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(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten in Betrieben, in denen das Arbeitsschutzgesetz Anwendung findet.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeitsstätten
(1) Arbeitsstätten sind
(2) Zur Arbeitsstätte gehören
(3) Zu den Arbeitsstätten gehören auch Einrichtungen, soweit für sie in den §§ 5 bis 55 dieser Verordnung besondere Anforderungen gestellt werden.
(4) Arbeitnehmer
im Sinne dieser Verordnung sind Beschäftigte im Sinne des
§ 2 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes.
Arbeitgeber im Sinne dieser Verordnung ist, wer Personen nach
Satz 1 beschäftigt
(1) Der Arbeitgeber hat
bleiben diese Vorschriften unberührt.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung stellt unter Hinzuziehung der fachlich beteiligten Kreise einschließlich der Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber Arbeitsstätten-Richtlinien auf und gibt diese im Benehmen mit den für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden im Bundesarbeitsblatt, Fachteil Arbeitsschutz, bekannt. Die Regeln und Erkenntnisse nach Absatz 1 sind insbesondere aus diesen Arbeitsstätten-Richtlinien zu entnehmen.
(3) Die Befugnis
der zuständigen Behörde, nach §§ 120d der
Gewerbeordnung und § 22
Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes im Einzelfall zur Abwendung
besonderer Gefahren die zum Schutze der Arbeitnehmer erforderlichen
Maßnahmen anzuordnen, bleibt unberührt.
(1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn
(2) Der Arbeitgeber darf von den in § 3 genannten Regeln und Erkenntnissen abweichen, wenn er ebenso wirksame Maßnahmen trifft. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Arbeitgeber im Einzelfall nachzuweisen, daß die andere Maßnahme ebenso wirksam ist.
In Arbeitsräumen
muß unter Berücksichtigung der angewandten Arbeitsverfahren
und der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer während
der Arbeitszeit ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft
vorhanden sein. Wird für die nach Satz 1 erforderliche Atemluft
durch eine lüftungstechnische Anlage (Lüftungsanlagen,
Klimaanlagen) gesorgt, muß diese jederzeit funktionsfähig
sein. Eine Störung an lüftungstechnischen Anlagen muß
der für den Betrieb der Anlage zuständigen Person durch
eine selbsttätig wirkende Warneinrichtung angezeigt werden
können.
(1) In Arbeitsräumen muß während der Arbeitszeit eine unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur vorhanden sein. Satz 1 gilt auch für Bereiche von Arbeitsplätzen in Lager-, Maschinen- und Nebenräumen.
(2) Es muß sichergestellt sein, daß die Arbeitnehmer durch Heizeinrichtungen keinen unzuträglichen Temperaturverhältnissen ausgesetzt sind.
(3) In Pausen-, Bereitschafts-, Liege-, Sanitär- und Sanitätsräumen muß mindestens eine Raumtemperatur von 21 °C erreichbar sein.
(4) Bereiche
von Arbeitsplätzen, die unter starker Hitzeeinwirkung stehen,
müssen im Rahmen des betrieblich Möglichen auf eine
zuträgliche Temperatur gekühlt werden.
(1) Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und Sanitätsräume müssen eine Sichtverbindung nach außen haben. Dies gilt nicht für
(2) Lichtschalter müssen leicht zugänglich und selbstleuchtend sein. Sie müssen auch in der Nähe der Zu- und Ausgänge sowie längs der Verkehrswege angebracht sein. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zentral geschaltet wird. Selbstleuchtende Lichtschalter sind bei vorhandener Orientierungsbeleuchtung nicht erforderlich.
(3) Beleuchtungseinrichtungen in Arbeitsräumen und Verkehrswegen sind so anzuordnen und auszulegen, daß sich aus der Art der Beleuchtung keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren für die Arbeitnehmer ergeben können. Die Beleuchtung muß sich nach der Art der Sehaufgabe richten. Die Stärke der Allgemeinbeleuchtung muß mindestens 15 Lux betragen.
(4)
Sind auf Grund der Tätigkeit der Arbeitnehmer, der vorhandenen
Betriebseinrichtungen oder sonstiger besonderer betrieblicher
Verhältnisse bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren
zu befürchten, muß eine Sicherheitsbeleuchtung mit
einer Beleuchtungsstärke von mindestens eins vom Hundert
der Allgemeinbeleuchtung, mindestens jedoch von einem Lux vorhanden
sein.
(1) Fußböden in Räumen dürfen keine Stolperstellen haben; sie müssen eben und rutschhemmend ausgeführt und leicht zu reinigen sein. Für Arbeits-, Lager-, Maschinen- und Nebenräume gilt dies insoweit, als es betrieblich möglich und aus sicherheitstechnischen oder gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Standflächen an Arbeitsplätzen müssen unter Berücksichtigung der Art des Betriebes und der körperlichen Tätigkeit der Arbeitnehmer eine ausreichende Wärmedämmung aufweisen.
(2) Die zulässige Belastung der Fußbodenfläche in Lagerräumen, unter denen sich andere Räume befinden, muß an den Zugängen gut erkennbar angegeben sein. Dies gilt auch für die zulässige Belastung von Zwischenböden und Galerien in Lagerräumen.
(3) Die Oberfläche der Wände und Decken in Räumen muß so beschaffen sein, daß sie leicht zu reinigen oder zu erneuern ist. Für Arbeits-, Lager-, Maschinen- und Nebenräume gilt dies insoweit, als es betrieblich möglich und aus sicherheitstechnischen oder gesundheitlichen Gründen erforderlich ist.
(4) Lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände, im Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen müssen aus bruchsicherem Werkstoff bestehen oder so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sein, daß Arbeitnehmer nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände verletzt werden können.
(5) Dächer
aus nicht durchtrittsicherem Material dürfen nur betreten
werden können, wenn Einrichtungen vorhanden sind, die ein
Abstürzen verhindern.
(1) Fensterflügel dürfen in geöffnetem Zustand die Arbeitnehmer am Arbeitsplatz in ihrer Bewegungsfreiheit nicht behindern und die erforderliche Mindestbreite der Verkehrswege nicht einengen.
