze zum Lichtbogenschweißen müssen so eingerichtet sein,
daß unbeteiligte Versicherte gegen schädliche Einwirkung optischer Strahlung
auf Augen und Haut geschützt sind.
(2) Raumbegrenzungen und Abschirmungen müssen so beschaffen sein,
daß Reflektion und Durchlässigkeit optischer Strahlung weitgehend vermieden
werden.
(3) Zur Beobachtung des Lichtbogens oder der Brennerflamme dienende
Sichtfenster müssen mit Schweißerschutzfiltern geeigneter Schutzstufe ausge-
rüstet sein.
Durchführungsanweisungen:
Zu § 5:
Optische Strahlung ist die Strahlung im ultravioletten, sichtbaren und in-
fraroten Spektralbereich.
Zu § 5 Abs. 1:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt durch Raumbegrenzungen oder Abschir-
mungen.
An nicht ortsgebundenen Arbeitsplätzen kann bei geringer Expositonszeit
bereits das Einhalten eines Abstandes von einigen Metern vom Arbeits-
platz als ausreichend angesehen werden, da die Intensität der Strahlung
mit dem Quadrat der Entfernung abnimmt.

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Sichtbare Strahlung kann auch indirekt gefährdende Auswirkungen ha-
ben, z. B. durch Fehlreaktionen infolge Blendung von Kran- oder Fahr-
zeugführern.
Hinsichtlich des Schutzes beteiligter Versicherter siehe §§ 27 und 28.
Zu § 5 Abs. 2:
Raumbegrenzungen sind z. B. Wände, Decken, Fenster.
Abschirmungen sind z. B. Stellwände oder Vorhänge.
Geeignet sind lichtundurchlässige Werkstoffe.
Geeignet sind auch lichtdurchlässige Abschirmungen (Vorhänge nach
DIN 32 504 Teil 1 Lichtdurchlässige Abschirmungen an Schweißerar-
beitsplätzen; Lichtbogenschweißvefahren; Sicherheitstechnische Anfor-
derungen, Prüfungen und Kennzeichnung").
Ungeeignet sind glänzende, hellfarbige Oberflächen.
Zu § 5 Abs. 3:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z. B. Sichtfenster
DIN 4646 Teil 1 Sichtscheiben für Augenschutzgeräte; Grundlagen, An-
forderungen, Maße, Kennzeichnung"
und
DIN 4647 Teil 1 Sichtscheiben für Augenschutzgeräte; Schweißer-
schutzfilter"
entsprechen.
B. Einrichtungen der Gasversorgung
§ 6
Druckminderer
(1) Druckminderer müssen so beschaffen sein, daß sie den zu erwartenden
Beanspruchungen standhalten und Versicherte nicht gefährdet werden.
(2) Druckminderer müssen deutlich erkennbar und dauerhaft mit Kennfarbe
oder Bezeichnung der Gasart gekennzeichnet sein.
(3) An Druckminderern muß während der Gasentnahme die Höhe des Hin-
terdruckes oder die Entnahmemenge erkennbar sein.
(4) Sauerstoff-Druckminderer müssen zusätzlich zu den Absätzen 1 bis 3 so
beschaffen sein, daß ihr Ausbrennen verhindert wird.
(5) Bei Flaschendruckminderern muß zusätzlich zu den Absätzen 1 bis 4 der
Anschluß zum Flaschenventil der Gasart entsprechend ausgeführt sein.
(6) Entnahmestellen-Druckminderer müssen zusätzlich zu den Absätzen 1
bis 3 so beschaffen sein, daß sie nicht an Druckgasflaschen angeschlossen
werden können.

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(7) Flaschendruckminderer für Sauerstoff müssen ihrer Bauart nach von ei-
ner anerkannten Prüfstelle geprüft sein. Die in Satz 1 genannte Prüfstelle hat zu
prüfen, ob Flaschendruckminderer für Sauerstoff den Bestimmungen des
§ 6 entsprechen. Bauartgeprüfte Flaschendruckminderer müssen mit einem
Prüfzeichen gekennzeichnet sein.
Durchführungsanweisungen:
Zu § 6:
Druckminderer werden auch als Druckregler bezeichnet.
Siehe auch
DIN 8545
Hauptdruckregler (Batteriedruckminderer) für Schweißen,
Schneiden und verwandte Verfahren; Begriffe, Anforde-
rungen und Prüfung",
DIN 8546
Druckminderer (Druckregler) für Gasflaschen für Schwei-
ßen, Schneiden und verwandte Verfahren; Begriffe, An-
forderungen und Prüfung".
Für die Verwendung von Luftansaugbrennern, die mit Flüssiggas ge-
speist werden, siehe auch DIN 4811 Teil 1 Druckregelgeräte für Flüssig-
gas". Empfohlen werden dabei solche Druckminderer, deren Schlauch-
anschlußstutzen nach unten gerichtet ist.
Hinsichtlich der Anforderungen an Acetylen-Druckminderer siehe Techni-
sche Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager TRAC 207 Si-
cherheitseinrichtungen".
Zu § 6 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt
- bei Membranbruch z. B. durch senkrechte Anordnung des Federdek-
kels,
- bei Ansprechen des Abblaseventils z. B. durch senkrechte Anordnung
der Ventilöffung nach oben,
- bei Betätigen der Stellschraube z. B. durch Sicherung gegen vollstän-
diges Herausschrauben.
Zu § 6 Abs. 2:
Kennfarben für Druckminderer sind:
- blau
für Sauerstoff,
- schwarz für andere nichtbrennbare Gase, einschließlich Druckluft,
- gelb
für Acetylen,
- rot
für andere brennbare Gase, jedoch für Flüssiggas auch
orange.
Hinsichtlich weiterer Kennzeichnungen siehe DIN 8545 und DIN 8546.

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Zu § 6 Abs. 3:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt durch
- Ausrüstung mit geeigneten Überdruckmeßgeräten,
- bauartbedingte Festeinstellung
oder
- Ausrüstung mit geeigneten Mengenanzeigegeräten.
Zu § 6 Abs. 4:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn
1. mit Sauerstoff in Berührung kommende Teile aus nichtrostendem
Stahl oder anderen geeigneten Werkstoffen bestehen,
2. Dichtwerkstoffe und Gleitmittel für die vorgesehenen Druck- und Tem-
peraturbedingungen geeignet sind
und
3. Druckminderer von Öl, Fett oder ähnlichen Schmierstoffen frei sind.
Siehe auch Liste der nichtmetallischen Materialien, die von der Bundes-
anstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zum Einsatz in Anlage-
teilen für Sauerstoff als geeignet befunden worden sind".
Zu § 6 Abs. 5:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn der Anschluß der Flaschendruck-
minderer zum Flaschenventil als
- Rechtsgewinde für nichtbrennbare Gase,
- Spannbügel für Acetylen
oder
- Linksgewinde für andere brennbare Gase
ausgelegt ist und zusätzlich DIN 477 Teil 1 Gasflaschenventile für Prüf-
drücke bis maximal 300 bar; Bauformen, Baumaße, Anschlüsse,Gewin-
de" entspricht.
Zu § 6 Abs. 7:
Anerkannte Prüfstelle ist die Berufsgenossenschaftliche Prüfstelle für
Druckminderer, Hans-Böckler-Allee 26, 30173 Hannover; Prüfanträge
sind an diese Prüfstelle zu richten.
Das berufsgenossenschaftliche Prüfzeichen für Sauerstoff-Flaschen-
druckminderer lautet 1 BG ..".
Auf die Bauartzulassungspflicht für Acetylen-Druckminderer wird hinge-
wiesen.

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§ 7
Überdruckmeßgeräte
(1) Überdruckmeßgeräte müssen so beschaffen sein, daß im Falle ihres Un-
dichtwerdens Versicherte nicht verletzt werden.
(2) Überdruckmeßgeräte für Sauerstoff müssen deutlich erkennbar und dau-
erhaft mit der Aufschrift Sauerstoff" und dem Zusatz Öl- und fettfrei halten"
oder einem entsprechenden Bildzeichen gekennzeichnet sein.
Durchführungsanweisungen:
Zu § 7 Abs. 1:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt durch Verwendung von Sicherheitsmano-
metern nach DIN 8549 Überdruckmeßgeräte (Manometer) mit Rohrfeder
für Geräte und Anlagen für Schweißen, Schneiden und verwandte Ver-
fahren; Gehäusedurchmesser 50 mm und 63 mm".
In Druckminderern eingebaute Überdruckmeßgeräte werden Sicherheits-
manometern nach DIN 8549 gleichgestellt, wenn die Anforderungen von
DIN 8549 mit Ausnahme von Gestalt und Anschluß erfüllt sind.
Zu § 7 Abs. 2:
Anstelle des Zusatzes Öl- und fettfrei halten" kann das Bildzeichen
verwendet werden.
§ 8
Gasschläuche
(1) Gasschläuche müssen so beschaffen sein, daß sie den zu erwartenden
Beanspruchungen standhalten und Versicherte nicht gefährdet werden.
(2) Gasschläuche müssen deutlich erkennbar und dauerhaft mit einer Kenn-
farbe versehen sein.
(3) Gasschläuche müssen gegen Abgleiten von den Schlauchtüllen gesi-
chert sein.
(4) Brenngasschläuche und Sauerstoffschläuche zwischen Flaschendruck-
minderern und Brennern müssen mindestens 3 m lang sein.
(5) Schlauchanschlüsse und Schlauchverbindungen müssen entsprechend
der Gasart ausgeführt sein. Sie müssen so beschaffen sein, daß ein dichter An-
schluß und eine sichere Befestigung des Gasschlauches möglich sind.
(6) Schlauchkupplungen für Gasschläuche müssen mit einer selbsttätig

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VBG 15 Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
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wirkenden Gassperre ausgerüstet und gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert
sein. Schlauchkupplungen für brennbare Gase dürfen sich nicht mit solchen für
nichtbrennbare Gase kuppeln lassen.
Durchführungsanweisungen:
Zu § 8:
Siehe
DIN 8541 Teil 1 Schläuche für Schweißen, Schneiden und verwandte
Verfahren; Schläuche ohne Ummantelung für Brennga-
se, Sauerstoff und andere nichtbrennbare Gase",
DIN 8541 Teil 2 Schläuche für Schweißen, Schneiden und verwandte
Verfahren; Schläuche mit Ummantelung für Brenn-
gase, Sauerstoff und andere nichtbrennbare Gase",
DIN 8541 Teil 3 Schläuche für Schweißen, Schneiden und verwandte
Verfahren; Sauerstoffschläuche ohne Ummantelung für
besondere Anforderungen; Sicherheitstechnische An-
forderungen und Prüfung",
DIN 8541 Teil 4 Schläuche für Schweißen, Schneiden und verwandte
Verfahren; Sauerstoffschläuche mit Ummantelung für
besondere Anforderungen; Sicherheitstechnische An-
forderungen und Prüfung",
DIN 4815 Teil 1 Schläuche für Flüssiggas; Schläuche mit und ohne Ein-
lagen".
Zu § 8 Abs. 1:
Diese Forderung ist hinsichtlich der Festigkeit z. B. erfüllt durch Ausle-
gung auf einen zulässigen Betriebsüberdruck von mindestens 20 bar, für
Schläuche für nichtbrennbare Schutzgase jedoch mindestens 10 bar.
Gasschläuche in Schutzgasschweißgeräten und zugehörigen Schlauch-
paketen brauchen den vorstehend genannten Festigkeitsanforderungen
nicht zu entsprechen.
Zu § 8 Abs. 2:
Kennfarben für Gasschläuche sind:
- blau
für Sauerstoff,
- schwarz für andere nichtbrennbare Gase, einschließlich Druck-
luft,
- orange
für Flüssiggas,
- rot
für andere brennbare Gase.
Hinsichtlich weiterer Kennzeichnungen siehe DIN 8541 Teile 1 bis 4 und
DIN 4815 Teil 1.

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VBG 15 Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
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01.93
Zu § 8 Abs. 3:
Diese Forderung ist erfüllt z. B. durch Schlauchschellen.
Zu § 8 Abs. 4:
Durch die Festlegung der Mindestlänge soll einer Erhitzung der Gasfla-
schen durch die Brennerflamme sowie einem Auftreten von Funken als
Zündquellen im Bereich der Gasflaschen und Druckminderer vorgebeugt
werden.
Zu § 8 Abs. 5:
Siehe auch DIN 8542 Schlauchanschlüsse und Schlauchverbindungen
für Geräte zum Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren".
Der Gasart entsprechende Ausführung der Schlauchanschlüsse und
Schlauchverbindungen wird erreicht z. B. durch Rechtsgewinde als An-
schluß für nichtbrennbare Gase, Linksgewinde und Rille am Sechskant
der Überwurfmutter als Anschluß für brennbare Gase.
Zu § 8 Abs. 6:
Siehe auch DIN 8544 Schlauchkupplungen für Geräte und Gasschläu-
che für Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren; Anschlüsse für
Schläuche von 4 bis 10 mm Innendurchmesser".
Kombinationskupplungen für Schutzgasschweißgeräte, mit denen außer
Schutzgas auch Strom und/oder Kühlwasser angeschlossen werden, gel-
ten nicht als Schlauchkupplungen.
C. Einrichtungen der Autogentechnik
§ 9
Sicherheitseinrichtungen gegen Gasrücktritt und Flammendurchschlag
(1) An Verteilungsleitungen für Brenngase muß jede Entnahmestelle für
Brenner, in denen Brenngas mit Sauerstoff oder Druckluft verbrannt wird, mit ei-
ner Gebrauchsstellenvorlage ausgerüstet sein. An jede Gebrauchsstellenvorla-
ge darf nur ein Verbrauchsgerät angeschlossen sein.
(2) Einzelflaschenanlagen und Flaschenbatterieanlagen mit Methylacetylen-
Propadien-Gemischen müssen unmittelbar hinter dem Druckminderer mit einer
Gebrauchsstellenvorlage ausgerüstet sein.
(3) Vor, an oder in Brennern, in denen der Übertritt des einen Gases in die
Leitung des anderen unter Betriebsbedingungen nicht verhindert ist, müssen die
Gaszuleitungen mit je einer Einzelflaschensicherung ausgerüstet sein.
(4) Gebrauchsstellenvorlagen für Brenngase und Einzelflaschensicherun-
gen für Brenngase müssen so beschaffen sein, daß Gasrücktritt und Flammen-
durchschlag verhindert werden.

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VBG 15 Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
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(5) Gebrauchsstellenvorlagen für Sauerstoff oder Druckluft und Einzelfla-
schensicherungen für Sauerstoff oder Druckluft müssen so beschaffen sein,
daß Gasrücktritt verhindert wird.
(6) Gebrauchsstellenvorlagen und Einzelflaschensicherungen müssen deut-
lich erkennbar und dauerhaft mit Verwendungsart, Gasart und zulässigem Be-
triebsüberdruck gekennzeichnet sein.
Durchführungsanweisungen:
Zu § 9:
Siehe auch DIN 8521 Sicherheitseinrichtungen gegen Flammendurch-
schlag und Gasrücktritt beim Schweißen, Schneiden und bei verwandten
Verfahren; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung".
Zu § 9 Abs. 1:
Entnahmestellen sind die Stellen von Verteilungsleitungen, an denen das
Gas entnommen wird, um mittels Schlauchleitung dem Verbrauchsgerät
zugeführt zu werden.
Gebrauchsstellenvorlagen (G-Vorlagen) sind Sicherheitseinrichtungen,
die zum Anbringen an Entnahmestellen von Verteilungsleitungen oder
am Ausgang von Druckminderern vorgesehen sind.
Als ein Verbrauchsgerät gilt auch ein Gerät mit mehreren Brennern, so-
fern diese eine Einheit bilden, z. B. eine Brennschneidmaschine.
Zu § 9 Abs. 3:
Bei Brennern gilt der Übertritt des einen Gases in die Leitung des anderen
als unter Betriebsbedingungen verhindert, wenn dieser Gasübertritt vom
0,5fachen bis zum 2fachen der nominellen Gasdrücke ausgeschlossen
ist. Dies trifft in der Regel auf Saugbrenner (Injektorbrenner) zu. Brenner
nach anderen Mischprinzipien erfordern daher in der Regel den Einsatz
von vorgeschalteten Einzelflaschensicherungen.
Einzelflaschensicherungen sind Sicherheitseinrichtungen, die zum An-
bringen vor, an oder in Brennern vorgesehen sind.
Siehe auch § 11 Abs. 4,
DIN 8543 Teil 1 Brenner für die Autogentechnik; Handbrenner für
Brenngas/Sauerstoff und für Brenngas/Druckluft; Bau-
arten, Begriffe, Anforderungen, Kennzeichnung",
DIN 8543 Teil 2 Brenner für die Autogentechnik; Handbrenner für
Brenngas/Sauerstoff und für Brenngas/Druckluft; Prü-
fung",
Merkblatt
Sicherheitseinrichtungen gegen Gasrücktritt und
Flammendurchschlag in Einzelflaschenanlagen" (ZH 1/
605).

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VBG 15 Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
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01.93
Hinsichtlich der Ausrüstung von Acetyleneinzelflaschenanlagen mit Si-
cherheitseinrichtungen gegen Gasrücktritt und Flammendurchschlag sie-
he Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager
TRAC 208 Acetyleneinzelflaschenanlagen".
Zu § 9 Abs. 4 und 5:
Diese Forderungen sind z. B. erfüllt, wenn Gebrauchsstellenvorlagen und
Einzelflaschensicherungen DIN 8521 Sicherheitseinrichtungen gegen
Flammendurchschlag und Gasrücktritt beim Schweißen, Schneiden und
bei verwandten Verfahren; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prü-
fung" entsprechen.
Zu § 9 Abs. 6:
Kurzzeichen für die Verwendungsart sind:
G für Gebrauchsstellenvorlagen,
E für Einzelflaschensicherungen.
Kurzzeichen für die Gasart sind:
A für Acetylen,
P für Flüssiggas (Propan/Butan),
M für Methan, Erdgas,
H für Wasserstoff,
C für Stadtgas,
Y für andere Brenngase (z. B. Methylacetylen/Propadien-
Gemische),
O für Sauerstoff,
D für Druckluft.
Hinsichtlich weiterer Kennzeichnungen siehe DIN 8521.
§ 10
Sicherheitseinrichtungen gegen Flüssiggasaustritt bei
Schlauchbeschädigungen auf Baustellen
Auf Baustellen eingesetzte Flüssiggas-Einzelflaschenanlagen und -Fla-
schenbatterieanlagen müssen unmittelbar hinter dem Druckminderer mit einer
Einrichtung ausgerüstet sein, die verhindert, daß bei Schlauchbeschädigungen
Gas entweichen kann. Dies gilt nicht, wenn Brenner
- mit Schläuchen bis höchstens 400 mm Länge angeschlossen
oder
- aus Flüssiggasbehältern bis zu 1 l Rauminhalt (0,425 kg Füllgewicht)
versorgt werden.