(2) Fenster
und Oberlichter müssen so beschaffen oder mit Einrichtungen
versehen sein, daß die Räume gegen unmittelbare Sonneneinstrahlung
abgeschirmt werden können.
(1) Lage, Anzahl, Ausführung und Abmessungen von Türen und Toren müssen sich nach der Art und Nutzung der Räume richten.
(2) Tore, die auch dem Fußgängerverkehr dienen, müssen so ausgeführt sein, daß sie oder Teile von ihnen vom Benutzer leicht geöffnet oder geschlossen werden können.
(3) In unmittelbarer Nähe von Toren, die vorwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, müssen Türen für den Fußgängerverkehr vorhanden sein.
(4) Pendeltüren und -tore müssen durchsichtig sein oder Sichtfenster haben.
(5) Bestehen lichtdurchlässige Flächen von Türen nicht aus bruchsicherem Werkstoff und ist zu befürchten, daß sich Arbeitnehmer durch Zersplittern der Türflächen verletzen können, so sind diese Flächen gegen Eindrücken zu schützen.
(6) Schiebetüren und -tore müssen gegen Ausheben und Herausfallen, Türen und Tore, die nach oben öffnen, gegen Herabfallen gesichert sein.
(7) Türen
im Verlauf von Rettungswegen müssen gekennzeichnet sein.
Die Türen müssen sich von innen ohne fremde Hilfsmittel
jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Arbeitnehmer
in der Arbeitsstätte befinden.
(1) An kraftbetätigten Türen und Toren müssen Quetsch- und Scherstellen bis zu einer Höhe von 2,50 m so gesichert sein, daß die Bewegung der Türen oder Tore im Gefahrfall zum Stillstand kommt. Dies gilt nicht, wenn
(2) Bei einer Steuerung des Antriebs kraftbetätigter Türen und Tore von Hand muß die Bewegung der Türen und Tore beim Loslassen des Steuerorgans zum Stillstand kommen. Dies gilt nicht, wenn
(3) Wird der Antrieb kraftbetätigter Türen und Tore durch Steuerimpulse oder von einer Stelle aus gesteuert, von der aus der Gefahrbereich der Türen und Tore nicht vollständig zu übersehen ist, müssen gut erkennbare und leicht zugängliche Notabschalteinrichtungen vorhanden sein.
(3) Wird der Antrieb kraftbetätigter Türen und Tore durch Steuerimpulse oder von einer Stelle aus gesteuert, von der aus der Gefahrbereich der Türen und Tore nicht vollständig zu übersehen ist, müssen gut erkennbare und leicht zugängliche Notabschalteinrichtungen vorhanden sein.
(4) Nach Abschalten des Antriebs von kraftbetätigten Türen und Toren oder bei Ausfall der Energieversorgung für den Antrieb muß die Bewegung der Türen und Tore sofort zum Stillstand kommen. Eine unbeabsichtigte erneute Bewegung der Türen und Tore darf nicht möglich sein. Abweichend von Satz 1 müssen sich kraftbetätigte Türen und Tore, die einen Brandabschluß bilden, bei Ausfall der Energieversorgung gefahrlos selbsttätig schließen.
(5) Kraftbetätigte
Türen müssen auch von Hand zu öffnen sein.
(1) Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen Absturzgefahren bestehen, oder die an Gefahrbereiche grenzen, müssen mit Einrichtungen versehen sein, die verhindern, daß Arbeitnehmer abstürzen oder in die Gefahrbereiche gelangen. § 21 (Laderampen) bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Boden- und Wandöffnungen, durch die Arbeitnehmer abstürzen könnten. Es muß ferner durch Einrichtungen verhindert werden, daß Gegenstände durch Boden- und Wandöffnungen fallen und andere Arbeitnehmer gefährden.
(3) Wenn Arbeitnehmer
auf Arbeitsplätzen und Verkehrswegen dadurch gefährdet
werden können, daß Gegenstände von höher
gelegenen Arbeitsplätzen, Verkehrswegen oder Betriebseinrichtungen
herabfallen, müssen Schutzvorkehrungen getroffen werden.
(1) Für die Räume müssen je nach Brandgefährlichkeit der in den Räumen vorhandenen Betriebseinrichtungen und Arbeitsstoffe die zum Löschen möglicher Entstehungsbrände erforderlichen Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein.
(2) Die Feuerlöscheinrichtungen müssen, sofern sie nicht selbsttätig wirken, gekennzeichnet, leicht zugänglich und leicht zu handhaben sein.
(3) Selbsttätige
ortsfeste Feuerlöscheinrichtungen, bei deren Einsatz Gefahren
für die Arbeitnehmer auftreten können, müssen mit
selbsttätig wirkenden Warneinrichtungen ausgerüstet
sein.
Soweit in Arbeitsräumen
das Auftreten von Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben
in unzuträglicher Menge oder Konzentration nicht verhindert
werden kann, sind diese an ihrer Entstehungsstelle abzusaugen
und zu beseitigen. Sind Störungen an Absaugeeinrichtungen
nicht ohne weiteres erkennbar, so müssen die betroffenen
Arbeitnehmer durch eine selbsttätig wirkende Warneinrichtung
auf die Störung hingewiesen werden. Es müssen ferner
Vorkehrungen getroffen sein, durch die die Arbeitnehmer im Falle
einer Störung an Absaugeeinrichtungen gegen Gesundheitsgefahren
geschützt sind.
(1) In Arbeitsräumen ist der Schallpegel so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist. Der Beurteilungspegel am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen darf auch unter Berücksichtigung der von außen einwirkenden Geräusche höchstens betragen:
(2) In Pausen-,
Bereitschafts-, Liege- und Sanitätsräumen darf der Beurteilungspegel
höchstens 55 dB (A) betragen. Bei der Festlegung des Beurteilungspegels
sind nur die Geräusche der Betriebseinrichtungen in den Räumen
und die von außen auf die Räume einwirkenden Geräusche
zu berücksichtigen.
(1) In Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und Sanitätsräumen ist das Ausmaß mechanischer Schwingungen so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist.
(2) Für den Menschen spürbare elektrostatische Aufladungen in Räumen sind im Rahmen des betrieblich Möglichen zu vermeiden.
(3) Betriebseinrichtungen sind so zu gestalten, aufzustellen und zu betreiben, daß in den Räumen unzuträgliche Gerüche im Rahmen des betrieblich Möglichen vermieden werden. Aus Sanitärräumen darf keine Abluft in andere Räume geführt werden.
(4) Räume, in denen sich Arbeitnehmer aufhalten, müssen so beschaffen oder eingerichtet sein, daß die Arbeitnehmer keiner vermeidbaren Zugluft ausgesetzt sind.
(5) Es sind
Vorkehrungen zu treffen, daß betriebstechnisch unvermeidbare
Wärmestrahlung nicht in unzuträglichem Ausmaß
auf die Arbeitnehmer einwirkt.
(1) Verkehrswege müssen so beschaffen und bemessen sein, daß sie je nach ihrem Bestimmungszweck sicher begangen oder befahren werden können und neben den Wegen beschäftigte Arbeitnehmer durch den Verkehr nicht gefährdet werden.
(2) Verkehrswege für kraftbetriebene oder schienengebundene Beförderungsmittel müssen so breit sein, daß zwischen der äußeren Begrenzung der Beförderungsmittel und der Grenze des Verkehrsweges ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,50 m auf beiden Seiten des Verkehrsweges vorhanden ist.
(3) Verkehrswege für Fahrzeuge müssen in einem Abstand von mindestens 1,00 m an Türen und Toren, Durchgängen, Durchfahrten und Treppenaustritten vorbeiführen.
(4) Die Begrenzungen
der Verkehrswege in Arbeits- und Lagerräumen mit mehr als
1.000 qm Grundfläche müssen gekennzeichnet sein. Soweit
Nutzung, Einrichtung und Belegungsdichte es zum Schutz der Arbeitnehmer
erfordern, müssen die Begrenzungen der Verkehrswege bei Arbeits-
und Lagerräumen mit weniger als 1.000 qm Grundfläche
gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung ist nicht notwendig, wenn
die Verkehrswege durch ihre Art, durch die Betriebseinrichtungen
oder durch das Lagergut deutlich erkennbar sind oder die betrieblichen
Verhältnisse eine Kennzeichnung der Verkehrswege nicht zulassen.
(1) Fahrtreppen und umlaufende stufenlose Bänder für den Personenverkehr (Fahrsteige) müssen so beschaffen sein, daß sie sicher benutzt werden können. An den Zu- und Abgängen muß ausreichend bemessener Raum als Stauraum vorhanden sein.
(2) An Fahrtreppen und Fahrsteigen müssen Quetsch- und Scherstellen gesichert sein.
(3) Fahrtreppen
und Fahrsteige müssen im Gefahrfall vom Benutzer oder von
dritten Personen durch gut erkennbare und leicht zugängliche
Notabschalteinrichtungen stillgesetzt werden können. Fahrtreppen
und Fahrsteige müssen bei einem technischen Mangel, der zu
einer Gefährdung der Benutzer führen kann, selbsttätig
zum Stillstand kommen. Bei Fahrtreppen und Fahrsteigen, die erst
beim Betreten in Betrieb gesetzt werden, muß die Laufrichtung
gut erkennbar angegeben sein. Nach dem Abschalten des Antriebs
von Fahrtreppen und Fahrsteigen darf eine unbeabsichtigte erneute
Bewegung nicht möglich sein.
Anordnung, Abmessung
und Ausführung der Rettungswege müssen sich nach der
Nutzung, Einrichtung und Grundfläche der Räume sowie
nach der Zahl der in den Räumen üblicherweise anwesenden
Personen richten. Rettungswege müssen als solche gekennzeichnet
sein und auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in einen
gesicherten Bereich führen. Bei Gefahr muß sichergestellt
sein, daß die Arbeitnehmer die Räume schnell verlassen
und von außen schnell gerettet werden können.
Fest angebrachte
Leitern (Steigleitern) und Steigeisengänge sind nur zulässig,
wenn der Einbau einer Treppe betrieblich nicht möglich oder
wegen der geringen Unfallgefahr nicht notwendig ist. Steigleitern
oder Steigeisengänge müssen an ihren Austrittstellen
eine Haltevorrichtung haben. Wenn die Steigleitern oder Steigeisengänge
länger als 5,00 m sind und es betrieblich möglich ist,
müssen sie mit Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz ausgerüstet
sein. Bei Steigleitern oder Steigeisengängen mit mehr als
80° Neigung zur Erdoberfläche müssen in Abständen
von höchstens 10 m Ruhebühnen vorhanden sein.
(1) Laderampen müssen mindestens 0,80 m breit sein.
(2) Laderampen müssen mindestens einen Abgang haben. Laderampen mit mehr als 20 m Länge müssen, soweit dies betriebstechnisch möglich ist, in jedem Endbereich einen Abgang haben. Abgänge müssen als Treppen oder als geneigte sicher begeh- oder befahrbare Flächen ausgeführt sein. Treppenöffnungen innerhalb von Rampen müssen so gesichert sein, daß Arbeitnehmer nicht abstürzen und Fahrzeuge nicht in die Treppenöffnungen abkippen können.
(3) Laderampen von mehr als 1,00 m Höhe sollen im Rahmen des betriebstechnisch Möglichen mit Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz ausgerüstet sein. Das gilt insbesondere für die Bereiche von Laderampen, die keine ständigen Be- und Entladestellen sind.
(4) Laderampen,
die neben Gleisanlagen liegen und mehr als 0,80 m über Schienenoberkante
hoch sind, müssen so ausgeführt sein, daß Arbeitnehmer
im Gefahrfall unter der Rampe Schutz finden können.
Auf nicht allseits umschlossene Räume sind die §§ 5 bis 21 sinngemäß anzuwenden.
(1) Arbeitsräume müssen eine Grundfläche von mindestens 8,00 qm haben.
(2) Räume dürfen als Arbeitsräume nur genutzt werden, wenn die lichte Höhe
bei einer Grundfläche von nicht mehr als 50 qm mindestens 2,50 m,
bei einer Grundfläche von mehr als 50 qm mindestens 2,75 m,
bei einer Grundfläche von mehr als 100 qm mindestens 3,00 m,
bei einer Grundfläche von mehr als 2.000 qm mindestens 3,25 m
beträgt. Bei Räumen mit Schrägdecken darf die lichte Höhe im Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen an keiner Stelle 2,50 munterschreiten.