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VBG 15 Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
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Durchführungsanweisungen:
Zu § 10:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn
- über Erdgleiche Schlauchbruchsicherungen,
- unter Erdgleiche Leckgassicherungen (doppelwandiger Schlauch)
oder - nur bei Versorgung von Luftansaugbrennern - Druckregler mit
integrierter Dichtheitsüberprüfung und Schlauchbruchsicherung mit ei-
nem Nennwert bis zu 1,5 kg/H Flüssiggas
verwendet werden.
Siehe auch DIN 30 693 Schlauchbruchsicherungen für Flüssiggasanla-
gen".
Arbeiten unter Erdgleiche sind Arbeiten in Räumen, deren Böden allseitig
tiefer liegen als das umgebende Gelände, z. B. Arbeiten in Kellerräumen,
Stollen, Kanalisationen, Gräben. Dem sind Arbeiten in Räumen über Erd-
gleiche gleichzusetzen, wenn diese allseitig umschließende, öffnungslo-
se dichte Wände von mindestens 1,50 m Höhe haben.
Arbeiten in offenen Baugruben zählen im allgemeinen zu den Arbeiten
über Erdgleiche, sofern eine ausreichende Durchlüftung bis zur Baugru-
bensohle angenommen werden kann.
§ 11
Autogenbrenner für Brenngas/Sauerstoff und Brenngas/Druckluft
(1) Brenner müssen so beschaffen sein, daß sie den zu erwartenden Bean-
spruchungen standhalten und Versicherte nicht gefährdet werden.
(2) Brenner müssen so beschaffen sein, daß Brenngas und Sauerstoff oder
Druckluft in getrennten Leitungen zugeführt werden. Für jede Leitung muß am
Brenner ein Absperrventil vorhanden sein.
(3) Absperrventile von Brennern müssen so beschaffen sein, daß sie im Ge-
brauch dicht gegen Atmosphäre sind.
(4) Soweit nicht die Zuleitungen mit je einer Einzelflaschensicherung ausge-
rüstet sind, müssen Brenner so beschaffen sein, daß der Übertritt des einen Ga-
ses in die Leitung des anderen unter Betriebsbedingungen verhindert ist.
(5) Brenner müssen an ihren Düsen mit der Gasart, an ihrer Mischdüse zu-
sätzlich mit dem Mischsystem deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeich-
net sein.
(6) Brenner-Ablegeeinrichtungen mit selbsttätiger Gasabsperrung müssen
so beschaffen sein, daß eine unbeabsichtigte Freigabe des Gasflusses nicht
möglich ist.

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VBG 15 Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
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01.93
Zu § 11:
Siehe auch
DIN 8543 Teil 1 Brenner für die Autogentechnik; Handbrenner für
Brenngas/Sauerstoff und für Brenngas/Druckluft; Bau-
arten, Begriffe, Anforderungen, Kennzeichnung",
DIN 8543 Teil 2 Brenner für die Autogentechnik; Handbrenner für
Brenngas/Sauerstoff und für Brenngas/Druckluft; Prü-
fung",
DIN 8543 Teil 5 Brenner für die Autogentechnik; Maschinenschneid-
brenner für Brenngas/Sauerstoff; Bauarten, Begriffe,
Anforderungen, Kennzeichnung, Prüfung".
Zu § 11 Abs. 3:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn die Absperrventile auch nach 5000
Öffnungs-Schließ-Spielen noch dicht sind.
Zu § 11 Abs. 4:
Siehe auch
§ 9 Abs. 3 bis 5
und
DIN 8521
Sicherheitseinrichtungen gegen Flammendurchschlag
und Gasrücktritt beim Schweißen, Schneiden und bei
verwandten Verfahren; Sicherheitstechnische Anforde-
rungen, Prüfung".
Hinsichtlich Übertritt des einen Gases in die Leitung des anderen siehe
Durchführungsanweisungen zu § 9 Abs. 3.
Zu § 11 Abs. 5:
Kurzzeichen für die Gasart siehe Durchführungsanweisungen zu § 9
Abs. 6.
Kennzeichen für Mischsysteme sind:
für Mischung mit Saugwirkung (Saugbrenner),
für Mischung ohne Saugwirkung (Druckbrenner),
für gasrücktrittsichere Mischung mit Saugwirkung,
für gasrücktrittsichere Mischung ohne Saugwirkung.
Hinsichtlich weiterer Kennzeichnungen am Griffstück und an den Düsen
siehe DIN 8543 Teil 1 und 5.

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VBG 15 Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
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§ 12
Luftansaugbrenner
(1) Brenner müssen so beschaffen sein, daß sie den zu erwartenden Bean-
spruchungen standhalten und Versicherte nicht gefährdet werden.
(2) Brenner müssen mit einem Absperrventil für das Brenngas ausgerüstet
sein. Ventile müssen so beschaffen sein, daß sie im Gebrauch dicht gegen
Atmosphäre sind.
(3) Brennereinsätze müssen deutlich erkennbar und dauerhaft mit der Gas-
art gekennzeichnet sein.
(4) Für den Einsatz auf Baustellen bestimmte Handbrenner, bei denen die
Flammenlänge mehr als 150 mm betragen kann, müssen mit einer selbsttätig
wirkenden Flammenkleinstelleinrichtung ausgerüstet sein.
Durchführungsanweisungen:
Zu § 12:
Luftansaugbrenner sind Brenner, die mit Brenngas und angesaugter Luft
betrieben werden.
Siehe auch DIN 8543 Teil 4 Brenner für die Autogentechnik; Handbren-
ner für Brenngas/angesaugte Luft; Bauarten, Begriffe, Anforderungen,
Prüfung, Kennzeichnung".
Zu § 12 Abs. 2:
Die Forderung auf Dichtheit gegen Atmosphäre ist erfüllt, wenn die Venti-
le auch nach 5000 Öffnungs-Schließ-Spielen noch dicht sind.
Weitere Ventile können vorhanden sein, wenn z. B. der Brenner mit einer
Gassparautomatik ausgerüstet ist.
Zu § 12 Abs. 3:
Kurzzeichen für die Gasart siehe Durchführungsanweisungen zu § 9 Abs.
6.
Hinsichtlich weiterer Kennzeichnungen am Griffstück und an den aus-
wechselbaren Brenneinsätzen siehe DIN 8543 Teil 4.
Zu § 12 Abs. 4:
Flammenkleinstelleinrichtungen gelten als selbsttätig wirkend, wenn sie
beim Ablegen des nicht abgesperrten Brenners die Flamme selbsttätig in
Kleinstellung (ca. 80 mm Flammenlänge) bringen oder die Gaszufuhr ab-
sperren.

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VBG 15 Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
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01.93
§ 13
Brennschneidmaschinen
(1) Brennschneidmaschinen müssen so beschaffen sein, daß sie den zu er-
wartenden Beanspruchungen standhalten und Versicherte nicht gefährdet wer-
den.
(2) Quetschstellen müssen durch sicherheitsgerechte Gestaltung vermieden
oder durch Verdeckungen gesichert sein.
(3) Gasführende Rohrleitungen müssen der Gasart entsprechend farblich
oder durch Aufschrift deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(4) Schlauchleitungen müssen sicher verlegt und befestigt sein.
(5) Gasführende Leitungen und andere gasführende Teile dürfen in Einbau-
räumen für elektrische Betriebsmittel nicht vorhanden sein.
(6) Sauerstoffabblasstutzen müssen so gestaltet und angeordnet sein, daß
eine Gefährdung durch austretenden Sauerstoff vermieden ist.
Durchführungsanweisungen:
Zu § 13:
Siehe auch
Technische Regeln für Acetylenanlagen und Caliumcarbidlager
TRAC 204
Acetylenleitungen",
TRAC 207
Sicherheitseinrichtungen",
DIN VDE 0100 Bestimmungen für das Errichten von Starkstromanla-
gen mit Nennspannungen bis 1000 V",
DIN VDE 0113
Teil 1
Elektrische Ausrüstung von Industriemaschinen; All-
gemeine Festlegungen",
DIN VDE 0160 Ausrüstung von Starkstromanlagen mit elektronischen
Betriebsmitteln",
DIN VDE 0740
Teil 1
Handgeführte Elektrowerkzeuge; Allgemeine Bestim-
mungen".
Zu § 13 Abs. 2:
Quetschstellen siehe auch § 2 Abs. 2, Vermeidung von Gefahrstellen sie-
he auch § 4 Abs. 1, Anforderungen an Verdeckungen siehe auch § 7 Abs.
1 und 2 UVV 38 Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).
Zu § 13 Abs. 3:
Als Kennfarben für Rohrleitungen gelten:
- blau für Sauerstoff,
- rot für Brenngase.

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VBG 15 Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
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Zu § 13 Abs. 4:
Schlauchleitungen gelten als sicher verlegt, wenn sie gegen die betriebs-
mäßige Einwirkung von Hitze, Spritzern und Funken sowie gegen Abknik-
ken geschützt sind.
§ 14
Mikro-Löt- und -Schweißgeräte mit eigener
Wasserstoff-Sauerstoff-Erzeugung
(1) Mikro-Löt- und -Schweißgeräte mit eigener Wasserstoff-Sauerstoff-Er-
zeugung (MLS-Geräte) müssen so beschaffen sein, daß sie den zu erwartenden
Beanspruchungen standhalten und Versicherte nicht gefährdet werden.
(2) Gasgeneratoren von MLS-Geräten
- müssen so beschaffen sein, daß sie dem zweifachen zulässigen Be-
triebsüberdruck standhalten,
- dürfen keine Entlüftungseinrichtung zum Druckausgleich haben,
- müssen mit einem Überdruckmeßgerät und einer Sicherheitseinrich-
tung, die bei Drucküberschreitung die Stromzufuhr unterbricht, ausge-
rüstet sein
und
- müssen mit einer geeigneten Gebrauchsstellenvorlage unmittelbar am
Gasausgang ausgerüstet sein.
(3) MLS-Geräte müssen unmittelbar vor oder im Brenner mit einer geeigne-
ten Flammensperre ausgerüstet sein.
(4) MLS-Geräte müssen deutlich erkennbar und dauerhaft mit dem zulässi-
gen Betriebsüberdruck 0,3 bar, der zulässigen Einschaltdauer und dem Sicher-
heitszeichen für ätzende Stoffe gekennzeichnet sein.
Durchführungsanweisungen:
Zu § 14 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn MLS-Geräte hinsichtlich mechanischer
und gastechnischer Anforderungen z.B.
DIN 32 508
Mikro-Löt- und -Schweißgeräte mit eigener Wasser-
stoff-/Sauerstoff-Erzeugung; Mechanische und gas-
technische Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung"
und hinsichtlich elektrotechnischer Anforderungen z.B.
DIN VDE 0700
Teil 1
Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch
und ähnliche Zwecke; Allgemeine Anforderungen"
entsprechen.
MLS-Geräte bestehen aus einem elektrisch betriebenen Gasgenerator,

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VBG 15 Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
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01.93
MLS-Gasleitungen, MLS-Sicherheitseinrichtungen, Zusatzgeräten und
einem oder mehreren MLS-Brennern. Der Generator ist mit einer Elektro-
lytflüssigkeit und destilliertem Wasser gefüllt.
Zu § 14 Abs. 2:
Geeignet ist z. B. eine Gebrauchsstellenvorlage nach Abschnitt 2.2.1.3
DIN 8521 Sicherheitseinrichtungen gegen Flammendurchschlag und
Gasrücktritt beim Schweißen, Schneiden und bei verwandten Verfahren;
Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung".
Zu § 14 Abs. 3:
Geeignet ist eine Flammensperre, wenn sie Flammenrückschläge eines
Wasserstoff-Sauerstoff-Gemisches stöchiometrischer Zusammenset-
zung bis zum höchsten Betriebsdruck aufhält.
Zu § 14 Abs. 4:
Hinsichtlich weiterer Kennzeichnungen, z. B. elektrische Kenndaten
(Stromstärke, Spannung, Frequenz), siehe DIN 32 508.
D. E inr i c ht ung en d er L ich tbo gen te c hn ik
§ 15
Schweißstromquellen
(1) Schweißstromquellen müssen so beschaffen sein, daß
1. Versicherte geschützt sind
a) gegen direktes Berühren aktiver Teile durch eine für die vorgesehenen
Einsatzbedingungen ausreichende Schutzart
und
b) bei indirektem Berühren durch eine geeignete Schutzklasse und Isolie-
rung des Schweißstromkreises gegen den Versorgungsstromkreis
und gegen den Schutzleiter;
2. die einstellbare Leerlaufspannung unter Berücksichtigung von Ein-
satzbedingungen und Spannungsart folgende Höchstwerte nicht über-
schreitet:

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VBG 15 Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
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Leerlaufspannung
Einsatzbedingung
Spannungs-
Höchstwerte in Volt
art
Scheitel-
Effektiv-
wert
wert
a) Erhöhte elektrische
Gleich
113
-
Gefährdung
Wechsel
68
48
b) Ohne erhöhte elek-
trische Gefährdung
Gleich
113
-
Wechsel
113
80
c) Begrenzter Betrieb
Gleich
113
-
ohne erhöhte elektri-
Wechsel
78
55
sche Gefährdung
d) Lichtbogenbrenner
Gleich
141
-
maschinell geführt
Wechsel
141
100
e) Plasmaverfahren
Gleich
710
-
Wechsel
710
500
f) Unter Wasser mit
Gleich
65
-
Personen im Wasser
Wechsel
unzulässig
unzulässig
3. auch im Falle eines Fehlers die Leerlaufspannung nach Nummer 2
Buchstaben a und f nicht überschritten wird und der Wechselspan-
nungsanteil der Gleichspannung 48 V Effektivwert nicht überschreitet,
4. die Leerlaufspannung nach Nummer 2 Buchstabe d beim Ausbleiben
der Zündung oder nach Beenden des Schweißvorganges selbsttätig
abgeschaltet wird
und
5. sie für Plasmaverfahren nach Nummer 2 Buchstabe e mit dem zugehö-
rigen Plasmabrenner nach § 18 sicherheitstechnisch eine Einheit bil-
den, die nur mit Werkzeug gelöst werden kann.
(2) Schweißstromquellen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e und Nummer 5
sind für Plasmaverfahren auch unter erhöhter elektrischer Gefährdung zulässig.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a dürfen die Höchstwerte der
Leerlaufspannung von Schweißstromquellen überschritten werden, wenn sie mit
selbsttätig wirkenden und sich selbst überwachenden Leerlaufspannungsminde-
rungseinrichtungen ausgerüstet sind. Deren Funktion muß ohne Anwendung von
Werkzeug überprüfbar sein.
(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben b und d dürfen die Höchstwer-
te der Leerlaufspannung von Schweißstromquellen überschritten werden, wenn
sie mit selbsttätig wirkenden Leerlaufspannungsminderungseinrichtungen aus-
gerüstet sind.

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VBG 15 Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
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01.93
(5) Leerlaufspannungsminderungseinrichtungen müssen so beschaffen
sein, daß sie nicht auf einfache Weise unwirksam gemacht werden können.
(6) Ortsveränderliche Fernsteuerungen von Schweißstromquellen dürfen
nur
1. mit der Schutzmaßnahme Schutzkleinspannung ausgeführt,
2. mit der Schutzmaßnahme Schutztrennung ausgeführt
oder
3. für den Betrieb mit Schweißspannung bis 113 V Scheitelwert ausgelegt
sein.
(7) Schweißstromquellen müssen standsicher sein.
(8) An Schweißstromquellen müssen deutlich erkennbar und dauerhaft an-
gegeben sein:
1. für Schweißstromquellen nach Absätzen 1, 2 und 3, die für Licht-
bogenarbeiten unter erhöhter elektrischer Gefährdung zulässig sind,
das Zeichen
-
S ,
2. für Schweißstromquellen mit Leerlaufspannungsminderungseinrich-
tung nach Absatz 3 oder 4 die ungeminderte Leerlaufspannung,
3. für Plasmastromquellen die Leerlaufspannung und der Typ des Plas-
mabrenners, der die Forderung nach Absatz 1 Nr. 5 erfüllt.
Durchführungsanweisungen:
Zu § 15:
Siehe auch
DIN VDE 0543 Schweißstromquellen zum Lichtbogenhandschweißen
für begrenzten Betrieb; Deutsche Fassung EN 50 060",
DIN VDE 0544
Teil 1
Sicherheitsanforderungen für Einrichtungen zum Licht-
bogenschweißen; Schweißstromquellen; Deutsche Fas-
sung EN 60 974-1".
Auf Einrichtungen der Lichtbogentechnik ist hinsichtlich der Leitungen für
Wasserstoff oder Wasserstoffgemische § 13 Abs. 3, 4 und 5 anzuwen-
den.
Zu § 15 Abs. 1 Nr. 1:
Begriffsbestimmungen für
- aktive Teile,
- Schutz gegen direktes Berühren
und
- Schutz bei indirektem Berühren

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VBG 15 Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
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siehe DIN VDE 0100 Teil 200 Errichten von Starkstromanlagen mit
Nennspannungen bis 1000 V; Allgemeingültige Begriffe".
Zu § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a:
Die Forderung nach Schutz gegen direktes Berühren wird in der Regel er-
füllt für den Einsatz:
- in trockenen Bereichen mindestens durch die Schutzart IP 21,
- ungeschützt im Freien mindestens durch die Schutzart IP 23.
Schutzarten siehe DIN 40 050 IP-Schutzarten; Berührungs-, Fremdkör-
per- und Wasserschutz für elektrische Betriebsmittel".
Berührungsschutz für Schweißleitungsanschlüsse siehe § 19.
Zu § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b:
Schutzklasse I (mit Schutzleiter) und Schutzklasse II (Schutzisolierung,
ohne Schutzleiter) sind als Schutz bei indirektem Berühren geeignet.
Zu § 15 Abs. 1 Nr. 2:
Als Leerlaufspannung gilt die Spannung zwischen den Anschlußstellen
der Schweißleitungen zur Schweißstelle, wenn der Schweißstromkreis
offen" ist und eventuell vorhandene Lichtbogen-Zündeinrichtungen und
-Stabilisierungseinrichtungen abgeschaltet sind. Wenn Schweißstrom-
quellen und Zusatzgeräte oder mehrere Schweißstromquellen zusam-
mengeschaltet sind, gilt die resultierende Spannung als Leerlaufspan-
nung.
Erhöhte elektrische Gefährdung siehe § 45.
Scheitelwerte werden mit folgender Schaltung gemessen:
Bild 1:
Meßschaltung für Scheitelwerte