(3) Die in Absatz 2 genannten Maße können bei Verkaufsräumen, Büroräumen und anderen Arbeitsräumen, in denen überwiegend leichte oder sitzende Tätigkeit ausgeübt wird, oder aus zwingenden baulichen Gründen um 0,25 m herabgesetzt werden, wenn hiergegen keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Die lichte Höhe darf nicht weniger als 2,50 m betragen.
(4) In Arbeitsräumen muß für jeden ständig anwesenden Arbeitnehmer als Mindestluftraum
12 cbm bei überwiegend sitzender Tätigkeit,
15 cbm bei überwiegend nichtsitzender Tätigkeit,
18 cbm bei schwerer körperlicher Arbeit
vorhanden sein.
Der Mindestluftraum darf durch Betriebseinrichtungen nicht verringert
werden. Wenn sich in Arbeitsräumen mit natürlicher Lüftung
neben den ständig anwesenden Arbeitnehmern auch andere Personen
nicht nur vorübergehend aufhalten, ist für jede zusätzliche
Person ein Mindestluftraum von 10 cbm vorzusehen. Satz 3 gilt
nicht für Verkaufsräume sowie Schank- und Speiseräume
in Gaststätte.
(1) Die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muß so bemessen sein, daß sich die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit unbehindert bewegen können. Für jeden Arbeitnehmer muß an seinem Arbeitsplatz mindestens eine freie Bewegungsfläche von 1,50 qm zur Verfügung stehen. Die freie Bewegungsfläche soll an keiner Stelle weniger als 1,00 m breit sein.
(2) Kann aus
betrieblichen Gründen an bestimmten Arbeitsplätzen eine
freie Bewegungsfläche von 1,50 qm nicht eingehalten werden,
muß dem Arbeitnehmer in der Nähe des Arbeitsplatzes
mindestens eine gleich große Bewegungsfläche zur Verfügung
stehen.
(1) Kann die Arbeit ganz oder teilweise sitzend verrichtet werden, sind den Arbeitnehmern am Arbeitsplatz Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Die Sitzgelegenheiten müssen dem Arbeitsablauf und der Handhabung der Betriebseinrichtungen entsprechen und unfallsicher sein. Können aus betrieblichen Gründen keine Sitzgelegenheiten unmittelbar am Arbeitsplatz aufgestellt werden, obwohl es der Arbeitsablauf zuläßt, sich zeitweise zu setzen, sind in der Nähe der Arbeitsplätze Sitzgelegenheiten bereitzustellen.
(2) In Arbeitsräumen
müssen Abfallbehälter zur Verfügung stehen. Die
Behälter müssen verschließbar sein, wenn die Abfälle
leicht entzündlich, unangenehm riechend oder unhygienisch
sind. Bei leicht entzündlichen Abfällen müssen
die Behälter aus nicht brennbarem Material bestehen.
Pförtnerlogen und ähnliche Einrichtungen
Auf Steuerstände
und Steuerkabinen von maschinellen Anlagen sowie Pförtnerlogen,
Kassenboxen und ähnliche Einrichtungen sind § 7
Abs. 1 (Sichtverbindung nach außen) und § 23
(Raumabmessungen und Luftraum) nicht anzuwenden, wenn es die Art
der Einrichtung nicht zuläßt.
An Einzelarbeitsplätzen
mit erhöhter Unfallgefahr, die außerhalb der Ruf- oder
Sichtweite zu anderen Arbeitsplätzen liegen und nicht überwacht
werden, müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen im
Gefahrfall Hilfspersonen herbeigerufen werden können.
(1) Nicht allseits umschlossene Arbeitsräume sind nur zulässig, soweit es betriebstechnisch erforderlich ist. Dies gilt auch, sofern Türen oder Tore von Arbeitsräumen, die unmittelbar ins Freie führen, ständig offengehalten werden.
(2) Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsräumen oder Arbeitsräumen, die ständig offengehalten werden, müssen so eingerichtet sein, daß die Arbeitnehmer gegen Witterungseinflüsse geschützt sind.
(1) Den Arbeitnehmern ist ein leicht erreichbarer Pausenraum zur Verfügung zu stellen, wenn mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind oder gesundheitliche Gründe oder die Art der ausgeübten Tätigkeit es erfordern. Dies gilt nicht, wenn die Arbeitnehmer in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort die Voraussetzungen für eine gleichwertige Erholung während der Pausen gegeben sind.
(2) Die lichte Höhe von Pausenräumen muß den Anforderungen des § 23 Abs. 2 (Raumabmessungen) entsprechen.
(3) In Pausenräumen muß für jeden Arbeitnehmer, der den Raum benutzen soll, eine Grundfläche von mindestens 1,00 qm vorhanden sein. Die Grundfläche eines Pausenraumes muß mindestens 6,00 qm betragen.
(4) Pausenräume
müssen entsprechend der Zahl der Arbeitnehmer, die sich gleichzeitig
in den Räumen aufhalten sollen, mit Tischen, die leicht zu
reinigen sind, Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne sowie mit
Kleiderhaken, Abfallbehältern und bei Bedarf auch mit Vorrichtungen
zum Anwärmen und zum Kühlen von Speisen und Getränken
ausgestattet sein. Trinkwasser oder ein anderes alkoholfreies
Getränk muß den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt
werden.
Fällt in
die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang
Arbeitsbereitschaft und stehen keine Pausenräume bereit,
so sind Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen,
in denen sich die Arbeitnehmer während der Dauer der Arbeitsbereitschaft
aufhalten können. Bereitschaftsräume müssen den
Anforderungen des § 29 Abs. 2 und 3 (Raumhöhe,
Grundfläche) entsprechen. Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne
müssen vorhanden sein.
Werdenden oder
stillenden Müttern ist es während der Pausen und, wenn
es aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, auch während
der Arbeitszeit zu ermöglichen, sich in einem geeigneten
Raum auf einer Liege auszuruhen. Satz 1 gilt entsprechend für
andere Arbeitnehmerinnen, wenn sie mit Arbeiten beschäftigt
sind, bei denen es der Arbeitsablauf nicht zuläßt,
sich zeitweise zu setzen.
In Pausen-,
Bereitschafts- und Liegeräumen hat der Arbeitgeber dafür
Sorge zu tragen, daß geeignete Maßnahmen zum Schutz
der Nichtraucher vor Belästigungen durch Tabakrauch getroffen
werden.
Werden Arbeitnehmer auf Grund ihrer Tätigkeit bei der Arbeit einseitig beansprucht, sollen Räume für körperliche Ausgleichsübungen zur Verfügung stehen, wenn die Übungen nicht in den Arbeitsräumen oder an geeigneter Stelle im Freien durchgeführt werden können.
(1) Den Arbeitnehmern sind Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es den Arbeitnehmern aus gesundheitlichen oder sittlichen Gründen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Die Umkleideräume sollen für Frauen und Männer getrennt sein.
(2) Bei Betrieben, in denen die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit starker Hitze ausgesetzt sind, müssen sich die Umkleideräume in der Nähe der Arbeitsplätze befinden.
(3) Umkleideräume müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m bei einer Grundfläche bis einschließlich 30 qm und mindestens 2,50 m bei einer Grundfläche von mehr als 30 qm haben.
(4) In Umkleideräumen muß für die Arbeitnehmer, die den Raum gleichzeitig benutzen sollen, je nach Art der Kleiderablage so viel freie Bodenfläche vorhanden sein, daß sich die Arbeitnehmer unbehindert umkleiden können. Bei jeder Kleiderablage muß eine freie Bodenfläche, einschließlich der Verkehrsfläche, von mindestens 0,50 qm zur Verfügung stehen. Die Grundfläche eines Umkleideraumes muß mindestens 6,00 qm betragen.
(5) Nach Absatz 1 erforderliche Umkleideräume müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, in denen jeder Arbeitnehmer seine Kleidung unzugänglich für andere während der Arbeitszeit aufbewahren kann. Den Arbeitnehmern muß es außerdem möglich sein, die Arbeitskleidung außerhalb der Arbeitszeit zu lüften oder zu trocknen und unzugänglich für andere aufzubewahren. Wenn die Arbeitskleidung bei der Arbeit stark verschmutzt, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß die Arbeitskleidung gereinigt werden kann. Zum Umkleiden müssen Sitzgelegenheiten vorhanden sein.
(6) Wenn Umkleideräume
nach Absatz 1 nicht erforderlich sind, müssen für jeden
Arbeitnehmer eine Kleiderablage und ein abschließbares Fach
zur Aufbewahrung persönlicher Wertgegenstände vorhanden
sein.
(1) Den Arbeitnehmern sind Waschräume zur Verfügung zu stellen, wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern. Die Waschräume sollen für Frauen und Männer getrennt sein.
(2) Waschräume müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m bei einer Grundfläche bis einschließlich 30 qm und mindestens 2,50 m bei einer Grundfläche von mehr als 30 qm haben.
(3) In Waschräumen muß vor jeder Waschgelegenheit soviel freie Bodenfläche zur Verfügung stehen, daß sich die Arbeitnehmer unbehindert waschen können. Die freie Bodenfläche vor einer Waschgelegenheit muß mindestens 0,70 m X 0,70 m betragen. Waschräume müssen eine Grundfläche von mindestens 4,00 qm haben.
(4) Waschräume müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die es jedem Arbeitnehmer ermöglichen, sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend zu reinigen. Es muß fließendes kaltes und warmes Wasser vorhanden sein. Die hygienisch erforderlichen Mittel zum Reinigen und Desinfizieren sowie zum Abtrocknen der Hände müssen zur Verfügung stehen.
(5) Wenn Waschräume
nach Absatz 1 nicht erforderlich sind, müssen Waschgelegenheiten
mit fließendem Wasser in der Nähe der Arbeitsplätze
vorhanden sein. Die hygienisch erforderlichen Mittel zum Reinigen
und Abtrocknen der Hände müssen zur Verfügung gestellt
werden.
Wasch- und Umkleideräume
müssen einen unmittelbaren Zugang zueinander haben, aber
räumlich voneinander getrennt sein.
(1) Den Arbeitnehmern sind in der Nähe der Arbeitsplätze besondere Räume mit einer ausreichenden Zahl von Toiletten und Handwaschbecken (Toilettenräume) zur Verfügung zu stellen. Wenn mehr als fünf Arbeitnehmer verschiedenen Geschlechts beschäftigt werden, sollen für Frauen und Männer vollständig getrennte Toilettenräume vorhanden sein. Werden mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, müssen die Toilettenräume ausschließlich den Betriebsangehörigen zur Verfügung stehen.
(2) In unmittelbarer Nähe von Pausen-, Bereitschafts-, Umkleide- und Waschräumen müssen Toilettenräume vorhanden sein.
(1) Es muß mindestens ein Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung vorhanden sein, wenn
(2) Sanitätsräume
und vergleichbare Einrichtungen sowie ihre Zugänge müssen
als solche gekennzeichnet sein. Die Räume oder Einrichtungen
müssen mit einer Krankentrage leicht zu erreichen sein. Sie
müssen mit den für die Erste Hilfe und die ärztliche
Erstversorgung erforderlichen Einrichtungen und Mitteln ausgestattet
sein; die Räume und Einrichtungen müssen dementsprechend
bemessen sein.
(1) In den Arbeitsstätten müssen die zur Ersten Hilfe erforderlichen Mittel vorhanden sein. Sie müssen im Bedarfsfall leicht zugänglich und gegen Verunreinigung, Nässe und hohe Temperaturen geschützt sein. Wenn es die Art des Betriebes erfordert, müssen Krankentragen vorhanden sein.
(2) Bei Arbeitsstätten mit großer räumlicher Ausdehnung müssen sich Mittel zur Ersten Hilfe und, sofern es die Art des Betriebes erfordert, Krankentragen an mehreren gut erreichbaren Stellen befinden.