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VBG 15 Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
­ 31 ­
01.93
Die zulässige Fehlertoleranz der Bauteile der Schaltung beträgt Ö 5%.
Das Voltmeter hat einen Innenwiderstand von mindestens 1 M
und mißt
Spannungsmittelwerte mit einer Meßgenauigkeit von Ö1% des Meßberei-
ches. Um den höchsten S che it e lwer t - gemessen bei einer Last von
0,2 bis 5,2 k
- zu erhalten, ist während der Messung das Potentiometer
von 0 bis 5 k
zu verstellen. Die Messung ist mit umgekehrter Polung zu
wiederholen. Es gilt der höhere Meßwert.
E ffe k ti v w e r te werden gemessen bei einer Last von 5 Ö 0,25 k
im äu-
ßeren Schweißstromkreis mit einem Gerät der Klasse I zum Messen
echter" Effektivwerte.
Zu § 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe C:
Bei Schweißstromquellen für begrenzten Betrieb ist die Leistung be-
grenzt durch die Einschaltdauer (Temperaturwächter) und die Schweiß-
stromstärke (bis 160 A).
Mit diesen Schweißstromquellen können umhüllte Stabelektroden ver-
schweißt werden.
Zu § 15 Abs. 1 Nr. 3:
Die Forderung für den Fehlerfall ist z. B. erfüllt,
- wenn die Wechselspannung vor der Gleichrichtung 48 V Effektiv-
wert nicht überschreitet,
- durch Gleichrichterschaltungen B, S, DS, DSS und DB
oder
- durch selbsttätige Abschaltung.
Zu § 15 Abs. 1 Nr. 4:
Die Forderung nach selbsttätigem Abschalten ist z. B. erfüllt, wenn die
Leerlaufspannung nicht länger als verfahrensbedingt ansteht, jedoch
höchstens 2 Sekunden.
Das Beenden des Schweißvorganges kann auch durch ein Abreißen des
Lichtbogens erfolgen.
Zu § 15 Abs. 1 Nr. 5:
Die Forderung nach einer sicherheitstechnischen Einheit ist z. B. erfüllt,
wenn der Anschluß des Schlauchpaketes für den Plasmabrenner
1. in der Schweißstromquelle durch Schraub- oder Steckverbindungen
erfolgt
oder
2. an der Schweißstromquelle durch eine Steckvorrichtung erfolgt, die
durch Verschrauben gesichert ist.
Zu § 15 Abs. 5:
Auf einfache Weise bedeutet, daß die Funktion der Leerlaufspannungs-

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­ 32 ­
minderungseinrichtung nicht zu beeinflussen ist
- ohne Verwendung von Werkzeug
und
- ohne unzulässiges Öffnen der Schweißstromquelle.
Zu § 15 Abs. 7:
Als standsicher gilt eine bestimmungsgemäß, z. B. mit Gasflasche und
Drahtvorschubgerät, ausgerüstete Schweißstromquelle, wenn sie in un-
günstigster Stellung auf einer um 15° geneigten Fläche nicht umstürzt.
Zu § 15 Abs. 8:
Die zusätzliche Kennzeichnung mit einem Typenschild nach Art der
Schweißstromquelle ist z. B. in folgenden Normen festgelegt:
DIN VDE 0543 Schweißstromquellen zum Lichtbogenhandschweißen
für begrenzten Betrieb; Deutsche Fassung EN 50 060",
DIN VDE 0544
Teil 1
Sicherheitsanforderungen für Einrichtungen zum Licht-
bogenschweißen; Schweißstromquellen; Deutsche Fas-
sung EN 60 974-1".
Zu § 15 Abs. 8 Nr. 1:
Das Zeichen s ersetzt die bisherigen Zeichen für:
- Wechselstromquellen
û
42V
- Schweißgleichrichter K
- Gleichstrom-Schweißgeneratoren und Schweißumformer die Auf-
schrift: Leerlaufspannung ...V Scheitelwert".
Zu § 15 Abs. 8 Nr. 2:
Die Forderung ist z. B. erfüllt durch die Aufschrift:
Leerlaufspannung von x V auf y V durch Schutzschaltung herabge-
setzt".
Darin darf der Wert y" die Höchstwerte nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben
a, b oder d nicht überschreiten.
x = Zahlenwert der bis zu 0,3 Sekunden ungeminderten Leerlauf-
spannung
y = Zahlenwert der herabgesetzten Leerlaufspannung
Zu § 15 Abs. 8 Nr. 3:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt durch die Aufschrift:
Leerlaufspannung ... V
Darf nur mit Plasmabrenner Typ ... betrieben werden".

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­ 33 ­
01.93
§ 16
Drahtvorschubgeräte
(1) Antriebe von Drahtvorschubgeräten müssen
1. mit der Schutzmaßnahme Schutzkleinspannung ausgerüstet
oder
2. für den Betrieb mit Schweißspannung bis 113 V Scheitelwert ausgelegt
sein.
(2) Schweißdrahthaspeln und die zur Drahtführung vorhandenen Einrichtun-
gen müssen so beschaffen sein, daß sie gegen zufälliges Berühren geschützt
sind, wenn der Scheitelwert der Leerlaufspannung 75 V und zusätzlich bei
Wechselspannung der Effektivwert 50 V überschreiten kann. Der Berührungs-
schutz ist in Verbindung mit Schweißstromquellen für maschinell geführte Licht-
bogenbrenner nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d nicht erforderlich.
(3) Der Wechsel der Drahtelektroden muß in spannungsfreiem Zustand der
Drahtelektroden möglich sein.
(4) Drahtvorschubgeräte, die nicht mit der Schweißstromquelle ein gemein-
sames Gehäuse haben, müssen deutlich erkennbar und dauerhaft mit
- der Art der Spannungsversorgung nach Absatz 1
und
- dem Anwendungsbereich nach Absatz 2
gekennzeichnet sein.
§ 17
Stabelektrodenhalter
(1) Stabelektrodenhalter müssen so beschaffen sein, daß Versicherte
- vor direktem Berühren aktiver Teile
und
- gegen Verbrennungen
geschützt sind.
(2) Schweißleitungen am Stabelektrodenhalter müssen lösbar angeschlos-
sen sein.
Durchführungsanweisungen:
Zu § 17:
Siehe auch
DIN 8569 Teil 1 Stabelektrodenhalter für das Metall-Lichtbogenschwei-
ßen; Größen, Anforderungen, Prüfung",

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DIN VDE 0544
Teil 99
Schweißeinrichtungen und Betriebsmittel für das Licht-
bogenschweißen und verwandte Verfahren; Erste Teil-
veröffentlichung".
Zu § 17 Abs. 1:
Die Forderung nach Schutz gegen Verbrennungen ist z. B. erfüllt, wenn
die Elektrodenhalter DIN 8589 Teil 1 entsprechen.
§ 18
Lichtbogenbrenner
(1) Lichtbogenbrenner müssen so beschaffen sein, daß Versicherte
- vor direktem Berühren aktiver Teile
und
- gegen Verbrennungen
geschützt sind.
(2) Läßt sich der Berührungsschutz an Düsenvorderteilen von Lichtbogen-
brennern für Plasmaverfahren aus technischen Gründen nicht vollständig errei-
chen, darf zwischen berührbaren aktiven Teilen und dem Werkstück bzw. Erde
keine höhere Spannung auftreten als 60 V Scheitelwert.
(3) Lichtbogenbrenner für Plasmaverfahren - ausgenommen solche, die mit
einer Stromquelle nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a oder Abs. 3 verbunden
sind - müssen so beschaffen sein, daß sie
- beim Öffnen selbsttätig spannungsfrei werden
oder
- sich nur mit Werkzeug öffnen lassen.
Durchführungsanweisungen:
Zu § 18 Abs. 1:
Aktive Teile an Lichtbogenbrennern, die aus technischen Gründen nicht
vollständig gegen direktes Berühren geschützt werden können, gelten als
ausreichend geschützt, solange sie infolge eines brennenden Lichtbo-
gens betriebsmäßig nicht berührt werden können.
Die Forderung nach Schutz gegen Verbrennungen ist z. B. erfüllt, wenn
bei der Prüfung der Schweißstrombelastbarkeit die Temperatur im Griff-
bereich um höchstens 40 K ansteigt.
§ 19
Schweißleitungsanschlüsse und -verbinder
(1) Schweißleitungsanschlüsse und -verbinder müssen so ausgeführt sein,
daß

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VBG 15 Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
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01.93
1. sie lösbar sind,
2. sie gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sind,
3. bei angeschlossener Schweißleitung ein vollständiger Schutz gegen
direktes Berühren wirksam ist
und
4. ohne angeschlossene Schweißleitung ein teilweiser Schutz gegen
direktes Berühren wirksam ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 3 und 4 erfordern Schweißstromrücklei-
tungsanschlüsse am Werkstück oder an der Werkstückaufnahme keinen Berüh-
rungsschutz.
(3) Plasmaschlauchpaketsteckanschlüsse müssen so ausgeführt sein, daß
auch ohne angeschlossenes Schlauchpaket ein vollständiger Schutz gegen di-
rektes Berühren wirksam ist.
Durchführungsanweisungen:
Zu § 19 Abs. 1 Nr. 4:
Bei teilweisem Schutz gegen direktes Berühren besteht nur ein Schutz
gegen zufälliges Berühren, siehe DIN VDE 0100 Teil 200 Errichten von
Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Allgemeingültige
Begriffe".
Schweißleitungsanschlüsse und -verbinder besitzen einen teilweisen
Schutz gegen direktes Berühren, wenn z. B. unisolierte Anschlüsse mit
einer unverlierbaren Abdeckung ausgerüstet sind oder wenn die Isolie-
rung von Buchsen über den Metallteil der Buchse übersteht und die Buch-
sen nicht mit ihrer Öffnung nach oben eingebaut sind.
Siehe auch DIN VDE 0544 Teil 102 Schweißeinrichtungen und Betriebs-
mittel für das Lichtbogenschweißen und vewandte Verfahren; Steckver-
bindungen für Schweißleitungen".
Zu § 19 Abs. 2:
Werkstückaufnahmen sind z. B. Schweißtische, Schweißroste, Zulagen,
Schweißvorrichtungen, Schweißdrehtische.
Zu § 19 Abs. 3:
Die Forderung nach vollständigem Schutz gegen direktes Berühren ist
z.B erfüllt durch Einhalten von DIN VDE 0100 Teil 410 Errichten von
Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Schutzmaßnah-
men; Schutz gegen gefährliche Körperströme" und der Schutzart IP 21
nach DIN 40 050 IP-Schutzarten; Berührungs-, Fremdkörper- und Was-
serschutz für elektrische Betriebsmittel".

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§ 20
Schweißstromkreis
(1) Schweißleitungen einschließlich Schweißstromrückleitungen müssen
isoliert sein, einen ausreichenden Querschnitt besitzen und den betrieblich zu
erwartenden thermischen, mechanischen und chemischen Beanspruchungen
standhalten.
(2) Der Schweißstromkreis darf nicht geerdet sein, ausgenommen, wenn
Werkstückaufnahmen oder Werkstücke zwangsweise mit Erde verbunden sind.
(3) Schweißstromrückleitungen müssen direkt und übersichtlich geführt sein
und gut leitend
1. den Anschluß am Werkstück ermöglichen
oder
2. an der Werkstückaufnahme angeschlossen sein.
(4) In der Nähe der Schweißstelle muß leicht erreichbar eine Einrichtung
zum schnellen Abschalten der Schweißspannung vorhanden sein.
Durchführungsanweisungen:
Zu § 20:
Diese Forderungen sollen unter anderem Zerstörungen durch vagabun-
dierende Schweißströme vorbeugen. Siehe auch Durchführungsanwei-
sungen zu § 43 Abs. 1.
Zu § 20 Abs.1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z. B. flexible isolierte Schweißleitungen
nach DIN VDE 0250 Teil 803 Isolierte Starkstromleitungen; Schweißlei-
tung" verwendet werden.
Zu § 20 Abs. 2:
In vielen Fällen besteht zwangsweise eine Erdverbindung, z. B. bei Ma-
schinen und Einrichtungen der Schutzklasse I (mit Schutzleiteranschluß)
sowie beim Stahlbau und Schiffbau.
Zu § 20 Abs. 3:
Übergehängte Haken sind kein gut leitender Anschluß und deshalb unge-
eignet.
Haftmagnete ermöglichen nur dann einen gut leitenden Anschluß, wenn
die Flächen der Haftmagnete und der Anschlußstellen ausreichend groß,
eben und metallisch sauber und die Anschlußstellen magnetisierbar sind.
Zum Verringern der Blaswirkung bei Gleichstrom ist es zweckmäßig,
Haftmagnete zusätzlich zu einer Klemmverbindung einzusetzen.

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VBG 15 Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
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01.93
Zu § 20 Abs. 4:
Eine Einrichtung zum schnellen Abschalten der Schweißspannung ist
z.B.
- ein Hauptschalter, Netzstecker bis 16 A oder ein Not-Aus-Schalter
oder
- eine Steckverbindung in der Schweißleitung zum Stabelektroden-
halter.
E . W ide rs t a nd ssch w eiße i nr ic h tun g en
§ 21
Widerstandsschweißeinrichtungen
(1) Widerstandsschweißeinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß Ver-
sicherte gegen direktes Berühren aktiver Teile - mit Ausnahme von Teilen des
Schweißstromkreises - und bei indirektem Berühren geschützt sind.
(2) Widerstandsschweißeinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß
Elektroden- und Spannbewegungen gegen unbeabsichtigtes Auslösen gesi-
chert sind.
(3) Widerstandsschweißeinrichtungen, bei denen das Einlegen und Festhal-
ten der Werkstücke nicht ohne Gefahr von Handverletzungen möglich ist, müs-
sen mit
1. Verdeckungen,
2. Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion
oder
3. Zweihandschaltungen
ausgerüstet sein.
(4) Ortsfeste Widerstandsschweißeinrichtungen müssen so gebaut oder
ausgerüstet sein, daß Versicherte nicht durch Funken gefährdet werden.
Durchführungsanweisungen:
Zu § 21:
Siehe auch
DIN VDE 0545
Teil 1
Sicherheitsanforderungen für den Bau und die Einrich-
tung von Einrichtungen zum Widerstandsschweißen und
für verwandte Verfahren; Deutsche Fassung EN
50 063",
DIN ISO 669
Kenngrößen für Widerstandsschweißeinrichtungen".

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VBG 15 Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
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Zu § 21 Abs. 1:
Begriffsbestimmungen für
- aktive Teile,
- Schutz gegen direktes Berühren
und
- Schutz bei indirektem Berühren
siehe DIN VDE 0100 Teil 200 Errichten von Starkstromanlagen mit
Nennspannungen bis 1000 V; Allgemeingültige Begriffe".
Berührbare Ausläufe für Kühlwasser, das mit dem Versorgungsstrom-
kreis in Berührung kommt, gelten gegen das Auftreten zu hoher Berüh-
rungsspannungen als geschützt, wenn sie mit an den Schutzleiter ange-
schlossenen metallischen Endstücken versehen sind.
Der Schutz bei indirektem Berühren schließt den Anschluß von berührba-
ren leitfähigen Teilen (Körper) und Transformatorenkernen an den
Schutzleiter ein, soweit es sich nicht um tragbare Widerstandsschweiß-
geräte der Schutzklasse II mit eingebautem nicht wassergekühltem
Transformator handelt.
Als Schutz gegen die Gefahr eines Übertritts von Primärspannung auf
den Schweißstromkreis einschließlich Werkstück gelten Maßnahmen
nach DIN VDE 0545 Teil 1.
Zu § 21 Abs. 2:
Diese Forderung ist z. B. für Wartungsarbeiten erfüllt, wenn alle zur Be-
wegungsauslösung dienenden Magnetventile mit einem Schalter abge-
schaltet werden können, der vom Bedienungsplatz leicht erreichbar ist.
Zu § 21 Abs. 3:
Die Gefahr von Handverletzungen besteht z. B. nicht bei geringem Elek-
trodenhub oder ungefährlichem Halten.
Siehe § 4 Abs. 2 UVV 38 Kraftbetriebene Arbeitsmittel'' (VBG 5).
Zu § 21 Abs. 4:
Als ortsfeste Widerstandsschweißeinrichtungen gelten insbesondere
auch Abbrennstumpfschweißmaschinen.
F. Re i bsch w eiß mas chi n en
§ 22
Reibschweißmaschinen
(1) Reibschweißmaschinen müssen mit trennenden Schutzeinrichtungen so
ausgerüstet sein, daß Versicherte durch sich drehende Werkstücke nicht ge-
fährdet werden.

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01.93
(2) Bewegliche trennende Schutzeinrichtungen müssen mit dem Drehantrieb
verriegelt sein.
(3) Kraftbetätigte Spannfutter müssen mit dem Drehantrieb verriegelt sein.
Durchführungsanweisungen:
Zu § 22:
Trennende Schutzeinrichtungen" und Verriegelungen" siehe § 2 Abs. 9,
§ 4 Abs. 2 und § 7 Abs. 2, 3, und 6 UVV 38 Kraftbetriebene Arbeitsmittel"
(VBG 5).
G . U n t e rw a s s e r s c hw e iß - un d -sch nei d ein r ic ht un ge n
§ 23
Unterwasserschweiß- und -schneideinrichtungen
(1) Stromquellen zum Unterwasserschweißen und -schneiden müssen für
Lichtbogenarbeiten unter erhöhter elektrischer Gefährdung geeignet und ge-
kennzeichnet sein und dürfen nur Gleichstrom abgeben. Die Stromquellen müs-
sen mit einer Einrichtung zum Abschalten der Schweißspannung ausgerüstet
sein.
(2) Stabelektrodenhalter und Lichtbogenbrenner sowie Schweiß- und
Schneidelektroden müssen für den Einsatz im Wasser geeignet sein.
Durchführungsanweisungen:
Zu § 23 Abs. 1:
Hinsichtlich der Kennzeichnung von Schweißstromquellen für Licht-
bogenarbeiten unter erhöhter elektrischer Gefährdung siehe Durchfüh-
rungsanweisungen zu § 15 Abs. 8.
Diese Forderungen gelten auch für Stromquellen zum Zünden von Sauer-
stofflanzen.
Zu § 23 Abs. 2:
Diese Forderung ist für Schweiß- und Schneidelektroden z. B. erfüllt,
wenn sie mit einer wasserbeständigen und weitgehend wasserdichten
Isolierung umhüllt sind.