(3) Die Aufbewahrungsstellen von Mitteln zur Ersten Hilfe und Krankentragen müssen als solche gekennzeichnet sein.
(1) Auf Räume in Bauten, die nach der Art ihrer Ausführung für eine dauernde Nutzung nicht geeignet sind und die für eine begrenzte Zeit aufgestellt werden (Behelfsbauten), wie Baracken, Tragluftbauten und ähnliche Einrichtungen, gelten die Anforderungen der §§ 5 bis 39 sinngemäß. Bei Behelfsbauten, ausgenommen Tragluftbauten, ist eine lichte Höhe von 2,30 m ausreichend.
(2) Bei Tragluftbauten
müssen unabhängig von Absatz 1 besondere Arbeitsschutzmaßnahmen
getroffen werden; dabei sind Lage, Größe und Art der
Nutzung des Tragluftbaues zu berücksichtigen. Tragluftbauten
dürfen nicht als Pausenräume verwendet werden.
(1) Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien sind so herzurichten, daß sich die Arbeitnehmer bei jeder Witterung sicher bewegen können. Je nach Brandgefährlichkeit der auf den Arbeitsplätzen befindlichen Betriebseinrichtungen und Arbeitsstoffe müssen die zum Löschen möglicher Entstehungsbrände erforderlichen Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein. Die Arbeitnehmer müssen sich bei Gefahr schnell in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können.
(2) Auf Arbeitsplätze, Verkehrswege und Einrichtungen im Freien sind ferner
§ 11 (zusätzliche Anforderungen an kraftbetätigte Türen und Tore),
§ 12 (Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände),
§ 17 Abs. 1 bis 3 (Verkehrswege),
§ 18 (zusätzliche Anforderungen an Fahrtreppen und Fahrsteige),
§ 20 (Steigleitern. Steigeisengänge) und
§ 21 (Laderampen)
anzuwenden.
(3) Arbeitsplätze
und Verkehrswege im Freien müssen zu beleuchten sein, wenn
das Tageslicht nicht ausreicht. Die Beleuchtung muß sich
nach der Art der Sehaufgabe richten.
(1) Ortsgebundene Arbeitsplätze im Freien, auf denen nicht nur vorübergehend Arbeitnehmer beschäftigt werden, sind nur zulässig, wenn es betriebstechnisch erforderlich ist.
(2) Ortsgebundene Arbeitsplätze im Freien, auf denen nicht nur vorübergehend Arbeitnehmer beschäftigt werden, sind im Rahmen des betrieblich Möglichen so einzurichten und auszustatten, daß die Arbeitnehmer
(3) Werden Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend an ortsgebundenen Arbeitsplätzen im Freien mit leichter körperlicher Arbeit beschäftigt, so müssen die Arbeitsplätze in der Zeit vom 1. November bis 31. März zu beheizen sein, wenn die Außentemperatur weniger als + 16 °C beträgt.
Auf Baustellen
sind die Vorschriften des ersten, siebenten und achten sowie dieses
Kapitels anzuwenden.
§ 44 Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen
(1) Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen sind so herzurichten, daß sich die Arbeitnehmer bei jeder Witterung sicher bewegen können. Verkehrswege müssen sicher zu befahren sein, wenn eine Benutzung mit Fahrzeugen erforderlich ist. Die Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen zu beleuchten sein, wenn das Tageslicht nicht ausreicht. Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen Absturzgefahren bestehen oder die an Gefahrbereiche grenzen, müssen mit Einrichtungen versehen sein, die unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Baubetriebes verhindern, daß Arbeitnehmer abstürzen oder in den Gefahrbereich gelangen. Entsprechende Einrichtungen sind bei Boden- und Wandöffnungen erforderlich, durch die Arbeitnehmer abstürzen können. Die Arbeitnehmer sind gegen herabfallende Gegenstände zu schützen. Für Baugerüste gelten die hierfür erlassenen besonderen Vorschriften.
(2) Auf Baustellen im Freien sind ortsgebundene Arbeitsplätze, an denen nicht nur vorübergehend Arbeitnehmer beschäftigt sind, sowie Bedienungsplätze auf Baumaschinen im Rahmen des betrieblich Möglichen so einzurichten und auszustatten, daß die Arbeitnehmer
(3) Bei Baustellen in allseits umschlossenen Räumen muß dafür gesorgt sein, daß
(1) Auf jeder Baustelle hat der Arbeitgeber für die Arbeitnehmer Tagesunterkünfte zur Verfügung zu stellen. Die Tagesunterkünfte dürfen sich nur an ungefährdeter Stelle befinden.
(2) Die lichte Höhe von Tagesunterkünften muß mindestens 2,30 m betragen. In den Tagesunterkünften muß für jeden regelmäßig auf der Baustelle anwesenden Arbeitnehmer nach Abzug der Fläche für die vorgeschriebenen Einrichtungen eine freie Bodenfläche von mindestens 0,75 qm vorhanden sein.
(3) Fußböden, Wände und Decken der Tagesunterkünfte müssen gegen Feuchtigkeit und Zugluft geschützt und wärmedämmend ausgeführt sein. Die Tagesunterkünfte müssen Fenster haben, die zu öffnen sind.
(4) In der Zeit vom 15. Oktober bis 30. April müssen
(5) Tagesunterkünfte müssen mit Tischen, die sich leicht reinigen lassen, Sitzgelegenheiten mit Rücklehne, Kleiderhaken oder Kleiderschränken und mit Abfallbehältern ausgestattet sein. Tagesunterkünfte müssen künstlich zu beleuchten sein. Trinkwasser oder ein anderes alkoholfreies Getränk muß den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden.
(6) Statt der Tagesunterkünfte können auch Baustellenwagen oder Räume in vorhandenen Gebäuden verwendet werden, wenn sie und ihre Einrichtungen den Anforderungen der Absätze 1 bis 5 entsprechen. Für Baustellenwagen, die als Tagesunterkünfte dienen, ist eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m im Scheitel ausreichend; dies gilt auch für absetzbare Baustellenwagen mit abnehmbaren Rädern.