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VBG 15 Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
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IV. Betrieb
A. G e me ins amm e Best immu ng e n
§ 24
Auswahl von Verfahren und Arbeitspositionen
(1) Der Unternehmer hat diejenigen Schweiß-, Schneid- und verwandten
Verfahren auszuwählen, bei denen die Freisetzung gesundheitsgefährlicher
Stoffe gering ist.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Arbeitspositionen eingenom-
men werden können, bei denen die Einwirkung gesundheitsgefährlicher Stoffe
auf die Versicherten gering ist.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 darf aus zwingenden technischen Gründen
abgewichen werden.
Durchführungsanweisungen:
Zu § 24:
Unabhängig von der Auswahl von Verfahren und Arbeitspositionen wird
auf die §§ 4 und 32 hingewiesen.
Zu § 24 Abs. 1:
Verfahren, bei denen die Freisetzung gesundheitsgefährlicher Stoffe ge-
ring ist, sind z.B.
- Wolfram-Inertgasschweißen (WIG-Schweißen),
- Unterpulverschweißen (UP-Schweißen),
- Plasmaschneiden mit Wasserabdeckung.
Beim Schutzgasschweißen mit hochlegiertem Schweißzusatz ist die Frei-
setzung von krebserzeugenden Anteilen im Raum wesentlich geringer als
beim Lichtbogenhandschweißen mit umhüllten hochlegierten Stabelek-
troden. Werden hingegen Nickelbasiswerkstoffe oder Reinnickel als
Schweißzusatz verwendet, ist die Freisetzung von krebserzeugenden
Anteilen im Schweißrauch beim Lichtbogenhandschweißen geringer als
beim MIG/MAG-Schweißen.
Zu § 24 Abs. 3:
Zwingende technische Gründe sind z.B.:
- Anforderungen an die Güte der Schweißverbindung,
- zur Verfügung stehende Schweiß-, Schneid- und verwandte Ver-
fahren,
- Handhabbarkeit des Werkstücks,
- Art der Schweißaufgabe, z. B. Serienfertigung, Reparaturschwei-
ßung.

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VBG 15 Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
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01.93
§ 25
Beschäftigungsbeschränkungen
(1) Der Unternehmer darf mit Schweißarbeiten nur Versicherte beschäftigen,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit den Einrichtungen und Verfah-
ren vertraut sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, so-
weit
1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist
und
2. ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf der Unternehmer Jugendliche mit
Schweißarbeiten
- in engen Räumen nach § 29,
- in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen nach § 30,
- an Behältern mit gefährlichem Inhalt nach § 31
nicht beschäftigen.
Durchführungsanweisungen:
Zu § 25 Abs. 2:
Siehe auch § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz und § 26 Gefahrstoffverord-
nung.
Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen
und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muß hierfür aus-
reichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt
sein.
§ 26
Betriebsanweisungen
(1) Der Unternehmer hat eine Betriebsanweisung für stationäre Anlagen und
für Schweißarbeiten, die mit besonderen Gefahren für die Versicherten verbun-
den sind, in verständlicher Form und Sprache aufzustellen und bekanntzuma-
chen.
(2) Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu beachten.
Durchführungsanweisungen:
Zu § 26 Abs. 1:
In verständlicher Form und Sprache schließt ein, daß die Betriebsanwei-
sung auch in der jeweiligen Sprache der Versicherten gefaßt ist.

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VBG 15 Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
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Bei der Aufstellung von Betriebsanweisungen sollen die Betriebsanleitun-
gen der Hersteller berücksichtigt werden.
Stationäre Anlagen sind z. B.:
- Flaschenbatterieanlagen,
- stationäre Brennschneidmaschinen,
mit anderen Fertigungseinrichtungen verbundene stationäre
Schweißeinrichtungen.
Schweißarbeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, sind
z. B.:
- Unterwasserschweißen und -schneiden,
- Schweißarbeiten in Druckluft.
Hinsichtlich der Unterweisungspflicht siehe auch § 7 Abs. 2 UVV 1 Allge-
meine Vorschriften" (VBG 1).
§ 27
Persönliche Schutzausrüstungen
Der Unternehmer hat zum Schutz der Versicherten je nach Verfahren und Ar-
beitsbedingungen geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu
stellen.
Durchführungsanweisungen:
Zu § 27:
Diese Forderung ist in der Regel erfüllt, wenn persönliche Schutzausrü-
stungen zur Verfügung gestellt werden nach
- Tabelle 3 (Verfahren)
und
- den folgenden Arbeitsbedingungen:
1. Schlackeabklopfen,
- Schutzschild, Verwendungsbereich 6 oder 7, mit Freisichtschei-
be nach DIN 58 214 Augenschutzgeräte; Schutzschilde,
Schutzschirme und Schutzhauben; Begriffe, Formen und sicher-
heitstechnische Anforderungen"
oder
- Schutzbrille, Verwendungsbereich 2, nach DIN 58 211 Augen-
schutzgeräte; Schutzbrillen; Begriffe und sicherheitstechnische
Anforderungen", mit Sichtscheiben nach DIN 4647 Teil 5 Sicht-
scheiben für Augenschutzgeräte; Sicherheitssichtscheiben ohne
Filterwirkung";

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01.93
2. Schweißarbeiten über Schulterhöhe
- Schweißerschutzfilter in der Ausführung als Sicherheitssichts-
cheiben L (Verbundglas) oder P (Kunststoff) nach DIN 4647 Teil
1 Sichtscheiben für Augenschutzgeräte; Schweißerschutzfilter"
und Teil 5
oder
- Schweißerschutzfilter mit Vorsatzscheibe nach DIN 4647 Teil 6
Sichtscheiben für Augenschutzgeräte; Vorsatzscheiben"
und fallweise
- schwer entflammbare Kopfbedeckung
und fallweise
- schwer entflammbarer Schutz für Ohröffnungen;
3. Schweißarbeiten unter besonderer Gefährdung durch heiße Metall-
und Schlacketeilchen, z. B. beim Schneiden, Flämmen, Gieß-
schmelzschweißen, Brennbohren und allgemein in Zwangshaltung,
- Gamaschen
oder
- Schutzschuhe mit hochgezogenem Schaft nach DIN 4843
Schutzschuhe; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung"
und fallweise bei Zwangshaltung
- schwer entflammbarer Schutzanzug;
4. Schweißarbeiten bei nicht ausreichender Lüftung (siehe auch § 4
Abs. 3), Atemschutzgerät als
- Schlauchgerät,
- Behältergerät mit Druckluft (Preßluftatmer)
oder
- Filtergerät mit Filter der jeweils notwendigen Art (Filterklasse und
Filtertyp) für kurzzeitige Schweißarbeiten, wenn in der Umge-
bungsatmosphäre genügend Sauerstoff vorhanden ist (minde-
stens 17 Volumenprozent),
siehe auch Atemschutz-Merkblatt" (ZH 1/134).
Auf den Nachweis der Atemschutztauglichkeit nach den Berufsge-
nossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorge-
untersuchungen G 26 Atemschutzgeräte" wird hingewiesen;
5. Schweißarbeiten in engen Räumen (siehe auch § 29 Abs. 1),
- schwer entflammbarer Schutzanzug
und fallweise
- geeignetes Atemschutzgerät, z. B. Behältergerät mit Druckluft

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(Preßluftatmer) oder Schlauchgerät. Ungeeignet sind Filtergerä-
te sowie Regenerationsgeräte,
siehe auch Atemschutz-Merkblatt" (ZH 1/134).
Auf den Nachweis der Atemschutztauglichkeit nach den Berufsge-
nossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorge-
untersuchungen G 26 Atemschutzgeräte" wird hingewiesen;
6. Lichtbogenarbeiten unter erhöhter elektrischer Gefährdung,
- isolierende Zwischenlage,
- unbeschädigtes trockenes Schuhwerk mit isolierender Sohle,
z. B. nach DIN 4843,
- unbeschädigte trockene Schweißerschutzhandschuhe nach DIN
4841 Teil 4 Schutzhandschuhe; Schweißerschutzhandschuhe
aus Leder; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung"
und fallweise
- isolierende Kopfbedeckung,
siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 45;
7. Schweißarbeiten unter mechanischer Gefährdung, z. B. Herabfal-
len von Teilen oder Anstoßen,
- Arbeitsschutzhelm nach DIN 4840 Arbeitsschutzhelme; Sicher-
heitstechnische Anforderungen, Prüfung",
- Schutzschuhe nach DIN 4843;
8. Schweißarbeiten unter Lärmgefährdung,
- persönliche Schallschutzmittel,
siehe auch § 4 Abs. 1 UVV 28 Lärm" (VBG 121).
Abweichende Verfahren und Arbeitsbedingungen können höhere Anfor-
derungen an die Ausstattung mit persönlichen Schutzausrüstungen not-
wendig machen oder geringere Anforderungen zulassen, siehe auch § 4
UVV 1 Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).
Hinsichtlich der Verpflichtung des Tragens von persönlichen Schutzaus-
rüstungen durch den Versicherten siehe § 14 UVV 1 Allgemeine Vor-
schriften (VBG 1) und § 4 UVV 28 Lärm" (VBG 121).

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01.93
Tabelle 3:
Zuordnung von persönlichen Schutzausrüstungen zu Ver-
fahren
Persönliche
Schweißer-
Schutzbrille
Schutzschild,
Schweißer-
Lederschürze
Schutzausrüstung
schutzfilter
-schirm oder
schutzhand-
oder SeS
(im Regelfall)
DIN 4646
DIN 58 211
-haube
schuhe
und DIN
VwB 6 od. 7
DIN 58 214
DIN 4841
4647 Teil 1
VwB 6 od. 7
Teil 4
Verfahren
Schutzstufe
Gasschweißen,
Flammwärmen,
-richten, -härten
4 bis 8
X
-
-
-
Flammlöten
2 bis 7
X
-
-
-
Flammstrahlen
2 bis 7
X
-
(X)
-
Brennfugen, Brenn-
schneiden manuell
2 bis 8
X
-
X
X
Brennschneiden
mechan.
2 bis 8
X
-
(X)
X
Flämmen
5 bis 8
-
Schirm oder
X
SeS mit
Haube
Hitzeschutz
Lichtbogenhand-
schweißen
9 bis 14
-
X
X
X
MIG-, MAG-
Schweißen
10 bis 15
-
X
X
X
WIG-, Plasma-
5 bis 14
-
X
X
(X)
schweißen
Lichtbogenschneiden
10 bis 15
-
X
X
X
Plasmaschneiden
11 bis 13
-
X
X
X
Unterpulverschweißen
DIN 4647
VwB 2
-
-
-
Teil 5
Abbrennstumpf-
schweißen
1,2 bis 2
X
-
(X)
Lederschürze

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Persönliche
Schweißer-
Schutzbrille
Schutzschild,
Schweißer-
Lederschürze
Schutzausrüstung
schutzfilter
-schirm oder
schutzhand-
oder SeS
(im Regelfall)
DIN 4646
DIN 58 211
-haube
schuhe
und DIN
VwB 6 od. 7
DIN 58 214
DIN 4841
4647 Teil 1
VwB 6 od. 7
Teil 4
Verfahren
Schutzstufe
Andere Widerstands-
DIN 4647
VwB 2
-
(X)
-
schweißverfahren
Teil 5
Flammspritzen
4 bis 6
X
(X)
(X)
(X)
Lichtbogenspritzen
9 bis 11
-
X
X
X
Plasmaspritzen
11 bis 13
-
X
X
X
Gießschmelz-
schweißen
4 bis 6
X
(X)
X
X
Brennbohren
4 bis 6
X
Metallgewe-
X
SeS mit
beschirm,
Hitzeschutz
ohne Sicht-
scheibe
VwB 2
X= erforderlich
SeS = Schwer entflammbarer
(X) = fallweise erforderlich
Schutzanzug
- = nicht erforderlich
VwB = Verwendungsbereich
Abweichend von den Angaben in Tabelle 3 ist für Schweißerhelfer die Forde-
rung nach Augen- und Handschutz in der Regel erfüllt, wenn
- Schutzbrille, Verwendungsbereich 6 oder 7, nach DIN 58 211 Augen-
schutzgeräte; Schutzbrillen; Begriffe und sicherheitstechnische Anforde-
rungen",
- in die Schutzbrille eingesetzte Schweißerschutzfilter nach DIN 4646 Teil 1
Sichtscheiben für Augenschutzgeräte; Grundlagen, Anforderungen, Ma-
ße, Kennzeichnung" und DIN 4647Teil1 Sichtscheiben für Augenschutz-
geräte; Schweißerschutzfilter", Schutzstufe 1,2 bis 1,7,
- Schweißerschutzhandschuhe bei Lichtbogenarbeiten nach DIN 4841 Teil
4 Schutzhandschuhe; Schweißerschutzhandschuhe aus Leder; Sicher-
heitstechnische Anforderungen und Prüfung",
- Schutzhandschuhe bei Autogenarbeiten, wenn heiße Teile berührt wer-
den,nachDIN4841Teil3 Schutzhandschuhe;Schutzhandschuhegegen
Beanspruchung durch Wärme; Sicherheitstechnische Anforderungen,
Prüfung"
zur Verfügung gestellt werden.

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01.93
§ 28
Arbeitskleidung
(1) Die Versicherten müssen bei Schweißarbeiten Kleidung tragen, die
1. den Körper ausreichend bedeckt
und
2.
nicht mit entzündlichen oder leicht entzündlichen Stoffen verunreinigt ist.
(2) Die Versicherten dürfen Kleidung nicht mit Sauerstoff abblasen.
Durchführungsanweisungen:
Zu § 28 Abs.1:
Kleidung (Unter- und Oberbekleidung, Strümpfe, Schuhe und Handschuhe)
schützt unter anderem gegen die Einwirkung von optischer Strahlung, Fun-
ken, Spritzer und in gewissem Grade gegen elektrische Durchströmung.
KleidungsstückeausGewebemithohemAnteilleichtschmelzenderKunstfa-
serkönnenVerletzungendurchVerbrennenerheblichverschlimmern(Kunst-
stoffschmelze auf der Haut) und sollen deshalb nicht getragen werden.
Ausreichende Bedeckung des Körpers schließt bei Lichtbogenarbeiten das
Tragen hochgeschlossener Arbeitskleidung und geschlossener Schuhe ein.
Zu § 28 Abs. 2:
Abblasen der Kleidung und Kühlung des Körpers mit Sauerstoff sind lebens-
gefährlich, da dies zu schweren Verbrennungsunfällen führen kann.
§ 29
Enge Räume
(1) DerUnternehmerhatbeiSchweißarbeiteninengenRäumendafürzusorgen,
daß
1. eine Absaugung oder technische Lüftung
- ein Vorhandensein gesundheitsgefährlicher Stoffe,
- eine Anreicherung mit Brenngas,
- eine Anreicherung mit Sauerstoff
und
- eine Verarmung an Sauerstoff
verhindert
oder, soweit im Einzelfall eine Absaugung oder technische Lüftung nicht
möglich ist, geeignete Atemschutzgeräte zur Verfügung stehen,

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2. schwer entflammbare Schutzanzüge zur Verfügung stehen
und
3. Druckgasflaschen und Einrichtungen zur Gaserzeugung in den Räumen
nicht vorhanden sind.
(2) Die Versicherten haben bei Schweißarbeiten in engen Räumen bei längerer
Arbeitsunterbrechnung Schläuche für brennbare Gase und für Sauerstoff sowie an-
geschlossene Brenner aus dem engen Raum zu entfernen oder von den Entnahme-
stellen zu trennen.
(3) Die Versicherten dürfen enge Räume nicht mit Sauerstoff belüften.
Durchführungsanweisungen:
Zu § 29:
Als enger Raum gilt ein Raum ohne natürlichen Luftabzug und zugleich mit
- einem Luftvolumen unter 100 m
3
oder
- einer Abmessung (Länge, Breite, Höhe, Durchmesser) unter 2 m.
Enge Räume sind z. B. fensterlose Kellerräume, Stollen, Rohrleitungen,
Schächte, Tanks, Kessel, Behälter, chemische Apparate, Kofferdämme und
Doppelbodenzellen in Schiffen.
HinsichtlichderAuswahlundÜberwachungderinengenRäumenbeschäftig-
ten Versicherten siehe § 36 UVV 1 , Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).
Siehe auch
, Richtlinien für Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (ZH 1/77)
und
Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 507 , Oberflächenbehandlung in
Räumen und Behältern".
Zu § 29 Abs. 1 Nr. 1:
DieseForderungistz. B.erfülltdurchAbsaugungimSchweißbereich,Absau-
gen der Raumluft, Einblasen von Frischluft oder gleichzeitige Anwendung
dieser Verfahren.
Gesundheitsgefährliche Stoffe sind Gase, Dämpfe, Rauche und Stäube in
unzuträglicherKonzentration;sieheauchDurchführungsanweisungenzu§4
Abs. 1.
Beim Gasschweißen, beim Brennschneiden und vor allem bei Wärmearbei-
ten in engen Räumen ist insbesondere damit zu rechnen, daß die entstehen-
den nitrosen Gase (Stickstoffoxide) unzuträgliche Konzentrationen errei-
chen.

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Siehe auch Merkblatt Gefahren durch nitrose Gase beim autogenen Anwär-
men, Richten, Schweißen und Schneiden und beim Lichtbogenschweißen
und -schneiden in engen Räumen, Kesseln, Behältern und allen sonstigen
kleinen Räumen" (ZH 1/226a).
Beim Lichtbogenschweißen in engen Räumen ist insbesondere damit zu
rechnen, daß die entstehenden Schweißrauche unzuträgliche Konzentratio-
nen erreichen.
Durch Fehlbedienung oder Undichtheit von Geräten und Leitungen besteht
die Gefahr, enge Räume mit Brenngas oder Sauerstoff anzureichern. Bereits
eingegenüberdemNormalzustand(21VolumenprozentSauerstoff)geringe-
rer Sauerstoffüberschuß in der Raumluft steigert die Entflammbarkeit selbst
schwer entflammbarer Stoffe (z. B. schwer entflammbarer Schutzkleidung)
erheblich und erhöht die Verbrennungsgeschwindigkeit und die Flammen-
temperatur.
Um Sauerstoffanreicherungen erkennbar zu machen, hat sich die Odorie-
rung von Sauerstoff (Zugabe von Geruchstoffen) in der Zentralversorgung
von Schiffswerften bewährt.
Siehe auch Sicherheitsregeln für die Odorierung von Sauerstoff zum
Schweißen und Schneiden" (ZH 1/521).
Geeignete Atemschutzgeräte siehe Durchführungsanweisungen zu § 27 Nr.
5.
Zu § 29 Abs. 2:
Längere Arbeitsunterbrechungen sind z. B. Frühstückspausen, Mittags-
pausen, Schichtwechsel.
Zu § 29 Abs. 3:
BelüftenmitSauerstoff,KühlendesKörpersmitSauerstoffoderAbblasender
Kleidung mit Sauerstoff sind lebensgefährlich, da dies zu schweren Verbren-
nungsunfällen führen kann.
§ 30
Brand- und explosionsgefährdete Bereiche
(1) Der Unternehmer hat vor Beginn der Schweißarbeiten in brand- oder explosi-
onsgefährdeten Bereichen dafür zu sorgen, daß die Brand- und Explosionsgefahr
beseitigt wird.
(2) LäßtsichdieBrandgefahrindenBereichennachAbsatz1ausbaulichenoder
betriebstechnischen Gründen nicht restlos beseitigen, hat der Unternehmer die an-
zuwendenden Sicherheitsmaßnahmen für den Einzelfall in einer schriftlichen
Schweißerlaubnis festzulegen.
(3) Die Sicherheitsmaßnahmen nach Absatz 2 umfassen insbesondere
1. das Abdecken verbleibender brennbarer Stoffe und Gegenstände

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und
2. das Abdichten von Öffnungen in benachbarte Bereiche.
(4) Die Versicherten dürfen mit Schweißarbeiten in Bereichen, in denen die
Brandgefahr aus baulichen oder betriebstechnischen Gründen nicht restlos besei-
tigt ist, erst beginnen, wenn der Unternehmer ihnen die Schweißerlaubnis ausge-
händigt hat und die darin festgelegten Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt sind.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß während der Ausführung der
Schweißarbeiten in Bereichen, in denen die Brandgefahr aus baulichen oder be-
triebstechnischen Gründen nicht restlos beseitigt ist, der brandgefährdete Bereich
und seine Umgebung durch eine mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen ausgerü-
stete Brandwache überwacht werden.
(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß auch im Anschluß an die vorge-
nannten Schweißarbeiten der brandgefährdete Bereich und seine Umgebung wie-
derholt kontrolliert werden.
Durchführungsanweisungen:
Zu § 30:
Siehe auch Richtlinien für den Brandschutz bei Schweiß-, Löt- und Trenn-
schleifarbeiten" des Verbandes der Sachversicherer (VdS).
Zu § 30 Abs. 1:
Brandgefährdete Bereiche sind Bereiche, in denen Stoffe oder Gegenstände
vorhanden sind, die sich durch Schweißarbeiten in Brand setzen lassen. Sol-
che Stoffe oder Gegenstände sind z. B. Staubablagerungen, Papier, Pappe,
Packmaterial, Textilien, Faserstoffe, Isolierstoffe, Holzwolle, Spanplatten,
Holzteile, bei längerer Wärmeeinwirkung auch Holzbalken.
Explosionsgefährdete Bereiche sind Bereiche, in denen gefährliche explosi-
onsfähige Atmosphäre auftreten kann. Solche Atmosphäre entsteht
z. B. beim Vorhandensein von brennbaren Flüssigkeiten, Gasen oder Stäu-
ben.
Siehe auch Richtlinien für dieVermeidung der Gefahren durch explosionsfä-
hige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien -
(EX-RL)" (ZH 1/10).
Bei Schweißarbeiten außerhalb dafür eingerichteter Werkstätten muß mit
dem Vorhandensein von brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen ge-
rechnet werden.
DasBeseitigen von Brand- und Explosionsgefahrbedeutetvollständigesund
genügendweitesEntfernenbrennbarerundexplosionsfähigerStoffeundGe-
genstände von der Arbeitsstelle und ihrer Umgebung, unterUmständen auch
aus Nachbarräumen.

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Bei Schweißarbeiten in der Nähe von fest eingebauten Behältern, Apparaten
oder Rohrleitungen, die brennbare Flüssigkeiten, Gase oder Stäube enthal-
ten oder enthalten haben, kann das Beseitigen der Explosionsgefahr auch
durch sicheres Abdichten gegenüber der Atmosphäre oder gegenüber dem
Arbeitsbereich - unter Umständen unterstützt durch Lüftungsmaßnahmen
- erfolgen. In diesem Falle sollen die Schweißarbeiten mit schriftlicher Ge-
nehmigung des Unternehmers unter Festlegung der anzuwendenden Si-
cherheitsmaßnahmen durchgeführt werden.
Bei Schweißarbeiten an Leitungen mit brennbaren Gasen gilt diese Forde-
rung als erfüllt, wenn die Sicherheitsmaßnahmen nach UVV 21 Arbeiten an
Gasleitungen (VBG50)durchgeführtwerden und keineBrand-oder Explosi-
onsgefahren aus der Umgebung bestehen.
Brände oder Explosionen als Folge von Schweißarbeiten können z. B. durch
offene Flammen, Lichtbogen, heiße Gase, Wärmeleitung, Funken, glühende
Metall- oder Schlacketeilchen entstehen.
Zu § 30 Abs. 2:
Soweit Schweißarbeiten in anderen Unternehmen oder auf anderen Baustel-
len ausgeführt werden, ist auch § 6 UVV 1 Allgemeine Vorschriften" (VBG 1)
zu beachten.
Die schriftlich festzulegenden Sicherheitsmaßnahmen ergeben sich insbe-
sondere aus den Absätzen 3, 5 und 6 und werden in der Regel mit dem Auf-
traggeber unter Beachtung der jeweiligen Umgebungsbedingungen abge-
stimmt.
Zu § 30 Abs. 3:
Das Abdecken brennbarer Teile kann z. B. durch Sand, Erde, geeignete Pa-
sten oder Schäume oder schwer entflammbare Tücher erfolgen. Feuchthal-
ten der Abdeckung verbessert deren Wirkung.
Das Abdichten von Öffnungen kann z. B. durch Lehm, Gips, Mörtel oder
feuchte Erde erfolgen.
Öffnungen in benachbarte Bereiche sind z. B. Fugen, Ritzen, Mauerdurch-
brüche, Kanäle, Rohröffnungen, Rinnen, Kamine, Schächte.
Zu § 30 Abs. 5:
Geeignete Feuerlöscheinrichtungen sind z. B. wassergefüllte Eimer, Feuer-
löscher oder ein angeschlossener Wasserschlauch.
Zu § 30 Abs. 6:
DieseForderungistz. B.erfüllt,wennsofortnachBeendigungderSchweißar-
beiten fürdie folgenden Stundeneineregelmäßige Kontrolle derArbeitsstelle
und ihrer Umgebung auf Glimmnester, verdächtigte Erwärmung und Rauch-
entwicklung erfolgt.
Das Bereithalten geeigneter Feuerlöscheinrichtungen ist zweckmäßig.

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Die Möglichkeit zur schnellen Alarmierung von Löschkräften soll gegeben
sein.
§ 31
Behälter mit gefährlichem Inhalt
(1) DerUnternehmerhatdafürzusorgen,daßSchweißarbeitenanBehältern,die
gefährliche Stoffe enthalten oder enthalten haben können, unter Aufsicht eines
Sachkundigen ausgeführt werden.
(2) Der Sachkundige hat vor Beginn der Schweißarbeiten nach Absatz 1 unter
Berücksichtigung der Eigenschaften des Behälterinhaltes die notwendigen Sicher-
heitsmaßnahmen festzulegen und die Durchführung der Arbeiten zu überwachen.
(3) Der Unternehmer hat dafürzu sorgen, daß vor Schweißarbeiten an geschlos-
senen kleinen Hohlkörpern Maßnahmen getroffen sind, die das Entstehen eines ge-
fährlichen Überdruckes verhindern.
(4) Die Versicherten dürfen Fässer und andere Behälter, die gefährliche Stoffe
enthalten oder enthalten haben können, bei Schweißarbeiten nicht als Werkstück-
unterlage benutzen.
Durchführungsanweisungen:
Zu § 31:
Siehe auch
Gefahrstoffverordnung (ZH 1/220),
UVV 21 Arbeiten an Gasleitungen" (VBG 50),
Merkblatt: Umgang mit leeren gebrauchten Gebinden (Faßmerkblatt)
(ZH 1/80).
Für Arbeiten in Behältern mit gefährlichem Inhalt siehe auch
Richtlinien für Arbeiten in Behältern und engen Räumen"(ZH 1/77)
und
Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 507 Oberflächenbehandlung in
Räumen und Behältern".
Für Schweißarbeiten in Behältern ohne gefährlichen Inhalt siehe § 29.
Zu § 31 Abs. 1:
Als Behälter gelten z. B. Tanks, Silos, Fässer, Apparate, Rohrleitungen, Ka-
näle. Gefährliche Stoffe sind z. B. solche, die eine oder mehrere der nachste-
hend aufgeführten Eigenschaften aufweisen:
- explosionsgefährlich,
- brandfördernd,
- hochentzündlich,

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- leichtentzündlich,
- entzündlich,
- krebserregend,
- sehr giftig,
- giftig,
- mindergiftig,
- ätzend,
- reizend.
Auch geringe Reste solcher Stoffe können - insbesondere unter Schweiß-
hitze - gefährlich werden.
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung
ausreichende Kenntnisse über Schweißarbeiten an Behältern mit gefährli-
chemInhalthatundmitdeneinschlägigenstaatlichenArbeitsschutzvorschrif-
ten, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der
Technik (z. B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen) soweit vertraut ist, daß er
das sichere Arbeiten an diesen Behältern beurteilen kann.
Zu § 31 Abs. 2:
Die Sicherheitsmaßnahmen umfassen in der Regel das Entleeren und Reini-
gen des Behälters sowie eine flammenerstickende Schutzfüllung während
der Schweißarbeiten, gegebenenfalls auch gefahrloses Abführen von ge-
sundheitsgefährlichen Stoffen.
Die Eigenschaften des Behälterinhaltes können z. B. folgende Maßnahmen
beim Entleeren und Reinigen erfordern:
1. Benutzen geeigneter persönlicher Schutzausrüstungen,
2. Potentialausgleich zum Vermeiden elektrostatischer Aufladungen,
3. funkenfreies Öffnen der Verschlüsse,
4. Verwenden funkenfreier Entnahmeeinrichtungen,
5. Verwenden geeigneter Auffangbehälter.
Eine flammenerstickende Schutzfüllung ist erforderlich bei Behältern, die
z. B. explosionsgefährliche oder entzündliche Stoffe enthalten haben. Die
Schutzfüllung kann z. B. aus Wasser, Stickstoff oder Kohlendioxid bestehen.
Zu § 31 Abs. 3:
Geschlossene kleine Hohlkörper sind z. B. Schwimmer, Ausdehnungsgefä-
ße.
Gefährlicher Überdruckkann z. B.durch eine Entlastungsbohrung verhindert
werden.

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§ 32
Lüftung
Die Versicherten haben die für eine Lüftung nach §§ 4 und 29 bereitgestellten Ein-
richtungen bestimmungsgemäß zu benutzen.
Durchführungsanweisungen:
Zu § 32:
Zu einer bestimmungsgemäßen Benutzung gehört bei Absaugeinrichtungen
mit beweglichen Erfassungselementen z. B. das ständige Nachführen dieser
Elemente entsprechend dem Arbeitsfortschritt.
§ 33
Instandsetzen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß
- Einrichtungen nur von Sachkundigen instandgesetzt
und
- hierfür geeignete Ersatzteile zur Verfügung stehen und verwendet
werden.
Durchführungsanweisungen:
Zu § 33:
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung
ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Instandsetzung der jeweiligen
Einrichtungen der Schweißtechnik hat und mit den einschlägigen staatlichen
Arbeitsschutzvorschriften,Unfallverhütungsvorschriftenundallgemeinaner-
kanntenRegelnderTechnik(z. B.DIN-Normen,VDE-Bestimmungen)soweit
vertraut ist, daß er den arbeitssicheren Zustand der Einrichtungen beurteilen
kann.
Die Forderung nach geeigneten Ersatzteilen ist bauartanerkannten Einrich-
tungen, z. B. Flaschendruckminderern für Sauerstoff, nur durch Verwendung
von Original-Ersatzteilen des Herstellers erfüllt.
Für das Austauschen von Verschleißteilen kann bereits der Schweißer nach
besonderer Unterweisung sachkundig sein.
Die Forderung nach geeigneten Ersatzteilen ist bei brenngasführenden Ge-
räten, z. B. Schweiß-, Schneid-, Löt-, Wärmbrennern, erfüllt durch Verwen-
dung von
- Original-Ersatzteilen des Herstellers,
- Ersatzteilen, die nach den kompletten Fertigungsunterlagen des Herstel-
lers der Originalteile gefertigt worden sind

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oder
- anderen Ersatzteilen und anschließender Prüfung durch den Sachkundi-
gen nach der entsprechenden Geräte-Norm sowie Bescheinigung des
Prüfergebnisses.
Das Instandsetzen von elektrischen Schweißleitungen gilt als sachgemäß,
wenn die ursprünglichen Isolationseigenschaften wieder hergestellt werden.
Hierfür ist Isolierband ungeeignet.
B. Gasversorgung
§ 34
Aufstellen von Einzelflaschenanlagen und Flaschenbatterieanlagen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Einzelflaschenanlagen und Fla-
schenbatterieanlagen nicht aufgestellt werden
1. in Treppenräumen, Haus- und Stockwerksfluren, engen Höfen sowie
Durchgängen und Durchfahrten oder in deren unmittelbarer Nähe,
2. an Treppen von Freianlagen und an Rettungswegen,
3. in Garagen,
4. in bewohnten oder der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen,
5. in unmittelbarer Nähe leicht entzündlicher Stoffe,
6. in ungenügend belüfteten Bereichen,
7. in Räumen unter Erdgleiche, ausgenommen Anlagen für Sauerstoff
und Druckluft.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Aufstellen zur Ausführung von Schweißarbeiten
vorübergehend notwendig ist und besondere Sicherheitsmaßnahmen getroffen
sind.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß an Arbeitsplätzen nur die für den
ununterbrochenen Fortgang der Schweißarbeiten erforderlichen Einzelflaschenan-
lagen oder Flaschenbatterieanlagen aufgestellt werden. Er hat ferner dafür zu sor-
gen, daß eine Ansammlung von Druckgasflaschen außerhalb von besonderen Auf-
stellräumen für Flaschenbatterieanlagen und Lagern für Druckgasflaschen vermie-
den wird.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Einzelflaschenanlagen und Fla-
schenbatterieanlagen gut zugänglich und vor gefährlicher Wärmeeinwirkung ge-
schützt aufgestellt werden.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Einzelflaschenanlagen und Fla-
schenbatterieanlagen gegen Umfallen gesichert sind, soweit sie nicht durch ihre
Bauart standsicher sind.
(6) Die Versicherten müssen Einzelflaschenanlagen

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1. vor gefährlicher Wärmeeinwirkung schützen
und
2. gegen Umfallen sichern, soweit sie nicht durch ihre Bauart standsicher
sind.
(7) Die Versicherten müssen Flüssiggasflaschen für die Entnahme aus der Gas-
phase aufrecht aufstellen.
Durchführungsanweisungen:
Zu § 34:
Zu einer Einzelflaschenanlage gehören in der Regel
- eine Druckgasflasche,
- ein Flaschendruckminderer (an der Druckgasflasche ange-
schlossen),
- eine Schlauchleitung (dem Druckminderer nachgestaltet),
- gegebenenfalls eine Sicherheitseinrichtung gegen Gasrücktritt und Flam-
mendurchschlag.
Zu einer Flaschenbatterieanlage gehören in der Regel
- zwei oder mehr mit dem gleichen Gas gefüllte Druckgasflaschen,
- Hochdruckleitungen (als Rohrleitungen oder Schlauchleitungen) zwi-
schen Druckgasflaschen und Hauptdruckregler,
- ein Hauptdruckregler (Batteriedruckminderer) oder ein Flaschendruck-
minderer mit ausreichend bemessenem Nenngasdurchfluß.
In einer Flaschenbatterieanlage können Druckgasflaschen einzeln ange-
schlossen oder als Flaschenbündel zusammengefaßt sein.
Siehe auch
- Technische Regeln Druckgase TRG 280 Allgemeine Anforderungen an
Druckgasbehälter; Betreiben von Druckgasbehältern",
- Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager
TRAC 208 Acetyleneinzelflaschenanlagen",
TRAC 206 Acetylenflaschenbatterieanlagen",
- DVS-Merkblatt 0212 Umgang mit Druckgasflaschen".
Zu § 34 Abs. 1:
Als Garage gilt hier ein Einstellraum für Kraftfahrzeuge.
Leicht entzündliche Stoffe sind z. B. Putzlappen, Verpackungsmaterial,
brennbare Flüssigkeiten, Altöl-Sammelbehälter.
Zu den ungenügend gelüfteten Bereichen gehören z. B. Flaschenschränke
oderWerkstattwagen mit zu geringen Lüftungsöffnungen.Ausreichende Lüf-
tungsöffnungen sind mindestens je eine Öffnung im Boden- und Deckenbe-
reich von mindestens je 100 cm
2
.

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01.93
Zu § 34 Abs. 2:
Eine vorübergehende Notwendigkeit besteht z. B. bei Instandsetzungsarbei-
ten an dort vorhandenen Bauteilen.
Zu treffende Sicherheitsmaßnahmen sind z. B. Absperrung, Sicherung des
Fluchtweges, Lüftung.
Zu § 34 Abs. 3:
In der Regel gilt die Aufstellung einer Flaschenbatterieanlage - auch als
Wechselbatterie - als sicherheitstechnisch zweckmäßiger gegenüber der
Aufstellung mehrerer Einzelflaschenanlagen.
Hinsichtlich der Bereitstellung von Reserveflaschen siehe Abschnitt 6 der
Technischen Regeln Druckgase TRG 280 Allgemeine Anforderungen an
Druckgasbehälter; Betreiben von Druckgasbehältern".
Zu § 34 Abs. 4:
Als gefährliche Wärmeeinwirkung gilt z. B. die
- unmittelbare Nachbarschaft von Schmiedefeuern, Öfen, Brammen,
Heizkörpern,
- Erhitzung durch Flamme, Lichtbogen oder Heißluftgebläse,
- BerührungzwischenFlascheundWerkstückbeimLichtbogenschweißen.
Sonneneinstrahlung gilt nicht als gefährliche Wärmeeinwirkung.
Zu § 34 Abs. 5:
Die Sicherung gegen Umfallen kann erfolgen z. B. durch Ketten, Schellen
oder Gestelle.
Als standsicher durch ihre Bauart gelten z. B. Flüssiggasflaschen mit einem
zulässigen Gewicht der Füllung bis 11 kg und Paletten mit Flaschenbatterie-
anlagen.
Zu § 34 Abs. 6:
Siehe Durchführungsanweisungen zu § 34 Abs. 4 und 5.
§ 35
Gasentnahme aus Einzelflaschenanlagen
(1) Die Versicherten dürfen Gas aus Druckgasflaschen nur entnehmen, nach-
dem ein für die jeweilige Gasart und die vorliegenden Betriebsbedingungen geeig-
neterFlaschendruckmindereraufsichereWeiseangeschlossenist.Diesgiltnichtfür
Flüssiggasflaschen mit einem Rauminhalt bis 1 l (0,425 kg Füllgewicht), sofern das
Flüssiggas nur mit Ansaugluft verbrannt wird.
(2) Die Versicherten dürfen in Einzelflaschenanlagen Übergangsstücke zwi-
schen Flaschenventil und Flaschendruckminderer nicht verwenden.