(7) Ist nach
dem Umfang des Bauvorhabens zu erwarten, daß auf der Baustelle
vom Arbeitgeber ständig nicht mehr als vier Arbeitnehmer
längstens eine Woche beschäftigt werden, braucht eine
Tagesunterkunft nicht vorhanden zu sein. Der Arbeitgeber muß
dann dafür sorgen, daß die Arbeitnehmer, gegen Witterungseinflüsse
geschützt, sich umkleiden, waschen, wärmen und ihre
Mahlzeiten einnehmen können. Der Arbeitgeber muß jedem
Arbeitnehmer außerdem einen abschließbaren Schrank
mit Lüftungsöffnungen zur Aufbewahrung der Kleidung
und Einrichtungen zum Trocknen der Arbeitskleidung zu Verfügung
stellen.
(1) Auf jeder Baustelle, ausgenommen Baustellen nach § 45 Abs. 7, muß der Arbeitgeber zur Verfügung stellen:
Die Einrichtungen unter den Nummern 1 und 2 können in der Tagesunterkunft untergebracht werden. Anderenfalls müssen sie sich wie die Einrichtungen unter den Nummern 3 und 4 in besonderen abgeschlossenen, wetterfesten Räumen, möglichst in der Nähe der Tagesunterkunft befinden. Räume für Einrichtungen unter den Nummern 1 bis 4 müssen in der Zeit vom 15. Oktober bis 30. April zu beheizen sein.
(2) Kehren die
Arbeitnehmer einer Baustelle regelmäßig nach Beendigung
der Arbeitszeit in Betriebsgebäude mit Umkleide- und Waschräumen
zurück, so brauchen die Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2
und 4 nicht auf der Baustelle vorhanden zu sein; abweichend von
Absatz 1 Nr. 3 ist eine Wasserzapfstelle mit fließendem
Wasser nur für jeweils höchstens zehn Arbeitnehmer erforderlich.
(1) Werden auf einer Baustelle von einem Arbeitgeber zehn und mehr Arbeitnehmer länger als zwei Wochen beschäftigt, so muß der Arbeitgeber besondere Waschräume zur Verfügung stellen. Dies gilt nicht, wenn die Arbeitnehmer der Baustelle regelmäßig nach der Beendigung der Arbeitszeit in Betriebsgebäude mit Waschräumen zurückkehren.
(2) Die lichte Höhe der Waschräume muß 2,30 m betragen. Bei Verwendung von Waschwagen genügt eine lichte Höhe von 2,30 m Höhe im Scheitel.
(3) In den Waschräumen müssen für jeweils höchstens fünf Arbeitnehmer eine Waschstelle und für jeweils höchstens 20 Arbeitnehmer eine Dusche mit fließendem kalten und warmen Wasser vorhanden sein. Vor jeder Waschgelegenheit muß so viel freie Bodenfläche zur Verfügung stehen, daß sich die Arbeitnehmer unbehindert waschen können. Die hygienisch erforderlichen Reinigungsmittel müssen in den Waschräumen vom Arbeitgeber bereitgestellt werden.
(4) Die Waschräume müssen sich, soweit betrieblich möglich, in der Nähe der Räume zum Umkleiden befinden, wobei die Verbindungswege gegen Witterungseinflüsse zu schützen sind.
(5) Waschräume
müssen zu lüften, zu beleuchten und zu beheizen sein.
Die Heizeinrichtungen müssen eine Raumtemperatur von mindestens
+ 21°C ermöglichen. Wände, Decken und Fußböden
müssen wärmedämmend ausgeführt sein. Wände
und Fußböden müssen sich leicht reinigen lassen.
(1) Auf jeder Baustelle oder in deren Nähe muß mindestens eine abschließbare Toilette zur Verfügung stehen.
(2) Werden von
einem Arbeitgeber auf einer Baustelle mehr als 15 Arbeitnehmer
länger als zwei Wochen beschäftigt, muß er Toilettenräume
mit einer ausreichenden Zahl von Toiletten, Bedürfnisständen
und Waschgelegenheiten zur Verfügung stellen. Die Toilettenräume
müssen zu belüften, zu beleuchten und in der Zeit vom
15. Oktober bis 30. April zu beheizen sein.
(1) Werden auf der Baustelle von einem Arbeitgeber mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt, muß mindestens ein Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung vorhanden sein. Sanitätsräume und vergleichbare Einrichtungen sowie ihre Zugänge müssen gekennzeichnet sein. Die Räume oder Einrichtungen müssen mit einer Krankentrage leicht erreicht werden können. Sie müssen mit den für die Erste Hilfe und die ärztliche Erstversorgung erforderlichen Einrichtungen und Mitteln ausgestattet sein; die Räume und die vergleichbaren Einrichtungen müssen dementsprechend bemessen sein.
(2) Auf der Baustelle müssen die zur Ersten Hilfe erforderlichen Mittel und bei Beschäftigung von mehr als 20 Arbeitnehmern Krankentragen vorhanden sein. Sie müssen leicht zugänglich und gegen Verunreinigung und Nässe geschützt sein. Die Aufbewahrungsstellen von Mitteln zur Ersten Hilfe und Krankentragen müssen als solche gekennzeichnet sein.
(1) An Verkaufsständen im Freien, die im Zusammenhang mit Ladengeschäften stehen, dürfen in der Zeit vom 15. Oktober bis 30. April Arbeitnehmer nur dann beschäftigt werden, wenn die Außentemperatur am Verkaufsstand mehr als + 16°C beträgt.
(2) Verkaufsstände im Freien sind so einzurichten, daß die Arbeitnehmer gegen Witterungseinflüsse geschützt sind.
(3) An Verkaufsständen im Freien muß für jeden Arbeitnehmer eine freie Bodenfläche von mindestens 1,50 qm vorhanden sein. Sitzgelegenheiten müssen zur Verfügung stehen.
(4) Verkaufsstände im Freien dürfen nur so aufgestellt werden, daß die Arbeitnehmer keinem unzuträglichen Lärm und keinen unzuträglichen mechanischen Schwingungen, Stäuben, Dämpfen, Nebeln oder Gasen, insbesondere Abgasen von Verbrennungsmotoren, ausgesetzt sind.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Warenauslagen, wenn sich die Arbeitnehmer im Ladengeschäft befinden und die Waren dort verkauft werden.