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(3) Die Versicherten haben die Flaschenventile
1. vor längeren Arbeitsunterbrechungen,
2. nach Verbrauch des Flascheninhalts
und
3. vor dem Abschrauben des Druckminderers
zu schließen; zum Arbeitsende sind zusätzlich die Flaschendruckminderer und
Schlauchleitungen drucklos zu machen.
Durchführungsanweisungen:
Zu § 35 Abs. 1:
Siehe auch DIN 8546 Druckminderer (Druckregler) für Gasflaschen für
Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren; Begriffe, Anforderungen
und Prüfung", für Flüssiggasflaschen, die Luftansaugbrenner versorgen,
auch DIN 4811 Teil 1 Druckregelgeräte für Flüssiggas".
Das sichere Anschließen des Flaschendruckminderers an eine Druckgasfla-
sche wird dadurch erreicht, daß
1. Verschlußmutter oder -stopfen vom Anschlußgewinde der Druckgasfla-
sche entfernt wird,
2. das Flaschenventil vorsichtigt kurzzeitig geöffnet wird zum Ausblasen von
StaubundanderenVerunreinigungen,wobeisichkeinePersonimBereich
des austretenden Gasstrahles befinden darf,
3. der Schlauchanschlußstutzen des Druckminderers nicht auf eine andere
Druckgasflasche gerichtet ist,
4. beim Druckminderer der Federdeckel nach unten und das Abblaseventil
nach oben gerichtet ist,
5. die Einstellschraube des Druckminderers vor dem Öffnen des Flaschen-
ventils bis zur Entlastung der Feder zurückgeschraubt wird
und
6. das Flaschenventil vorsichtig, langsam und nicht ruckweise geöffnet wird,
wobei nicht über das Abblaseventil des Druckminderers hinweggegriffen
werden darf.
Zu § 35 Abs. 3:
Siehe Durchführungsanweisungen zu § 29 Abs. 2.
§ 36
Gasentnahme aus Flaschenbatterieanlagen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß
1. Flaschenbatterieanlagen nur aus Druckgasflaschen bestehen, die mit
dem gleichen Prüfdruck gekennzeichnet sind,

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2. aus Sicherheitsventilen von Flaschenbatterieanlagen austretendes Gas
gefahrlos abgeführt wird,
3. GasauseinerFlaschenbatterienurentnommenwird,nachdemdieseüber
möglichst kurze Hochdruckleitungen an einen nachgeschalteten Druck-
minderer auf sichere Weise angeschlossen ist
und
4. Leitungen und Druckminderer für die jeweilige Gasart und die vorliegen-
den Betriebsbedingungen geeignet sind.
(2) Die Versicherten haben
1. zum Arbeitsende die Flaschenventile oder die Absperrventile vor dem
Druckminderer zu schließen
und
2. vor dem Lösen der Druckgasflaschen oder der Flaschenbündel von den
LeitungendieFlaschenventileundAbsperrventilevordemDruckminderer
zu schließen.
Zu § 36 Abs. 1 Nr. 3:
Siehe DIN 8545 Hauptdruckregler (Batteriedruckminderer) für Schweißen,
Schneiden und verwandte Verfahren; Begriffe, Anforderungen und Prüfung".
Die Forderung nach sicherem Anschließen an einen nachgeschalteten
Druckregler wird dadurch erreicht, daß
1. Verschlußmutter oder -stopfen vom Anschlußgewinde der Druckgasfla-
sche entfernt wird,
2. das Flaschenventil jeder einzelnen in der Anlage anzuschließenden
Druckgasflasche vorsichtig kurzzeitig geöffnet wird zum Ausblasen von
Staub und anderen Verunreinigungen,wobei sich keine Person im Berei-
che des austretenden Gasstrahles befinden darf,
3. die Leitungen innerhalb eines in der Anlage anzuschließenden Flaschen-
bündelskurzzeitigmitdemBetriebsgasdurchgespültwerdenzumAusbla-
sen möglicherweise eingedrungender Luft, sofern nicht schon betriebs-
mäßig Betriebsgas ansteht
und
4. die Flaschenventile vorsichtig, langsam und nicht ruckweise geöffnet wer-
den.
§ 37
Mit Sauerstoff in Berührung kommende Einrichtungen
(1) DieVersichertenhabenallemitSauerstoffinBerührungkommendenEinrich-
tungen frei von Öl, Fett und ähnlichen Stoffen zu halten.

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(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß
1. Gleitmittel, die mit Sauerstoff in Berührung kommen können
und
2. Dichtwerkstoffe, die brennbare Bestandteile enthalten, zum Abdichten
von Sauerstoff-Leitungen und -Armaturen
nur verwendet werden, wenn sie von einem anerkannten Prüfinstitut mit dem Ergeb-
nisgeprüft worden sind,daßsie sichfürdieVerwendungbeidenzuerwartendenBe-
triebsbedingungen eignen.
Durchführungsanweisungen:
Zu § 37 Abs. 1:
Diese Forderung schließt ein, daß Anlagenteile, z. B. Sauerstoff-Druckmin-
derer und Brenner, nicht mit ölverschmierten Händen oder öligen oder fetti-
gen Lappen angefaßt werden dürfen.
Zu § 37 Abs. 2:
Siehe auch Liste der nichtmetallischen Materialien, die von der Bundesan-
stalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zum Einsatz in Anlageteilen
für Sauerstoff als geeignet befunden worden sind".
§ 38
Umgang mit Gasschläuchen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Gasschläuche
1. vor dem erstmaligen Benutzen mit Luft oder Betriebsgas, Sauerstoff-
schläuche jedoch nur mit Sauerstoff oder inertem Gas, ausgeblasen wer-
den,
2. täglich vor Arbeitsbeginn durch Sichtprüfung auf einwandfreien Zustand
kontrolliert werden,
3. gegen zu erwartende mechanische Beschädigungen, gegen Anbrennen
und gegen Verunreinigungen durch Öl oder Fett geschützt werden
und
4. ausgetauschtodersachgemäßausgebessertwerden,wennsieschadhaft
sind.
(2) Die Versicherten haben Gasschläuche
1. nur für Gase zu benutzen, für die sie bestimmt sind,
2. nicht um Körperteile zu führen,
3. gegen zu erwartende mechanische Beschädigungen, gegen Anbrennen
und gegen Verunreinigungen durch Öl oder Fett geschützt zu verlegen

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und
4. in schadhaftem Zustand nicht zu benutzen.
Durchführungsanweisungen:
Zu § 38 Abs. 1:
Die Forderung nach sachgemäßer Ausbesserung von Gasschläuchen wird
erfüllt durch das Abschneiden des schadhaften Schlauchstückes und Nach-
setzenoderdasHerausschneidendesschadhaftenSchlauchstückesunddie
Verwendung von Doppelschlauchtüllen nach DIN 8542 Schlauchanschlüs-
se und Schlauchverbindungen für Geräte zum Schweißen, Schneiden und
verwandte Verfahren".
Das Ausbessern mit Isolierband oder ähnlichem ist nicht sachgemäß.
Poröse Gasschläuche gelten als schadhaft.
Zu § 38 Abs. 2:
Poröse Gasschläuche gelten als schadhaft.
§ 39
Anzeigen von Schadensfällen
Der Unternehmer hat Explosionen und Brände an Einrichtungen der Gasversor-
gung unverzüglich der Berufsgenossenschaft anzuzeigen.
Durchführungsanweisungen:
Zu § 39:
Als Einrichtungen der Gasversorgung gelten z. B. Acetylenentwickler, Gas-
behälter, Druckgasflaschen, deren Lager- und Aufstellplätze sowie Druck-
minderer und Rohrleitungen.
Die Anzeige ersetzt nicht die nach § 26 Acetylenverordnung und § 34 Druck-
behälterverordnung vorgeschriebenen Anzeigen an die staatlichen Auf-
sichtsbehörden.
C. Autogenverfahren
§ 40
Umgang mit Autogenbrennern
(1) Der Unternehmner hat dafür zu sorgen, daß länger dauernde Wärmarbeiten
mit lärmarmen Brennern ausgeführt werden.
(2) Der Unternehmer hat geeignete Gasanzünder zum sicheren Zünden von
Brennern zur Verfügung zu stellen.

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(3) Die Versicherten müssen Brenner auf sichere Art zünden.
(4) Die Versicherten müssen handgeführte Brenner nach Arbeitsunterbrechun-
gen sicher ablegen oder aufhängen. Sie dürfen Brenner und Schläuche nicht an
Druckgasflaschen oder anderen gasführenden Einrichtungen aufhängen oder in
Hohlräume einhängen.
(5) Die Versicherten dürfen nach Flammenrückschlägen oder anderen Störun-
gen Brenner erst dann weiter betreiben, wenn die Störung beseitigt ist.
Durchführungsanweisungen:
Zu § 40 Abs. 1:
Lärmarme Brenner sind Wärmebrenner mit Mehrlochdüse oder Luftansaug-
brenner. Übliche Schweißbrenner sind ungeeignet, da bei kleineren die Lei-
stung nicht ausreicht und bei größeren Lärm entsteht.
Länger dauernd sind Wärmarbeiten, die insgesamt mehr als eine halbe Stun-
de pro Tag umfassen.
Zu § 40 Abs. 2:
Ungeeignet sind z. B. Streichhölzer und Feuerzeuge, da sie beim Zünden zu
Brandverletzungen führen können.
Zu § 40 Abs. 3:
Zum sicheren Zünden gehören z. B.
- das vorherige Ausströmenlassen von Gas-Luft-Gemischen, die in den
Schläuchen vorhanden sein können
und
- das Verwenden geeigneter Gasanzünder.
Ungeeignet sind z. B. Streichhölzer und Feuerzeuge, da sie beim Zünden zu
Brandverletzungen führen können.
Zu § 40 Abs. 4:
Ungeeignet zum Ablegen sind Werkzeugkästen, Schubladen usw. ohne Lüf-
tungsöffnungen.
Zu § 40 Abs. 5:
Andere Störungen sind z. B. Verstopfung der Brennerdüse, Verlöschen der
Brennerflamme, Abknallen, Rückzündung der Flamme in den Brenner.
Zur Beseitigung von Störungen am Brenner gehören z. B. das Schließen der
Brennerventile, Säubern der Brennerdüse, Festziehen der Brennerdüse, Ab-
kühlen oder Auswechseln des Brennereinsatzes oder der Brennerdüse, Ent-
lüften der Zuleitung, Ausblasen von Sicherheitseinrichtungen.

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01.93
§ 41
Überwachen von nassen Gebrauchsstellenvorlagen
DerUnternehmerhatdafürzusorgen,daßnasseGebrauchsstellenvorlagenmin-
destens einmal je Schicht vor Beginn der Schweißarbeiten und nach jedem Flam-
menrückschlagindrucklosemZustandaufausreichendenFlüssigkeitsinhaltgeprüft
und erforderlichenfalls nachgefüllt werden.
Durchführungsanweisungen:
Zu § 41:
NasseGebrauchsstellenvorlagenwerdenauchalsWasservorlagenbezeich-
net.
D. Lichtbogenverfahren
§ 42
Umgang mit Schweißstromquellen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß
1. Arbeiten auf der Netzspannungsseite von Schweißeinrichtungen nur von
einer Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht ausgeführt
werden,
2. bewegliche Netzanschluß- und Schweißleitungen gegen Beschädigun-
gen geschützt werden
und
3. Schweißstromquellen nicht in Arbeitsbereichen aufgestellt werden, in de-
nen unter erhöhter elektrischer Gefährdung geschweißt wird.
Durchführungsanweisungen:
Zu § 42 Abs. 2:
Diese Forderung schließt ein, daß Netzanschlußleitungen vorher vom Netz
getrenntwerden,wennsieoderihreAnschlüssebeimVeränderndesAufstel-
lungsortes der Schweißstromquelle beschädigt werden können.
Zu § 42 Nr. 3:
Erhöhte elektrische Gefährdung siehe § 45.
Personenschutz vor zusätzlichen Gefahren durch die Netzspannung,
z. B.beiBeschädigungderNetzanschlußleitung,bietenFehlerstrom-Schutz-
einrichtungen bis 30 mA Auslösestrom am Speisepunkt für die Schweiß-
stromquelle.

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§ 43
Errichten und Trennen des Schweißstromkreises
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß vor Beginn von Lichtbogenarbei-
ten
1. der Schweißstromkreis ordnungsgemäß hergestellt wird
und
2. wenn mehrere Schweißstromquellen zusammengeschaltet werden,
durch einen Sachkundigen geprüft wird, ob diese für ein Zusammenschal-
ten geeignet sind und die zulässige Leerlaufspannung nicht überschritten
werden kann.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß der Netzstecker einer Schweiß-
stromquelle, die mit anderen zusammengeschaltet ist, erst gezogen wird, nachdem
1. alle zusammengeschaltetenSchweißstromquellendurch dieHauptschal-
ter vom Netz abgeschaltet sind
und
2. die einzelne Schweißstromquelle vom gemeinsamen Schweißstromkreis
getrennt ist.
Durchführungsanweisungen:
Zu § 43 Abs. 1:
Schweißstromkreis siehe § 20 und DIN VDE 0544 Teil 101 Schweißeinrich-
tungen und Betriebsmittel für das Lichtbogenschweißen und verwandte Ver-
fahren; Errichtung".
Die Forderung auf ordnungsgemäßes Errichten und Trennen des Schweiß-
stromkreises wird z. B. erfüllt, wenn die Schweißstromquelle
- erst eingeschaltet wird, nachdem alle Anschlüsse im Schweißstromkreis
hergestellt sind
und
- abgeschaltet wird, bevor Anschlüsse im Schweißstromkreis getrennt wer-
den.
Dadurchwirderreicht,daßkeinLichtbogenentstehtundkeinvagabundieren-
der Schweißstrom verursacht wird.
Ein vagabundierender Schweißstrom ist ein Fehlerstrom, der durch nicht für
ihn vorgesehene Teile fließt. Besonders gefährdete Teile sind z. B.Schutzlei-
ter und leitfähige Tragmittel.
In den nachfolgenden Fehler-Beispielen ist der Weg des vagabundierenden
Schweißstromes punktiert dargestellt.

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01.93
Bild 2:
Der Schweißstrom fließt über die Schutzleiter der beiden Elektro-
werkzeuge, wenn irrtümlich an Werkstück 2 geschweißt wird, ohne
die Schweißstromrückleitung von Werkstück 1 auf Werkstück 2 um-
zuklemmen.
Bild 3:
Der Schweißstrom fließt über die Schutzleiter des Elektrowerkzeu-
ges und der Schweißstromquelle, wenn Stabelektrodenhalter oder
Lichtbogenbrenner Kontakt mit dem Schweißstromquellengehäuse
bekommen.

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Bild 4:
Der Schweißstrom fließt über den Schutzleiter der Schweißstrom-
quelle, wenn das Werkstück oder der Schweißtisch auch ohne Elek-
trowerkzeug eine Erdverbindung besitzt und Stabelektrodenhalter
oder Lichtbogenbrenner Kontakt mit dem Schweißstromquellenge-
häuse bekommen.
DasFließenvagabundierenderSchweißströmeüberTragmittelwirdz. B.ver-
hindert
- bei Lichtbogenarbeiten an Werkstücken, die am Kran hängen, durch iso-
liertes Anschlagen des Werkstückes
und
- bei Lichtbogenarbeiten von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln
aus durch
- eine isolierte Aufhängung des Personenaufnahmemittels
oder
- einezusätzlicheSchweißleitung,diedasPersonenaufnahmemittelmit
der Anschlußstelle für die Schweißstromrückleitung an der Schweiß-
stromquelle verbindet.
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung
ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des Zusammenschaltens von
Schweißstromquellen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeits-
schutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkann-
ten Regeln der Technik (z. B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen) soweit ver-
trautist,daßerdenarbeitssicherenZustandderSchweißstromkreisebeurtei-
len kann.

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01.93
Zur Beurteilung der fachlichen Ausbildung kann auch eine mehrjährige Tätig-
keit auf dem betreffenden Arbeitsgebiet herangezogen werden.
Sachkundige können z. B. sein:
- Elektrofachkraft mit zusätzlichen Kenntnissen über das Entstehen und die
AuswirkungvonvagabundierendenSchweißströmensowieüberunbeab-
sichtigtesZusammenschaltenvonSchweißstromquellen,wennbeispiels-
weise mit mehreren Schweißstromquellen an einem Werkstück oder an
mehreren leitfähig miteinander verbundenen Werkstücken gearbeitet
wird,
- Schweißfachingenieur,Schweißtechniker,Schweißfachmannmitzusätz-
lichen elektrotechnischen Kenntnissen.
Höhere Leerlaufspannungen können nicht nur durch Zusammenschalten
auftreten, sondern auch, wenn mit mehreren Stromquellen an einem Werk-
stück oder an mehreren leitfähig miteinander verbundenen Werkstücken ge-
arbeitet wird, so daß bei entsprechendem Anschluß der Stromquellen ans
Netz und der Stabelektrodenhalter oder Lichtbogen-Brenner an die Strom-
quellen zwischen zwei Stabelektrodenhaltern oder Lichtbogen-Brennern ei-
ne Spannung bis zum doppelten Wert der zulässigen Leerlaufspannung auf-
treten kann.
Siehe Durchführungsanweisungen zu § 44 Abs. 2 Nr. 9.
Bei Wechselstromquellen können erhöhte Spannungen dadurch vermieden
werden, daß entweder die beiden Schweißleitungsanschlüsse umgetauscht
werden oder eine Elektrofachkraft den Netzanschluß ändert.
Zu § 43 Abs. 2:
Das Abschalten und Trennen soll Rückspannungen am gezogenen Netz-
stecker vermeiden. Rückspannungen in Höhe der Netzspannung können
z. B.beiSchweißtransformatorenauftreten,wennihreAusgangswicklungmit
einem unter Spannung stehenden Schweißstromkreis verbunden und ihr
Netzstecker gezogen ist.
§ 44
Verhalten bei Lichtbogenarbeiten
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß
1. schadhafte Isolierstoffteile von Stabelektrodenhaltern und Lichtbogen-
brennern sofort durch einwandfreie Teile ersetzt werden
und
2. schadhafte Schweißleitungen durch einwandfreie ersetzt werden.
(2) Die Versicherten müssen
1. Stabelektrodenhalter und Lichtbogenbrenner so halten, daß kein Strom
durch den menschlichen Körper fließen kann,

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2. Lichtbogen-Zündversuche an nicht dafür vorgesehenen Stellen unterlas-
sen,
3. StabelektrodenhalterundLichtbogenbrennersoablegen,daßkeinelektri-
scher Kontakt mit dem Werkstück oder fremden leitfähigen Teilen, insbe-
sondere dem Stromquellengehäuse, entstehen kann,
4. bei längeren Arbeitsunterbrechungen die Schweißstromquelle auf der
Netzseite abschalten,
5. Drahtelektroden spannungsfrei wechseln,
6. Schutzeinrichtungen nach § 5 gegen optische Strahlung verwenden,
7. Stabelektrodenhalter, Lichtbogenbrenner und Schweißleitung benutzen,
die im einwandfreien Zustand sind,
8. vor Arbeiten an Lichtbogenbrennern die Schweißstromquelle und den
Drahtvorschub so abschalten, daß sie während der Arbeiten nicht verse-
hentlich eingeschaltet werden können
und
9. daraufachten,daßsiebeiLichtbogenarbeitenmitmehrerenStromquellen
an einem Werkstück oder an mehreren leitfähig miteinander verbundenen
Werkstücken nicht gleichzeitg zwei Stabelektrodenhalter oder Lichtbo-
genbrenner berühren.
Durchführungsanweisungen:
Zu § 44 Abs. 1:
Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 33.
Zu § 44 Abs. 2 Nr. 1:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Stabelektrodenhalter und Lichtbogen-
brenner nicht unter den Arm geklemmt werden.
Zu § 44 Abs. 2 Nr. 2:
Lichtbogen-Zündversuche an fremden leitfähigen Teilen können vagabun-
dierende Schweißströme hervorrufen und z. B. elektrische Schutzleiter zer-
stören.
Druckgasflaschen werden unbrauchbar, wenn ihre Wandungen durch Licht-
bogenzündstellen in ihrer Festigkeit herabgesetzt werden.
Zu § 44 Abs. 2 Nr. 3:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn
- Stabelektrodenhalter oder Lichtbogenbrenner auf nichtleitenden Ablagen
abgelegt werden oder isoliert aufgehängt werden
oder
-der unbeschädigte Stabelektrodenhalter ohne eingespannte Stabelektro-
de auf ebener Fläche abgelegt wird.