(1) Auf Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen auf Binnengewässern sind die Vorschriften des ersten, siebenten und achten Kapitels sowie der nachfolgenden Absätze anzuwenden.
(2) Auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen müssen die Räume, die von Arbeitnehmern betreten werden, und die Arbeitsplätze sicher zugänglich sein. Räume, Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen so beschaffen sein und bemessen sein, daß die Arbeitnehmer sich unbehindert und ungefährdet bewegen können. Räume müssen so beschaffen sein, daß sich die Arbeitnehmer bei Gefahr schnell in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können.
(3) In Räumen, die von den Arbeitnehmern betreten werden, muß jederzeit gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein. Diese Räume müssen zu beleuchten sein. Eine Sichtverbindung nach außen ist bei Pausenräumen erforderlich, bei Arbeitsräumen soll sie vorhanden sein.
(4) Arbeits- und Pausenräume müssen so gelegen und beschaffen sein, daß die Arbeitnehmer gegen unzuträglichen Lärm und unzuträgliche mechanische Schwingungen geschützt sind. Soweit das Auftreten von Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben in unzuträglicher Menge und Konzentration nicht verhindert werden kann, sind diese an ihrer Entstehungsstelle abzusaugen und zu beseitigen. Sind Störungen an Absaugeeinrichtungen nicht ohne weiteres erkennbar, so müssen die betroffenen Arbeitnehmer durch eine selbsttätig wirkende Warneinrichtung auf die Störung hingewiesen werden. Es müssen ferner Vorkehrungen getroffen sein, durch die die Arbeitnehmer im Falle einer Störung an Absaugeeinrichtungen gegen Gesundheitsgefahren geschützt sind.
(5) Auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen müssen ausreichende Pausenräume vorhanden sein, sofern nicht andere Möglichkeiten für eine gleichwertige Erholung während der Pausen gegeben sind.
(6) Auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen müssen die zur Ersten Hilfe erforderlichen Mittel vorhanden sein. Sie müssen leicht zugänglich und gegen Verunreinigung und Nässe geschützt sein.
(7) Auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen müssen entsprechend der Zahl der Besatzungsmitglieder und der sonst beschäftigten Arbeitnehmer ausreichende Umkleide-, Wasch- und Toiletteneinrichtungen vorhanden sein. Bei ortsfesten schwimmenden Anlagen, die eine unmittelbare Verbindung zum Land haben, dürfen sich die Sanitäreinrichtungen in der Nähe der Anlagen an Land befinden. Das gilt auch bei stilliegenden Schubleichtern, auf denen sich Arbeitnehmer aufhalten müssen.
(1) Verkehrswege müssen freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können. Insbesondere dürfen Türen im Verlauf von Rettungswegen oder andere Rettungsöffnungen nicht verschlossen, versperrt oder in ihrer Erkennbarkeit beeinträchtigt werden, solange sich Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte befinden.
(2) An Arbeitsplätzen dürfen Gegenstände oder Stoffe nur in solcher Menge aufbewahrt werden, daß die Arbeitnehmer nicht gefährdet werden. Gefährliche Arbeitsstoffe dürfen nur in solcher Menge am Arbeitsplatz vorhanden sein, wie es der Fortgang der Arbeit erfordert.
(3) In Pausen-,
Bereitschafts-, Sanitär- und Sanitätsräumen, in
Tagesunterkünften, sanitären Einrichtungen und Sanitätsräumen
auf Baustellen sowie in Pausen- und Sanitärräumen auf
Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen auf Binnengewässern
dürfen keine Gegenstände und Stoffe aufbewahrt werden,
die nicht zur zweckentsprechenden Einrichtung dieser Räume
gehören.
(1) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte instandzuhalten und dafür zu sorgen, daß festgestellte Mängel möglichst umgehend beseitigt werden. Können Mängel, mit denen eine dringende Gefahr verbunden ist, nicht sofort beseitigt werden, ist die Arbeit insoweit einzustellen.
(2) Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren, z.B. Sicherheitsbeleuchtung, Feuerlöscheinrichtungen, Absaugeeinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie lüftungstechnische Anlagen mit Luftreinigung müssen regelmäßig gewartet und auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden. Die Prüfungen müssen bei Sicherheitseinrichtungen, ausgenommen bei Feuerlöschern, mindestens jährlich und bei Feuerlöschern und lüftungstechnischen Anlagen mindestens alle zwei Jahre durchgeführt werden.
(3) Mittel und
Einrichtungen zur Ersten Hilfe müssen regelmäßig
auf ihre Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit überprüft
werden.
Arbeitsstätten
müssen den hygienischen Erfordernissen entsprechend gereinigt
werden. Verunreinigungen und Ablagerungen, die zu Gefahren führen
können, müssen unverzüglich beseitigt werden.
Der Arbeitgeber hat für die Arbeitsstätte einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Flucht- und Rettungsplan ist an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dem Plan zu üben, wie sich die Arbeitnehmer im Gefahr- oder Katastrophenfall in Sicherheit bringen oder gerettet werden können.
(1) Soweit beim Inkrafttreten dieser Verordnung eine Arbeitsstätte errichtet ist oder mit ihrer Errichtung begonnen worden ist und in dieser Verordnung Anforderungen gestellt werden, die umfangreiche Änderungen der Arbeitsstätte, der Betriebseinrichtungen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe notwendig machen, ist diese Verordnung vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht anzuwenden.
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß in Arbeitsstätten nach Absatz 1 den Vorschriften dieser Verordnung entsprechende Änderungen vorgenommen werden, soweit
(3) Für
Arbeitsstätten, für die die Gewerbeordnung bisher keine
Anwendung findet, ist der maßgebende Zeitpunkt im Sinne
des Absatzes 1 der 20. Dezember 1996. Diese Arbeitsstätten
müssen jedoch bis spätestens arn 1. Januar 1999 mindestens
den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 89/654/EWG des
Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für
Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (ABI.
EG Nr. L 393 S.1) entsprechen. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(gegenstandslos)
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1976 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft
Im übrigen treten zu diesem Zeitpunkt folgende Bestimmungen außer Kraft
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