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01.93
Zu § 44 Abs. 2 Nr. 4:
Längere Arbeitsunterbrechungen sind z. B. Frühstückspausen, Mittagspau-
sen, Schichtwechsel.
Zu § 44 Abs. 2 Nr. 6:
Schutzeinrichtungen sind z. B. Stellwände oder Vorhänge.
Zu § 44 Abs. 2 Nr. 8:
Als Arbeiten am Lichtbogenbrenner gelten z. B.
- Wechseln der Stromkontaktdüse,
- Reinigen der Gasdüse.
Zu § 44 Abs. 2 Nr.9:
Wird mit mehreren Schweißstromquellen an einem Werkstück oder an meh-
reren leitfähig miteinander verbundenen Werkstücken gearbeitet, kann zwi-
schenzweiStabelektrodenhalternoderLichtbogenbrennerneinegefährliche
Berührungsspannung als Summenspannung auftreten, die den doppelten
Wert der zulässigen Leerlaufspannung erreichen kann.
Den Einflußvon NetzanschlußundPolung auf dieSummederSchweißspan-
nungen zwischen Stabelektrodenhaltern bzw. Lichtbogenbrennern zeigen
folgende Beispiele:
1. Gleichstrom:
Der Netzanschluß ist ohne Einfluß auf die Summe der Schweißspannun-
gen.
Bild 5:
Die zum Schweißen gewählte Polung ist schweißtechnisch be-
dingt.

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2. Wechselstrom:
Der Netzanschluß hat Einfluß auf die Summe der Schweißspannungen.
Bild 6:
Netzanschluß an gleiche Phasen
Bild 7:
Netzanschluß an verschiedene Phasen zum Ausgleich der Bela-
stung der einzelnen Phasen
Erhöhte Wechselspannungen können vermieden werden
- durch Umtauschen der Schweißleitungsanschlüsse einer Strom-
quelle
oder
- wenn eine Elektrofachkraft den Netzanschluß ändert.
Siehe auch § 42 Nr. 1.
§ 45
Schutz gegen erhöhte elektrische Gefährdung
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Lichtbogenarbeiten unter

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01.93
erhöhter elektrischer Gefährdung
1. nur geeignete und nach §15 Abs.8 Nr.1gekennzeichneteSchweißstrom-
quellen verwendet werden
und
2. besondere Schutzmaßnahmen gegen elektrische Durchströmung durch-
geführt sind.
(2) Die Versicherten dürfen Lichtbogenarbeiten unter erhöhter elektrischer Ge-
fährdung nur ausführen, wenn sie
1. hierfür nach § 15 Abs. 8 Nr. 1 gekennzeichnete Schweißstromquellen ver-
wenden
und
2. sich gegen elektrische Durchströmung zusätzlich durch Maßnahmen
nach Absatz 1 Nr. 2 schützen.
(3) Die Versicherten dürfen unter erhöhter elektrischer Gefährdung Lichtbogen-
brenner nicht öffnen.
Durchführungsanweisungen:
Zu § 45 Abs. 1:
Bei Lichtbogenarbeiten unter erhöhter elektrischer Gefährdung besteht ein
größeres Risiko hinsichtlich elektrischer Durchströmung als bei Lichtbogen-
arbeiten unter Normalbedingungen.
Erhöhte elektrische Gefährdung besteht z. B.:
1. wenn der Schweißer zwangsweise (z. B. knieend, sitzend, liegend oder
angelehnt) mit seinem Körper elektrisch leitfähige Teile berührt;
2. an Arbeitsplätzen, an denen bereits eine Abmessung des freien Bewe-
gungsraumes zwischen gegenüberliegenden elektrisch leitfähigen Teilen
wenigerals2mbeträgt,sodaßderSchweißerdieseTeilezufälligberühren
kann;
3.an nassen, feuchten oder heißen Arbeitsplätzen, an denen der elektrische
Widerstand der menschlichen Haut oder der Arbeitskleidung und der
SchutzausrüstungdurchNässe,FeuchtigkeitoderSchweißerheblichher-
abgesetzt werden kann.
Elektrisch leitfähige Teile sind z. B. metallische, feuchte oder nasse Wände,
Böden, Roste und Stoffe wie Stein, Beton, Holz, Erdreich.
Hinsichtlich der Eignung und Kennzeichnung von Schweißstromquellen für
Lichtbogenarbeiten unter erhöhter elektrischer Gefährdung siehe § 15.
Der besondere Schutz gegen elektrische Durchströmung des menschlichen
Körpers wird durch isolierende Zwischenlagen, z. B. Gummimatten, Latten-
roste, erreicht.

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Für den Einsatz an feuchten oder heißen Arbeitsplätzen sind Zwischenlagen
geeignet, die durch Feuchtigkeit oder Schweiß nicht leitfähig werden.
InSonderfällen,z. B.beiAbsturzgefahroderbesonderenräumlichenVerhält-
nissen am Arbeitsplatz, kann auch unbeschädigte Arbeitskleidung möglichst
schwererQualität,solangesietrockenist,ausreichendisolierenunddamitals
besondereSchutzmaßnahmegeeignetsein.FeuchteKleidungistdurchtrok-
kene zu ersetzen.Lederkleidung bietetlänger SchutzgegenDurchfeuchtung
als Textilien.
Füße werden gegen eine leitfähige Standfläche durch unbeschädigtes trok-
kenes Schuhwerk z. B. mit Gummisohle ausreichend isoliert.
Hände werden durch unbeschädigte trockene Schweißerschutzhandschuhe
ausreichend isoliert.
Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 27 Nr. 6.
Zu § 45 Abs. 2:
Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 45 Abs. 1.
E. Gießschmelzschweißen
§ 46
Gießschmelzschweißen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß
1. Schweißpulver für das Gießschmelzschweißentrockenund geschützt vor
unbeabsichtigtem Zünden gelagert, transportiert und bereitgestellt wird,
2. mit dem Beschicken des Tiegels erst begonnen wird, nachdem Tiegel,
Gießform, Abdichtung und andere Teile trocken sind,
3. Versicherte sich während des Reaktionsvorganges nicht näher als für den
Arbeitsgang erforderlich an der Schweißstelle aufhalten,
4. nach Beendigung des Schweißvorganges Teile der Schweißvorrichtung
erst entfernt werden, wenn Metall und Schlacke erstarrt sind
und
5. Metall, Schlacke sowie die Schweißeinrichtung erst dann der Feuchtigkeit
ausgesetzt werden, nachdem mit einer gefährlichen Wasserdampfbil-
dung nicht mehr zu rechnen ist.
Durchführungsanweisungen:
Zu § 46:
Das unbeabsichtigte Zünden wird vermieden, wenn Zündmittel vom
Schweißpulver getrennt gelagert, transportiert und bereitgestellt werden so-
wie andere Zündquellen in unmittelbarer Nähe nicht vorhanden sind.

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01.93
Unbeabsichtigt entzündetes Schweißpulver kann gefahrlos mit trockenem
Sand abgedeckt werden. Die eingeleitete Reaktion kann nicht unterbrochen
werden. Löschversuche mit Wasser sind gefährlich.
Die Forderung, daß sich Versicherte während des Reaktionsvorganges nicht
näher als erforderlich an der Schweißstelle aufhalten, ist erfüllt, wenn
- zum Zünden des Schweißpulvers sich nur der Schweißer an der Schweiß-
stelle aufhält,
- das Schweißpulver nur mit geeigneten Zündmitteln, z. B. Zündpille, Zünd-
stäbchen, Zündpulver, Zündpistole, gezündet wird
und
- zum Abstechen des flüssigen Schweißgutes ein mindestens 1 m langer
Stab benutzt wird.
Zum Trocknen werden in der Regel Wärmbrenner eingesetzt. Zum Trocken-
halten der Tiegel können Baustellenschirme erforderlich sein.
Die Abkühlzeit bis zur Erstarrung richtet sich nach der Außentemperatur und
der Menge des Schweißgutes. Diese Zeit beträgt bei Schienen in der Regel 3
bis 4 min. nach Abstich des Tiegels.
In der Regel ist mit einer gefährlichen Wasserdampfbildung nicht mehr zu
rechnen, wenn Metall, Schlacke und Schweißvorrichtung unter 100 °C abge-
kühlt sind.
Das Entleeren von heißen Schlackenpfannen auf feuchte Böden, in Wasser-
pfützen oder ähnliches ist gefährlich.
F. Unterwasserschweißen und -schneiden
§ 47
Unterwasserschweißen und -schneiden
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß
1. Unterwasserschweiß- und -schneidarbeiten nur von Versicherten ausge-
führt werden, die als Taucher im Sinne der entsprechenden Vorschriften
gelten und die mit den eingesetzten Einrichtungen und Verfahren zum Un-
terwasserschweißen und -schneiden vertraut sind,
2. Versicherte unter Wasser gegen gefährliche elektrische Durchströmung
geschützt sind,
3. Unterwasserschweiß- und -schneidarbeiten an Wandungen von Behäl-
tern, anderen Hohlkörpern und geschlossenen Räumen nur ausgeführt
werden, wenn Vorkehrungen gegen die Ansammlung zündfähiger Gemi-
sche im Inneren der Hohlkörper getroffen sind,
4. während des Tauchganges die für Unterwasserschweiß- und -schneidar-
beiten angeschlossenen Druckgasflaschen überwacht werden

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und
5. bei der Verwendung von flüssigem Brennstoff zum Unterwasserschnei-
den Auffangbehälter zur Verfügung stehen.
(2) DerUnternehmerhatdafürzusorgen,daßbeiLichtbogenarbeitenunterWas-
ser die Spannung nur auf Weisung des Versicherten eingeschaltet wird, der diese
Arbeiten unter Wasser ausführt.
(3) Der Unternehmer hat zusätzlich zu Absatz 2 dafür zu sorgen, daß
1. vor dem Hinablassen von Stabelektrodenhalter oder Lichtbogen-
brenner,
2. zum Elektrodenwechsel,
3. bei jeder Arbeitsunterbrechung
und
4. im Gefahrfall
die Spannung abgeschaltet wird.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim Unterwasserschneiden
mit Sauerstofflanzen die Zündspannung nur auf Weisung des Versicherten, der
diese Arbeiten unter Wasser ausführt, eingeschaltet und sofort nach dem Zünden
abgeschaltet wird.
(5) Versicherte,dieüberWassereinemitflüssigemBrennstoffgespeisteEinrich-
tung zum Unterwasserschneiden bedienen, müssen
1. beim Zünden des Brenners darauf achten, daß vor dem Zünden ausströ-
mender Brennstoff nicht zu Bränden an der Wasseroberfläche führen
kann,
und
2. den Schneidbrenner so einstellen, daß während des Schneidvorganges
kein überschüssiger Brennstoff an die Wasseroberfläche gelangen kann.
Durchführungsanweisungen:
Zu § 47:
Schneidarbeiten im Wasserbad (z. B. Plasmaschneiden mit Wasserabdek-
kung) gelten nicht als Unterwasserschneiden.
SieheauchUVV Taucharbeiten"(VBG39);weitereHinweisehinsichtlichder
unterschiedlichen Tauchverfahren sind dem DVS-Merkblatt 1812 Arbeits-
schutz beim Unterwasserschweißen und -schneiden" zu entnehmen.

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01.93
Zu § 47 Abs. 1:
Taucher im Sinne der entsprechenden Vorschriften sind Personen, die den
AnforderungenderVerordnungüberdiePrüfungzumanerkanntenAbschluß
geprüfter Taucher und des § 10 UVV Taucherarbeiten" (VBG 39) entspre-
chen.
Das Vertrautsein mit den eingesetzten Einrichtungen und Verfahren zum Un-
terwasserschweißen und -schneiden schließt eine praktische Unterweisung
und Übung unter vergleichbaren Arbeitsbedingungen ein.
DieForderungnachSchutzgegenelektrischeDurchströmungisterfüllt,wenn
z. B. beim Tauchen
mit Helmtauchgerät
- alle Metallflächen und -teile im Inneren des Taucherhelmes, z. B. durch ei-
ne aufvulkanisierte Gummischicht oder eine andere geeignete Beschich-
tung, isoliert sind
und
- wasserdichte Handschuhe getragen werden
und
mit Leichttauchgerät
- wasserdichte Handschuhe, eine Kopfhaube und möglichst ein Trocken-
tauchanzug getragen werden.
Die Ansammlung zündfähiger Gemische wird z. B.verhindert, wenn Hohlkör-
per oder geschlossene Räume durch Öffnungen am höchsten Punkt geflutet
werden.
Maßnahmengegen die Ansammlung zündfähigerGemischesindauch erfor-
derlich,wennsichüberderArbeitsstelleunterWasserHohlräumebefinden,in
denen sich die aufsteigenden Gase sammeln können.
Zu § 47 Abs. 5:
Die Gefahr von Bränden an der Wasseroberfläche kann vermieden werden,
wenn der Brenner über einen Auffangbehälter angezündet wird.
G. Schweißarbeiten in Druckluft
§ 48
Schweißarbeiten in Druckluft
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Schweißarbeiten in Druckluft erst
durchgeführt werden, wenn zusätzlich zu den Bestimmungen der Abschnitte IV C
und IV D folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. In der Arbeitskammer dürfen nur so viele Personen anwesend sein, wie
gleichzeitig ausgeschleust werden können; sie müssen sich im Gefahrfall
unverzüglich in die Schleuse zurückziehen können;

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2. in Abstimmung mit der Berufsgenossenschaft müssen die erforderlichen
Lüftungsmaßnahmen getroffen sein;
3. die SicherheitsmaßnahmenfürbrandgefährdeteBereichenach § 30 müs-
sen getroffen sein;
4. die Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz gegen erhöhte elektrische Ge-
fährdung bei Lichtbogenarbeiten nach § 45 müssen getroffen sein;
5. im Arbeitsbereich dürfen sich nur die für die Durchführung der Schweißar-
beiten erforderlichen Versicherten aufhalten; sie müssen schwer ent-
flammbare Schutzanzüge tragen;
6. DruckgasflaschendürfennurfürdieDauerderSchweißarbeitenundnurin
besonderen Transportbehältern in die Arbeitskammer gebracht werden;
7. Acetylenflaschen dürfen nicht in die Arbeitskammer gebracht werden;
8. während der Schweißarbeiten muß sich ein Sicherheitsposten ständig bei
den Druckgasflaschen aufhalten, in dauernder Sprechverbindung mit den
Schweißern stehen und bei Arbeitspausen und Zwischenfällen sofort die
Gaszufuhr abstellen.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Schweißarbeiten nach Absatz 1
möglichst mittels Lichtbogenverfahren oder unter Verwendung von Wasserstoff als
Brenngas ausgeführt werden.
Durchführungsanweisungen:
Zu § 48:
HinsichtlichallgemeinerBestimmungenfürArbeiteninDruckluftvonmehrals
0,1 bar siehe Druckluftverordnung (ZH 1/479).
Arbeitskammern sind Räume, in denen Arbeiten in Druckluft, z. B. zum Ab-
senken von Senkkästen oder zum Vortreiben von Tunnels unterhalb des
Grundwasserspiegels, ausgeführt werden.
Arbeitskammern sind wegen des erhöhten Sauerstoffangebotes brand- und
explosionsgefährdete Bereiche im Sinne des § 30.
Arbeitskammern sind insbesondere wegen der hohen Feuchtigkeit Arbeits-
plätze mit erhöhter elektrischer Gefährdung im Sinne des § 45.
Zu § 48 Abs. 1 Nr. 1:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn
- der Fluchtweg vom Arbeitsplatz zur Schleuse freigehalten und insbeson-
dere bei längeren Arbeitskammern gekennzeichnet ist,
- den örtlichen Verhältnissen entsprechende zusätzliche Maßnahmen ge-
troffen sind, z. B. umschaltbare Luftzuführung (Einblasen an der Schleuse
statt im Arbeitsbereich), Brandwände in Tunnels, Sprinklereinrichtungen
im Nachlaufgerüst bei Schildvortrieben.

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VBG 15 Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
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01.93
Zu § 48 Abs. 1 Nr. 2:
Der Absaugung der gesundheitsgefährlichen Stoffe im Entstehungsbereich
ist dabei der Vorzug zu geben.
Siehe auch § 4.
Zu § 48 Abs. 1 Nr. 3:
Feuerlöscheinrichtungen mit Druckwasser sind besonders geeignet.
Nicht geeignet sind Handfeuerlöscher mit Halogen oder Kohlendioxid (CO
2
).
Zu § 48 Abs. 1 Nr. 5:
Als Arbeitsbereich gilt der Bereich, in dem eine Gefährdung durch Funken
oder Spritzer auftreten kann.
Zu § 48 Abs. 1 Nr. 7:
Bei Verwendung von Acetylenflaschen in der Arbeitskammer könnte wegen
desaufdenDruckmindererwirkendenerhöhtenUmgebungsdruckesderHin-
terdruck den zulässigen Wert von 1,5 bar Überdruck überschreiten.
V. Prüfung
§ 49
Regelmäßige Prüfungen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß durch einen Sachkundigen mindetens
einmal jährlich
1. trockeneGebrauchsstellenvorlagenaufSicherheitgegenGasrücktrittund
auf Dichtheit
und
2. nasse Gebrauchsstellenvorlagen gereinigt und aufSicherheitgegen Gas-
rücktritt
geprüft werden.
Durchführungsanweisungen:
Zu § 49:
Hinsichtlich der Prüfungen von elektrischen Einrichtungen der Schweißtech-
nik siehe § 5 UVV 4 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"
(VBG 4).
Bei der Bemessung der Prüffristen für nicht ortsfeste Einrichtungen der Licht-
bogentechnik ist zu berücksichtigen, daß
-
Schweißleitungen, Schlauchpakete, Steckvorrichtungen, Stabelektro-
denhalter und Lichtbogenbrenner stark beansprucht werden,
- Netzanschlußleitungen und Steckvorrichtungen durch vagabundierende
Schweißströme beschädigt sein können,

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VBG 15 Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
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- die Isolation der Schweißstromquellen durch Staubablagerungen in ihnen
vermindert wird.
Es werden deshalb folgende Prüffristen empfohlen:
1. vierteljährlich
- Sichtprüfung auf ordnungsgemäßen Zustand,
- Funktionsprüfung sicherheitstechnischer Einrichtungen,
- Prüfung der Schutzmaßnahmen gegen gefährliche Körperströme
auf Wirksamkeit
und
2. jährlich
- Sichtprüfung der geöffneten Steckverbindungen,
- Isolationsprüfung von Eingangs- und Ausgangsstromkreis gegen
Körper und beide Stromkreise gegeneinander nach innerer Reini-
gung der Schweißstromquellen.
Die Sichtprüfung auf ordnungsgemäßen Zustand umfaßt z. B.
- Netzanschlußleitungen und Steckvorrichtungen,
- Schweißleitungen, Schlauchpakete, Steckvorrichtungen, Stabelek-
trodenhalter, Lichtbogenbrenner,
- Schutz- und Sicherheitseinrichtungen wie Hauptschalter, Notbehelfs-
einrichtungen, Melde- und Kontrolleuchten, Wahlschalter, Befehlsge-
räte.
Die Funktionsprüfung sicherheitstechnischer Einrichtungen umfaßt z.B.
- Hauptschalter, Befehlsgeräte, Wahlschalter, Melde- und Kontroll-
leuchten.
Die Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahme gegen gefährliche
Körperströmeumfaßtz. B.dieMessungdesSchutzleiterwiderstandes,
siehe DIN VDE 0544 Teil 1 Sicherheitsanforderungen für Einrichtun-
genzumLichtbogenschweißen;Schweißstromquellen;DeutscheFas-
sung EN 60 974-1".
Die Forderung nach Prüfung der Isolation wird durch Anwendung einer Prüf-
gleichspannung von 1.000 V erfüllt.
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung
ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des Prüfens von Einrichtungen hat
und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallver-
hütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik
(z. B. DIN-Normen) soweit vertraut ist, daß er den arbeitssicheren Zustand
der Einrichtungen der Autogentechnik beurteilen kann.

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VBG 15 Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
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01.93
VI. Ordnungswidrigkeiten
§ 50
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 710 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO)
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen
- des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 3 Abs. 3 Satz 2,
§ 4 Abs. 1,
§ 5 Abs. 1 oder 3,
§ 6 Abs. 2 bis 6, 7 Satz 1 oder 3,
§§ 7, 8 Abs. 2 bis 6,
§§ 9, 10 Satz 1,
§ 11 Abs. 2 bis 6,
§ 12 Abs. 2 bis 4,
§ 13 Abs. 2, 3 oder 5,
§ 14 Abs. 2, 3 oder 4,
§ 15 Abs. 1, 6, 7 oder 8,
§ 16 Abs. 1, 2 Satz 1, Absatz 3 oder 4,
§§ 17, 18, 19 Abs. 1 oder 3,
§ 20 Abs. 1 oder 2,
§§ 21, 22 oder 23,
- des § 25 Abs. 1,
§ 26 Abs. 1,
§ 28 Abs. 2,
§ 29 Abs. 1 oder 3,
§ 30 Abs. 2, 4 bis 6,
§ 31 Abs. 1 oder 4,
§§ 32, 33, 34 Abs. 1, 3, 5 oder 7,
§ 35 Abs. 2,
§ 36 Abs. 2,
§§ 37, 38, 39, 40 Abs. 4 oder 5,
§§ 42, 43, 44 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2, 3, 5 bis 9,
§§ 45, 46 Nr. 1, 2 oder 4,
§§ 47, 48 Abs. 1
oder
§ 49
zuwiderhandelt.

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VBG 15 Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
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VII. Inkrafttreten
§ 51
Inkrafttreten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Unfallverhütungsvorschrift Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfah-
ren" (VBG 15) vom 1. Januar 1952 in der Fassung vom 1. April 1978 außer Kraft.

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VBG 15 Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
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01.93
Anhang
Bezugsquellenverzeichnis
NachstehendsinddieBezugsquellenderindenDurchführungsanweisungenaufge-
führten Vorschriften und Regeln zusammengestellt:
1. Gesetze / Verordnungen
Bezugsquelle: Buchhandel oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger
Straße 449, 50939 Köln.
2. Unfallverhütungsvorschriften
Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft oder Carl Heymanns Verlag KG,
Luxemburger Straße 449, 50939 Köln.
3. Berufsgenossenschaftliche Richtlinien und Merkblätter
Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft oder Carl Heymanns Verlag KG,
Luxemburger Straße 449, 50939 Köln.
4. Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vor-
sorgeuntersuchungen
Bezugsquelle: A. W. Gentner Verlag, Forststraße 131, 70193 Stuttgart.
5. DIN-Normen
Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.
6. VDE-Bestimmungen
Bezugsquelle: VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin.
7. VDI-Richtlinien
Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.
8. DVS-Merkblätter
Bezugsquelle: DVS-Verlag GmbH, Aachener Straße 172, 40223 Düsseldorf.
9. Liste der nichtmetallischen Materialien, die von der Bundesanstalt für Ma-
terialforschungund-prüfung(BAM)zumEinsatzinAnlageteilenfürSauer-
stoff als geeignet befunden worden sind
Bezugsquelle: Jedermann-Verlag Dr. Otto Pfeffer OHG, Postfach 103140,
Heidelberg.
10. Richtlinien für den Brandschutz bei Schweiß-, Löt- und Trennschleif-
arbeiten des Verbandes der Sachversicherer (VdS)
Bezugsquelle: Verband der Sachversicherer e.V., Riehler Straße 36,
50668 Köln.

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VBG 15 Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
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Die angegebenen Fundstellen beziehen sich auf die §§ und Absätze der Unfallver-
hütungsvorschrift und gegebenenfalls zugehörige Durchführungsanweisungen
[z. B.: 2 (3) bedeutet § 2 Abs. 3] bzw. auf die Durchführungsanweisungen [z. B.: DA
27 (1) bedeutet DA zu § 27 Abs. 1].
Stichwortverzeichnis
§§
Abdecken brennbarer Teile
DA 30 (3)
Abdichten von Öffnungen
DA 30 (3)
Ablegeeinrichtungen für
Autogenbrenner
11 (6); 40 (4)
Absaugung im Entstehungsbereich
4 (1)
- in engen Räume
29 (1) Nr. 1
Abschirmung gegen optische Strahlung
5 (2)
Absperrventil, Autogenbrenner 11 (2), (3); 12 (2)
Absturzgefahr
DA 45 (1)
Acetyleneinzelflaschenanlagen
DA 9 (3)
Acetylenflaschen
48 (1) Nr. 7
Ansammlung von Druckflaschen
34 (3)
Anschließen von
Flaschendruckminderern
DA 6 (5); DA 35 (1)
Arbeiten an Gasleitungen
- an Lichtbogenbrennern
44 (2) Nr. 8
- auf der Netzspannungsseite
42
- mit Flüssiggas
DA 10
Arbeitskleidung, feuchte
DA 45 (1)
Arbeitsplätze, nasse, feuchte, heiße
DA 45 (1)
Arbeitsunterbrechungen,
längere
29 (2); 44 (2) Nr. 4
Atemschutzgeräte
4 (3); DA 27
Aufsichtführender
25 (2) Nr. 2
Aufstellen von Schweißstromquellen
42 Nr. 3
Augenschutz
5; DA 27
Batteriedruckminderer
DA 36 (1) Nr. 3
Berührungsschutz an
Drahtvorschubgeräten
16 (4)
- an Lichtbogenbrennern
18 (1)
- an Lichtbogenbrennern für
Plasmaverfahren
18 (2), (3)
- an Plasmaschlauchpaketen
19 (3)
- an Schweißleitungs-
anschlüssen
19 (1) Nr. 3, 4, (2)
- an Schweißstromquellen
15 (1) Nr., 1
- an Stabelektrodenhaltern
17 (1)
- an Widerstandsschweißeinrichtungen 21 (1)
Betriebsaneltiungen
DA 26 (1)
Brandgefährdete Gegenstände und
Stoffe
DA 30 (1)
Brandwache
30 (5), (6)
Brandgefahr
30 (2)
Brandschutz
30
Brennbare Flüssigkeiten
DA 30 (1)
- Gase
29 (2)
Brenner, lärmarme
40 (1)
Brennereinsätze
12 (3)
Brennschneiden
DA 29 (1) Nr. 1
Dichtungswerkstoffe
DA 6 (4)
Drahtführung, Einrichtungen zur
16 (2)
§§
Drahtelektrodenwechsel
16 (3); 44 (2) Nr. 5
Druckbrenner
DA 11 (5)
Druckgasflaschen
29 (1) Nr. 3; 48 (1) Nr. 4
Druckregler
DA 6
Effektivwerte der
Leerlaufspannung
DA 15 (1) Nr. 2 und Nr. 3
Einsatzbedingungen für
Schweißstromquellen
15 (1)
Einzelflaschensicherungen
9 (3), (4), (5)
Elektrisch leitfähige Teile
DA 45 (1)
Elektrodenhalter siehe Stabelektrodenhalter
Elektrowerkzeuge
DA 43 (1)
Enge Räume
DA 4 (1); DA 27
- Anreicherung mit Brenngas/
Sauerstoff
29 (1) Nr. 1
Erhöhte elektrische Gefährdung 15 (2); 42 Nr. 3
Ersatzteile, geeignete
DA 33
Fässer
31 (4)
- mit gefährlichen Stoffen
31 (1)
- Sicherheitsmaßnahmen
DA 31 (2)
Fehlerfall
15 (1) Nr. 3
Fehlerstrom-Schutzeinrichtung
DA 43 Nr. 3
Fernsteuerungen, ortsveränderliche
15 (6)
Feuerlöscheinrichtungen
30 (5), DA 30 (6)
Flammenerstickende Schutzfüllung
DA 31 (2)
Flammenkleinstelleinrichtungen
12 (4)
Flammenrückschläge
40 (5); 41
Freie Lüftung
DA 4 (1)
Funktionsprüfung
DA 49
Gasanzünder
40 (2)
Gasübertritt
11 (4)
Gebrauchsstellenvorlagen
9; 41; 49
Gefährliche Stoffe
DA 31 (1)
- Wärmeeinwirkung
DA 34 (4)
Gesundheitsgefährliche
Stoffe
4 (1); DA 29 (1) Nr. 1
Gleitmittel
DA 6 (4)
Handbrenner
DA 11
Hohlkörper, geschlossene, kleine
31 (3)
Injektorbrenner
DA 9 (3)
Instandsetzen von Gasschläuchen
38 (1) Nr. 4
- Lichtbogenbrennern
44 (1) Nr. 1
- Stabelektrodenhaltern
44 (1) Nr. 1
Kennzeichnung von Autogenbrennern
11 (5)
- Drahtvorschubgeräten
16 (4)
- Druckminerern
6 (2)
- Einzelflaschensicherungen
9 (6)

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VBG 15 Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
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01.93
§§
- Gasart
DA 6 (2); DA 8 (2)
- Vorlagen
9 (6)
- gasführende Rohrleitungen
13 (3)
- Gasschläuchen
DA 8 (2)
- Leerlaufspannung
15 (8) Nr. 2, 3
- Luftanschaugbrennern
12 (3)
- Mischsystemen
DA 11 (5)
- MLS-Geräten
14 (4)
- Sauerstoff-Druckminderern
6 (7)
- Sauerstoff-Überdruckmeßgeräten
7 (2)
- Schweißstromquellen
15 (8)
Konzentrationsmessungen, gesundheits-
gefährliche Stoffe
DA 4 (1)
Laserstrahlung
DA 1 (1)
Leckgassicherungen für Flüssiggas
DA 10
Lehrlaufspannung, begrenzter Betrieb
ohne erhöhte elektr. Gefährdung 15 (1) Nr. 2 c
- Effektivwerte
15 (1) Nr. 2
- erhöhte elektr. Gefährdung
15 (1) Nr. 2 a, 3
- Lichtbogenbrenner, maschinell
geführt
15 (1) Nr. 2 d, 4
- Minderungseinrichtung
15 (3), (4), (5)
- ohne erhöhte elektr. Gefährung 15 (1) Nr. 2 b
- Plasmaverfahren
15 (1) Nr. 2 e, 5
- Scheitelwerte, Meßschaltung DA 15 (1) Nr. 2
- Summenspannung DA 43 (1); DA 44 (2) Nr. 9
Leitungen für Wasserstoff oder
Wasserstoffgemische
DA 15
Lichtbogenanzündeinrichtungen DA 15 (1) Nr. 2
Lichtbogenarbeiten
43 (1)
Lichtbogenbrenner
18; 44; 45 (3)
Lichtbogen-Zünd- und
-Stabilisierungseinrichtungen
DA 15 (1) Nr. 2
Lichtbogen-Zündversuche
44 (2) Nr. 2
Lichtbogenschweißen
DA 2 (1)
Lüftung
4; 29 (1), (3); 32
MAK-Wert
DA 4 (1)
Maschinenschneidbrennr
DA 11
Mengenanzeigegeräte
DA 6 (3)
Meßsschaltung für Scheitelwerte DA 15 (1) Nr. 2
Netzspannung
42 Nr. 2, 3; DA 44 (2) Nr. 9
Nitrose Gase (Stickstoffoxide)
DA 29 (1) Nr. 1
Odorierung von Sauerstoff
DA 29 (1) Nr. 1
Ortsveränderliche Fernsteuerungen
für Schweißstromquellen
15 (6)
Plasmabrenner DA 15 (8) Nr. 3; 18 (2), (3); 45 (3)
- sicherheitstechnische Einheit
15 (1) Nr. 5
Plasmaverfahren
15 (2)
Prüfung, elektr. Einrichtungen der
Schweißtechnik
DA 49
- Funktionsprüfung
DA 49
- Gasschläuche, tägliche Sichtprüfung
38 (1)
- nasse Gebrauchsstellenvorlagen 41; 49 Nr. 2
§§
- trockene Gebrauchsstellenvorlagen 49 Nr. 1
- Prüffristen
DA 49
- Sichtprüfung
DA 49
Raumbegrenzung gegen optische
Strahlung
5 (2)
Rückspannung am Netzstecker
DA 43 (2)
Sachkundiger DA 31 (1); DA 33; DA 43 (1); DA 49
Sauerstoff, Abblasen der Arbeitskleidung 28 (2)
- Belüften
29 (3)
Sauerstofflanzen bei Unterwasser-
arbeiten
DA 23 (1); 47 (4)
Saugbrenner
DA 9 (3); DA 11 (5)
Schadhafte Gasschläuche 38 (1) Nr. 4, (2) Nr. 4
- Isolierstoffteile
44 (1)
- Schweißleitungen
44 (1)
Schlauchanschlüsse und Verbindungen
8 (5)
Schlauchbruchsicherungen für
Flüssiggas
DA 10
Schlauchkupplungen
8 (6)
Schlauchpaketanschlüsse
19 (3)
Schneidarbeiten im Wasserbad
DA 47
Scheidverfahren
DA 2 (2)
Schutz gegen optische Strahlung, Funken,
Spritzer, elektr. Durchströmung
DA 28 (1)
- Verbrennungen bei Stablelektroden-
haltern, Lichtbogenbrennern
17 (1); 18 (1)
- Beschädigungen von Schweiß-
leitungen
42 (2)
- gefährliche elektr. Durchströmung 47 (1) Nr. 2
- Handverletzungen beim Einlegen/
Festhalten
21 (3)
- unbeabsichtigtes Auslösen
21 (2)
Schutzanzüge, schwer
entflammbare
DA 27; 29 (1); 48 (1) Nr. 5
Schutzbrille
DA 27
Schutzeinrichtungen gegen optische
Strahlung
5; 44 (2) Nr. 6
Schutzklasse
DA 15 (1) Nr. 1 b
Schutzschild, -schirm, -haube
DA 27
Schweiß- und Schneidelektrode bei
Unterwasserarbeiten
23 (2)
Schweißarbeiten
2 (4)
- im Freien, Lüftung
DA 4 (1)
- kurzzeitige
DA 4 (1)
- mit Flüssiggas
10
- ortsgebundene
DA 4 (1)
Schweißdrahthaspel
16 (2)
Schweißerlaubnis
30 (2), (4)
Schweißerschutzfilter
DA 27
Schweißerschutzhandschuhe DA 27; DA 45 (1)
Schweißleitungen, -stromrückleitungen 20 (1), (3)
Schweißrauche
DA 29 (1) Nr. 1
Schweißstromquellen bei
Unterwasserarbeiten
23 (1)
Schweißstromrückleitungen
20 (1), (3)
Schweißstromrückleitungs-
anschlüsse
19 (2); 20 (3)

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VBG 15 Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
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§§
Schweißverfahren
DA 2 (1); 24
Sicheres Zünden
40 (3)
Sichtfenster
5 (3)
Sonneneinstrahlung
DA 34 (4)
Spannungsart
15 (1) Nr. 2
Stabelektrodenhalter 23 (2); 44 (1), (2) Nr. 1, 3, 7, 9
Standfläche, elektrisch leitfähige
DA 45 (1)
Störungen
40 (5)
Summenspannung
DA 15 (1) Nr. 2; DA 43 (1;)
DA 44 (2) Nr. 9
Taucher
DA 47 (1)
Tauchgeräte
47 (1)
Technische Lüftung
DA 4 (1)
Thermisches Trennverfahren
DA 2 (2)
TRK-WErte
DA 4 (1)
Übergangsstücke
35 (2)
§§
Vagabundierende
Schweißströme
43 (1); 44 (2) Nr. 2, 3
Vermeidung zündfähiger Gasgemische
bei Unterwasserarbeiten
47 (1) Nr. 3
Verunreinigungen von
Arbeitskleidung
28 (1) Nr. 2; 28 (2)
Verwandte Verfahren
2 (3)
Wärmebereiter
DA 40 (1)
Wasservorlagen
DA 41
Wechselbatterie
34 (3)
Werkstückaufnahme
DA 19 (2); 20 (3)
Zusammenschalten von
Schweißstromquellen
43 (1) Nr. 2
Zwangshaltung
DA 45 (1)
Gegenüber der vorhergehenden Fasung vom 1. April 1990 wurden folgende
Bestimmungen geändert:
­ § 3 Abs. 1,
­ § 50.
Folgende Bestimmungen wurden eingefügt:
­ § 3 Abs. 2 bis 5.
Gegenüber der vorhergehenden Fassung vom April 1990 wurde folgende
Durchführungsanweisung eingefügt:
­ DA zu § 3 Abs. 3.

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